Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. VI ZR 275/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3837

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 275/03 vom 30. März 2004 in dem Rechtsstreit

[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl. [X.], Beschluß vom 22. Januar 2004 [X.] zur [X.] bestimmt). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: [X.] • Müller [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 275/03

30.03.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. VI ZR 275/03 (REWIS RS 2004, 3837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3837

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