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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 317/03 vom 20. April 2004 in dem Rechtsstreit Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
gegen Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht unter Abwägung der Umstande dieses Falles eine Einwilligung der Klägerin in die Verbreitung ihres Bildnisses verneint hat, stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 20, 345, 348 [[X.]]; [X.], Urteil vom 10. November 1961 - [X.] - GRUR 1962, 211, 212 [Hochzeitsbild]; Senatsurteile vom 14. November 1995 - [X.] - GRUR 1996, 195, 196 [[X.]] und vom 6. Februar 1979 - [X.] - NJW 1979, 2203 Fußball-kalender]). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 30.000 • Müller [X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
20.04.2004
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 317/03 (REWIS RS 2004, 3600)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3600
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