Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2014, Az. X ZB 15/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8920

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergabenachprüfungsverfahren betreffend die Europaweite Ausschreibung eines Umbauvorhabens für eine Straßenbahntrasse: Zulassung von Nebenangeboten beim niedrigsten Preis als Zuschlagskriterium; nachträgliche Verneinung einer Bietereignung durch die Vergabestelle im offenen Verfahren - Stadtbahnprogramm Gera


Leitsatz

Stadtbahnprogramm Gera

1a. Ist in einem in den Geltungsbereich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallenden Vergabeverfahren der Preis alleiniges Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.

1b. Die für Nebenangebote vorzugebenden Mindestanforderungen brauchen im Allgemeinen nicht alle Details der Ausführung zu erfassen, sondern dürfen Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von Alternativvorschlägen lassen und sich darauf beschränken, den Bietern, abgesehen von technischen Spezifikationen, in allgemeinerer Form den Standard und die wesentlichen Merkmale zu vermitteln, die eine Alternativausführung aufweisen muss.

1c. Die vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten, die es ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren technisch-funktionellen und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die Hauptangebote nach dem Amtsvorschlag vorausgesetzten Standard zu vergleichen.

2. Im offenen Verfahren ist die Vergabestelle nicht an die einmal bejahte Eignung eines Bieters gebunden; verneint sie dessen Eignung nachträglich, insbesondere erst, nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann dies lediglich Anlass geben, besonders kritisch zu prüfen, ob die Entscheidung die im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden Erwägungen getragen ist.

Tenor

Ist in einem in den Geltungsbereich des [X.] fallenden Vergabeverfahren der Preis das alleinige Zuschlagskriterium, dürfen Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden.

Gründe

1

I. Das vorliegende Nachprüfungsverfahren bezieht sich auf den Umbau einer in Betrieb befindlichen Straßenbahntrasse unter eingleisigem Fahrbetrieb des Straßenbahnverkehrs in einem bestimmten örtlichen Bereich der [X.] ("[X.]") und dort auf die von der Antragsgegnerin ([X.]abestelle) unionsweit im offenen Verfahren ausgeschriebene [X.]abe des [X.] (Straßen- und Tiefbauarbeiten).

2

1. Die von der [X.]abestelle veröffentlichte [X.]abebekanntmachung war nach dem Gliederungsschema des [X.] ([X.]) Nr. 842/2011 der [X.] vom 19. August 2011 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von [X.]abebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verordnung ([X.]) Nr. 1564/2005 ([X.]. Nr. L 222 vom 27. August 2011, [X.]) gefertigt. Im Abschnitt [X.] (rechtliche, wirtschaftliche und technische Angaben) hieß es unter dem Gliederungspunkt [X.] 1.4, dass besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags gelten sollten, und zwar:

"- durchschnittlicher Jahresumsatz der letzten fünf Jahre mit komplexen Tief- und [X.] im innerstädtischen Bereich (Jahr mindestens 2,5 Mio. [X.]R netto)

- Gesamtumsatz ...

- Nachweis mit Angebotsabgabe."

3

Nach den Angaben in dem sich unmittelbar anschließenden, den Teilnahmebedingungen gewidmeten Abschnitt [X.] 2 war die Eignung durch das Präqualifikationsverzeichnis oder durch Eigenangaben gemäß dem zu den [X.]abeunterlagen gehörenden Formblatt 124 nachzuweisen.

4

Zu den [X.]abeunterlagen gehörte auch die nach Formblatt 211 [X.] des [X.]abehandbuchs des Bundes ([X.] 2008 - Stand August 2012) gestaltete Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. In diesem Vordruck ist unter dem die Nebenangebote betreffenden Gliederungspunkt vorgesehen, dass der Auftraggeber durch Ankreuzen einer der vorformulierten Varianten erklärt, ob und inwieweit Nebenangebote zugelassen sind. Im Streitfall konnten danach Nebenangebote für die gesamte Leistung in Verbindung mit einem [X.] abgegeben werden. In dem im Formblatt 211 [X.] unmittelbar folgenden Gliederungspunkt "[X.]" kann der Auftraggeber die Wertungskriterien festlegen, und zwar durch Ankreuzen einer der beiden Rubriken "Mehrere Wertungskriterien gemäß Formblatt Wertungskriterien" oder "[X.] (Nebenangebote nicht zugelassen)". Im Streitfall war Letzteres angekreuzt. In Anbetracht der daraus resultierenden Widersprüchlichkeit der [X.]abeunterlagen bekräftigte die [X.]abestelle gegenüber den [X.], dass Nebenangebote abgegeben werden könnten und der Preis das alleinige Wertungskriterium sein solle.

5

An der Ausschreibung beteiligten sich vier Unternehmen, die auch alle Nebenangebote abgaben. Die Antragstellerin reichte mit ihrem Angebot mit Blick auf die unter [X.] 1.4 der Bekanntmachung geforderten [X.] eine Referenzliste mit Angaben zu Bauvorhaben, [X.]abestellen, Jahreszahlen und Nettoauftragssummen ein. Die [X.]abestelle gelangte nach Prüfung dieser Unterlagen zu der Einschätzung, dass die Antragstellerin ungeeignet sei, weil sie in den Jahren 2008 bis 2012 nicht die in der [X.]abebekanntmachung unter [X.] 1.4 vorausgesetzten Umsätze erreicht hatte. Später vermerkte die [X.]abestelle in den [X.]abeakten:

"Nach weiteren Recherchen auf der Internetseite der Antragstellerin und Durchsicht der insgesamt vorhandenen Unterlagen kann jedoch eingeschätzt werden, dass die Antragstellerin in der Lage sein könnte, diese geforderten Leistungen zu erbringen. Insbesondere aufgrund des geführten Gesprächs am 28. Februar 2013 wurde durch den Geschäftsführer ausführlich dargelegt, warum die Antragstellerin geeignet ist, diese Leistungen auszuführen. Unter Abwägung aller Fakten wird entschieden, die Antragstellerin trotz Unterschreitung der explizit geforderten Referenzobjekte in die Wertung einzubeziehen. Ein Ausschluss wäre für die Bieterfirma unangemessen hart."

6

Von den [X.]en war dasjenige der Antragstellerin das preislich günstigste vor dem der Beigeladenen. Die [X.]abestelle bewertete jedoch ein Nebenangebot der Beigeladenen als das günstigste Angebot und informierte darüber, dass darauf der Zuschlag erteilt werden solle. Die Antragstellerin machte daraufhin geltend, Nebenangebote dürften nicht gewertet werden, und hat, nachdem die [X.]abestelle der [X.] nicht abhalf, [X.]abenachprüfung beantragt. [X.]lich danach entschied die [X.]abestelle, die Antragstellerin "wegen Unterschreitung der explizit geforderten Referenzobjekte nicht in die Wertung einzubeziehen."

7

2. Die [X.]abekammer hat ausgesprochen, dass die Antragstellerin im [X.]abeverfahren in ihren Rechten aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt und die [X.]abestelle verpflichtet sei, das [X.]abeverfahren unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung mit der Wertung beginnend zu wiederholen.

8

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin erscheint dem vorlegenden [X.] unbegründet. Er geht davon aus, dass die Abgabe von Nebenangeboten im Streitfall zwar zugelassen war, vertritt aber - wie das [X.] ([X.] 2012, 185) - die Auffassung, Art. 24 der Richtlinie 2004/18/[X.] des [X.] und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur [X.]abe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge ([X.]abekoordinierungsrichtlinie - [X.]) gestatte die Zulassung von Nebenangeboten nur, wenn der Zuschlag auf das - anhand einer Mehrzahl von Wertungskriterien zu ermittelnde - wirtschaftlichste Angebot erteilt werden solle, hingegen nicht, wenn, wie hier, alleiniges Zuschlagskriterium der Preis sei. So zu entscheiden hat sich der [X.] durch eine Entscheidung des [X.] gehindert gesehen (Beschluss vom 15. April 2011 - 1 [X.] 10/10, [X.] 2011, 586) und die Sache deshalb dem [X.] vorgelegt.

9

II. Die Vorlage ist zulässig.

Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn das vorlegende [X.] seiner Entscheidung als tragende Begründung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der sich mit einem die Entscheidung eines anderen [X.]s tragenden Rechtssatz nicht in Einklang bringen lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2011 - [X.], [X.]Z 188, 200 - S-Bahn-Verkehr [X.]/[X.]). So verhält es sich hier, weil die vom vorlegenden [X.] erwogene Entscheidung mit der dem Beschluss des [X.] vom 15. April 2011 zugrunde liegenden Rechtsauffassung nicht zu vereinbaren wäre.

[X.]. [X.] ist dahin zu entscheiden (§ 124 Abs. 2 Satz 3 GWB), dass Nebenangebote grundsätzlich nicht zugelassen und gewertet werden dürfen, wenn in einem in den Geltungsbereich des [X.] fallenden [X.]abeverfahren der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium vorgesehen ist.

1. Zutreffend hat der [X.] angenommen, dass im Streitfall die Einreichung von Nebenangeboten zugelassen war. Soweit in dem Formblatt 211 [X.] die angekreuzte Variante des Preises als alleiniges Wertungskriterium den Klammerzusatz "Nebenangebote nicht zugelassen" aufwies, handelt es sich bei diesem Zusatz ersichtlich nicht um eine angebotsbezogene, für die Bieter bestimmte Erklärung, sondern um einen an die Verwender dieses Vordrucks gerichteten rechtlichen Hinweis oder eine Empfehlung, dass nicht gleichzeitig die Unterbreitung von Nebenangeboten zugelassen werden sollte, wenn sie den Preis als alleiniges Wertungskriterium bestimmen. Die [X.]abestelle, die sich nach den Feststellungen der [X.]abekammer darüber bewusst hinweggesetzt hat, hätte diesen Zusatz jedenfalls streichen oder einen entsprechend angepassten Vordruck verwenden müssen, um Irritationen bei den Adressaten der [X.]abeunterlagen zu vermeiden. Sie hat ihren abweichenden Willen, nach dem Preis zu werten und Nebenangebote gleichwohl zuzulassen, gegenüber den [X.] aber nachträglich bekräftigt.

2. Der [X.] hat auch zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin mit ihrer auf die Zulassung von Nebenangeboten zielenden [X.] - anders als mit ihrer die Mindestbedingungen für Nebenangebote betreffenden Beanstandung - nicht nach § 107 Abs. 3 Nrn. 2 oder 3 GWB präkludiert ist. Er meint mit Recht auch, dass das Angebot der Antragstellerin nicht wegen Änderungen an den [X.]abeunterlagen auszuschließen ist. Auf die diese Punkte behandelnden Ausführungen im Vorlagebeschluss ([X.] und 2 a der Gründe) wird Bezug genommen.

3. Es wäre vergaberechtswidrig, im Streitfall auf ein zugelassenes Nebenangebot den Zuschlag zu erteilen. Ist in einem in den Geltungsbereich des [X.] fallenden [X.]abeverfahren, wie hier, der Preis das alleinige Zuschlagskriterium (vorstehend [X.] 1), dürfen Nebenangebote bereits nach dem Inhalt des anzuwendenden nationalen [X.]aberechts, unabhängig von sich aus den vergaberechtlichen Richtlinien des Unionsrechts ergebenden Schranken, nicht zugelassen werden. Ist dies, wie hier, doch geschehen, dürfen diese Nebenangebote jedenfalls nicht gewertet werden.

a) Nebenangebote sind in den Bestimmungen der [X.]abe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A 2012 und in der Verordnung über die [X.]abe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung ([X.] - [X.]) über die [X.] (§ 16 [X.] Abs. 6 bis 10 [X.]/A; § 29 [X.]) nicht Gegenstand besonderer Regelungen und auch nicht besonders erwähnt. Soweit § 16 [X.] Abs. 9 [X.]/A 2012 bestimmt, Angebote nach § 13 [X.] Abs. 2 [X.]/A 2012 seien wie [X.]e zu werten, wird damit lediglich klargestellt, dass Angebote mit (gleichwertigen) abweichenden technischen Spezifikationen im Sinne von § 7 [X.] Abs. 3 [X.]/A 2012 der Sache nach Haupt- und gerade keine Nebenangebote darstellen (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 23. März 2011 - [X.], [X.] 2011, 709 - Ortbetonschacht).

Darüber hinaus ist in § 8 [X.] Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b [X.]/A 2012 (§ 16a Abs. 3 [X.]/A 2009) und in § 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] lediglich bestimmt, dass die öffentlichen Auftraggeber, wenn sie die Einreichung von Nebenangeboten zugelassen haben, in den [X.]abeunterlagen Mindestanforderungen festlegen müssen, denen diese Nebenangebote zu genügen haben, um gewertet werden zu können. Mit diesen Regelungen sind unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt worden (vgl. Art. 19 Abs. 2 der [X.], [X.]. Nr. L 199 vom 9. August 1993; Art. 24 Abs. 3 [X.]; Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2004/17/[X.] des [X.] und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - [X.] [[X.]], [X.]. Nr. L 134 vom 30. April 2004, [X.]).

b) Verlangt das anzuwendende Recht, für Nebenangebote (lediglich) Mindestanforderungen vorzugeben, ohne Regelungen darüber zu treffen, wie Nebenangebote im Verhältnis zu der als [X.] vorgesehenen Ausführung ("[X.]") zu werten sind, ist eine wettbewerbskonforme Wertung der Nebenangebote nicht gewährleistet, wenn für den Zuschlag allein der Preis maßgeblich sein soll. Ist beispielsweise ein den Mindestanforderungen genügendes Nebenangebot zwar geringfügig billiger als das günstigste [X.], bleibt es aber überproportional hinter dessen Qualität zurück und erweist es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung deshalb gerade nicht als das günstigste Angebot, müsste es mangels geeigneter Zuschlagskriterien, mit denen diese Diskrepanz in der Wertung erfasst werden kann, dennoch den Zuschlag erhalten, wenn nur der Preis berücksichtigt werden darf (vgl. auch [X.], [X.] 2012, 185, 191). Eine solche Wertungspraxis wäre unvereinbar mit dem vergaberechtlichen [X.]prinzip (§ 97 Abs. 2 GWB) und mit dem mit diesem in engem Zusammenhang stehenden, aus § 97 Abs. 5 GWB folgenden Gebot, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.

c) Dieser Mangel kann durch ungeschriebene Wertungskriterien regelmäßig nicht behoben werden. Soweit in der Rechtsprechung der [X.]e verlangt wird, dass zuschlagsfähige Nebenangebote über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus mit dem [X.] gleichwertig sein müssen (vgl. [X.], [X.] 2011, 586, 591; [X.], Beschluss vom 9. September 2010 - [X.] 16/10; Brandenburgisches [X.], [X.] 2009, 222; 2012, 124; [X.], [X.] 2012, 884, 894; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 335 ff.; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.]/A § 16 Rn. 293 ff.; vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.], [X.]aberecht, 2. Aufl., § 16 [X.]/A Rn. 62; zur Problematik insgesamt beispielsweise Bauer in: [X.]/[X.]/[X.], Handkomm. zur [X.], 13. Aufl., § 16 [X.] [X.]/A Rn. 183f ff.), mögen solche ungeschriebenen Gleichwertigkeitsprüfungen, die ersichtlich auch die [X.]abestelle im Streitfall vorgenommen hat, zwar im Einzelfall durchaus geeignet sein, den Wert von Nebenangeboten im Verhältnis zu den abgegebenen [X.]en zu beurteilen. Bei der gebotenen generalisierenden Betrachtung genügt eine Gleichwertigkeitsprüfung, für die es keine benannten Bezugspunkte gibt, weil der Preis das einzige Zuschlagskriterium sein soll, jedoch nicht den Anforderungen an transparente Wertungskriterien, da für die Bieter bei Angebotsabgabe nicht mehr mit angemessenem Sicherheitsgrad voraussehbar ist, welche Varianten die [X.]abestelle bei der Wertung noch als gleichwertig anerkennen wird und welche nicht mehr. Zudem droht eine Gleichwertigkeitsprüfung mit den Mindestanforderungen in Konflikt zu geraten, deren Erfüllung in der Regel ohne Aussagekraft für die Berücksichtigungsfähigkeit des [X.] wäre. Dies kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass die [X.]abestelle, wie im Streitfall geschehen, die Gleichwertigkeit als Mindestanforderung definiert. Denn bestimmte oder bestimmbare konkrete Anforderungen an die anzubietende Leistung werden damit nicht formuliert.

d) Daraus die Konsequenz zu ziehen, dass Mindestanforderungen so konkret definiert werden müssen, dass die [X.]leichbarkeit mit dem Qualitätsstandard und den sonstigen Ausführungsmerkmalen des [X.]s gewährleistet ist, wäre weder mit Sinn und Zweck der Zulassung von Nebenangeboten vereinbar, noch ist es nach dem Schutzzweck des Gebots der Vorgabe von Mindestanforderungen erforderlich.

aa) Die Zulassung von Nebenangeboten soll das unternehmerische Potenzial der für die Deckung des [X.]abebedarfs geeigneten Bieter dadurch erschließen, dass der Auftraggeber Alternativlösungen vorgeschlagen bekommt, die er selbst nicht hätte ausarbeiten können, weil seine Mitarbeiter naturgemäß nicht in allen Bereichen über so weitreichende Fachkunde wie die Bieter verfügen ([X.], Urteil vom 30. August 2011 - [X.], [X.] 2012, 26 - Regenentlastung). Die Bedeutung der Zulassung von Nebenangeboten für die Gewinnung innovativer Lösungen hebt auch die kurz vor der Verabschiedung stehende, an die Stelle der [X.]abekoordinierungsrichtlinie 2004/18/[X.] tretende Richtlinie des [X.] und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe hervor (vgl. Dokument PE-CONS 74/13 - 2011/0438 ([X.]), Erwägungsgrund 17a).

bb) Das Gebot, für Nebenangebote Mindestanforderungen festzulegen, dient der Transparenz, die die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter gewährleisten soll ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2003 - [X.]/01, [X.] 2004, 50 Rn. 29 - Traunfellner). Öffentliche Auftraggeber sollen sich von vornherein auf bestimmte Vorgaben für Nebenangebote festlegen müssen, damit erschwert ist, Nebenangebote mit der vorgeschobenen Begründung zurückzuweisen, sie seien gegenüber Ausführungen nach dem [X.] ([X.]) minderwertig oder wichen davon unannehmbar ab.

cc) Je mehr diesem letzteren Regelungsziel durch die Anhebung der Mindestanforderungen Rechnung getragen wird, desto mehr bleiben die mit der Zulassung von Nebenangeboten verfolgten Zwecke unberücksichtigt. Die öffentlichen Auftraggeber müssten die zulässigen Alternativen weitgehend gedanklich-planerisch vorwegnehmen, und Nebenangebote könnten nur in dem dadurch vorgegebenen Rahmen ausgearbeitet werden. Dieser würde aber häufig hinter den Möglichkeiten der regelmäßig fachlich besser instruierten Anbieterseite zurückbleiben, so dass deren Potenzial zum Teil ungenutzt bliebe (vgl. [X.], [X.] 2012, 26 Rn. 19 - Regenentlastung). Dies wäre im Zweifel nicht nur zum wirtschaftlichen Schaden des Auftraggebers, sondern verfehlte auch gleichermaßen das Ziel, den [X.] die Möglichkeit zu geben, sich durch Nutzung ihres kreativen Potentials und eine dem Auftraggeber hierdurch eröffnete günstigere Alternative zu einem Zuschlag auf ein [X.] einen Vorteil im Wettbewerb zu verschaffen. Im Interesse eines möglichst lebhaften [X.]abewettbewerbs wäre es deshalb unzweckmäßig, wenn die Mindestanforderungen für Nebenangebote den [X.]abegegenstand in allen seinen Aspekten und Details beschrieben (vgl. auch [X.], [X.], 58 f.).

dd) Wie eingehend und detailliert die an Nebenangebote gestellten Anforderungen in den [X.]abeunterlagen beschrieben sein müssen, lässt sich in Anbetracht der Anwendungsbreite der Bestimmung und der Vielfältigkeit der auszuschreibenden Leistungen nicht allgemein festlegen, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung und der jeweiligen Gesamtumstände, insbesondere der Komplexität des einzelnen [X.]abegegenstands, bestimmen. Generell sind Mindestanforderungen zweckmäßig, die Spielraum für eine hinreichend große Variationsbreite in der Ausarbeitung von [X.] lassen. Erforderlich, aber im Interesse des [X.] auch ausreichend ist, dass den [X.] - neben technische Diversität zulassenden technischen Spezifikationen - als Mindestanforderungen in allgemeinerer Form der Standard und die wesentlichen Merkmale deutlich gemacht werden, die eine Alternativausführung aus Sicht der [X.]abestelle aufweisen muss. Dadurch wird, soweit möglich, vermieden, dass den [X.] Aufwand aus der Erarbeitung von [X.] erwächst, die von vornherein keine Aussicht auf Berücksichtigung haben. Zugleich werden die Auftraggeber gebunden und daran gehindert, Nebenangebote zurückweisen zu können, die den Mindestanforderungen genügen, auf die sie sich festgelegt haben.

e) Die dem Ziel der Erschließung des wettbewerblichen Potentials entsprechende und damit vergaberechtskonforme Wertung von Nebenangeboten, die den vorgegebenen Mindestanforderungen genügen, ist durch Festlegung aussagekräftiger, auf den jeweiligen Auftragsgegenstand und den mit ihm zu deckenden Bedarf zugeschnittener Zuschlagskriterien zu gewährleisten. Sie müssen ermöglichen, das Qualitätsniveau von Nebenangeboten und ihren [X.] und sonstigen sachlichen Wert über die Mindestanforderungen hinaus nachvollziehbar und überprüfbar mit dem für die [X.]e nach dem [X.] vorausgesetzten Standard zu vergleichen, so dass das wirtschaftlichste Angebot auf dieser Basis ermittelt und dabei gegebenenfalls auch eingeschätzt werden kann, ob ein preislich günstigeres Nebenangebot mit einem solchen Abstand hinter der Qualität eines dem [X.] entsprechenden [X.]s zurückbleibt, dass es nicht als das wirtschaftlichste Angebot bewertet werden kann.

4. Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] ist im Streitfall nicht erforderlich. Die Anwendung des nationalen Rechts steht offenkundig nicht in Widerspruch zu den vergaberechtlichen Bestimmungen und Vorgaben des Unionsrechts.

Soweit der Senat in einem früheren Fall zum Ausdruck gebracht hat, dass er ohne die dort übereinstimmend erklärte Erledigung des Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der [X.] zur Auslegung von Art. 24 Abs. 1 [X.] eingeholt hätte ([X.], Beschluss vom 23. Januar 2013 - [X.], [X.] 2013, 547), beruhte dies auf den besonderen Umständen jenes Falles. Gegenstand des [X.]abeverfahrens war dort mit der Abholung und Zustellung von auf eine bestimmte Art und Weise bereitgestellten (vorsortierten) Briefsendungen eine in massenhafter Wiederkehr zu erbringende homogene Dienstleistung. Als alleiniges Wertungskriterium dafür den Preis heranzuziehen, war vergaberechtlich ebenso sachgerecht, wie das Interesse der [X.]abestelle anerkennenswert, gleichwohl Varianten angeboten zu bekommen, die sich nach den Umständen im Übrigen vom [X.] nur in der modifizierten Vorsortierung der abzuholenden Sendungen unterscheiden konnten. Die Zulassung von Varianten hätte dort zwar (auch) die Notwendigkeit mit sich gebracht, die Preiswürdigkeit von Nebenangeboten zu vergleichen und zu bewerten, die die vorgegebenen Mindestbedingungen (vgl. Art. 24 Abs. 3 [X.], § 8 [X.] Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b [X.]/A) auf unterschiedliche Weise erfüllten. Infolge der Homogenität der nachgefragten Leistung und nach den Umständen erschien eine unverfälschte Wertung von Haupt- und Nebenangeboten nach dem Preis aber nicht von vornherein ausgeschlossen. Für die Entscheidung des dortigen Falls in der Hauptsache wäre es danach darauf angekommen, ob das Unionsrecht (Art. 24 Abs. 1 [X.]) - etwa wie das nationale Recht durch das [X.] - eine Auslegung des nationalen Rechts erlaubt hätte, nach der Nebenangebote in einer solchen Konstellation zugelassen werden können, obwohl der Preis das einzige Zuschlagskriterium sein soll.

Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar, und eine entsprechende Auslegung des nationalen [X.]aberechts kommt mithin - wie ausgeführt - nicht in Betracht. Das ausgeschriebene Los umfasst zahlreiche Gewerke (Bauteilgruppen), namentlich den Gleisunterbau, [X.], [X.], Haltestellen, Straßenbau, Gehwege, Parkmöglichkeiten, Lichtsignalanlagen, Markierungen und Beschilderungen, [X.], Stützwände, Beleuchtung sowie diverse Versorgungsleitungen. Nebenangebote waren nach den [X.]abeunterlagen zudem nur für die gesamte Leistung, nicht aber nur für eingegrenzte Bereiche zugelassen.

5. Im Streitfall ist es nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen zur Herstellung eines regulären [X.]abewettbewerbs ausreichend, dass die vergaberechtswidrig zugelassenen Nebenangebote nicht gewertet werden. Eine Verzerrung des [X.] bei Wertung allein der [X.]e ist nicht zu besorgen, weil - anders als in dem vom Senat am 23. Januar 2013 entschiedenen Fall ([X.], [X.] 2013, 547) - nicht geltend gemacht ist, dass ein [X.] anders kalkuliert worden wäre, wenn Nebenangebote nicht zugelassen gewesen wären.

IV. Der Senat macht von der in § 124 Abs. 2 Satz 3 GWB eröffneten Möglichkeit Gebrauch, sich auf die Entscheidung der Divergenzfrage zu beschränken, weil es nach dem Sach- und Streitstand zweckmäßig ist, dem [X.] die Entscheidung in der Hauptsache zu übertragen.

1. Die Annahme der [X.]abekammer und des [X.]s, die [X.]abestelle könne sich im Nachprüfungsverfahren nicht mehr auf fehlende Eignung der Antragstellerin berufen, nachdem sie die Eignung im [X.]abeverfahren bejaht hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Ansicht der [X.]abekammer ist die Anforderung umsatzbezogener Angaben nicht deshalb unbeachtlich, weil sie in der [X.]abebekanntmachung nicht unter dem richtigen, sondern einem benachbarten Gliederungspunkt gestellt ist. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist die Frage, welcher Erklärungswert dem Inhalt von [X.]abeunterlagen zukommt, nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) zu entscheiden und dabei auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter abzustellen ([X.], Urteil vom 20. November 2012 - [X.], [X.] 2013, 208 Rn. 9 - Friedhofserweiterung; Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.], [X.] 2013, 434 Rn. 9 - [X.]). Bei einer an diesen - auch für das Verständnis der Bekanntmachung nach § 12 [X.] Abs. 2 [X.]/A geltenden - Grundsätzen orientierten Auslegung besteht kein Zweifel daran, dass die potenziellen Bieter den Angaben unter [X.] 1.4 der Bekanntmachung entnehmen konnten, mit dem Angebot jährliche Nettoumsätze von mindestens 2,5 Mio. € mit komplexen Tief- und [X.] im innerstädtischen Bereich in den letzten fünf Jahren nachweisen zu sollen, auch wenn diese Rubrik an sich der Information über Bedingungen oder Vorschriften gilt, die bei der Auftragsausführung zu beachten sein sollen.

2. Die [X.]abestelle war entgegen der Ansicht der [X.]abekammer und des [X.]s nicht daran gebunden, dass sie die Eignung der Antragstellerin in einem früheren Stadium des im offenen Verfahren durchgeführten [X.]abewettbewerbs bejaht hat.

a) Aus der [X.]abe- und Vertragsordnung für Bauleistungen lässt sich nicht herleiten, dass der Auftraggeber im offenen Verfahren an seine erste Beurteilung der Eignung eines Bieters gebunden wäre. Die Regelung in § 16 [X.] Abs. 2 Nr. 2 [X.]/A gilt nur für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren sowie den wettbewerblichen Dialog. Dort dürfen im Rahmen der [X.] nur noch solche die Eignung betreffenden Umstände berücksichtigt werden, die nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Zweifel an der Eignung des Bieters begründen. Der Grund für diese Regelung ist darin zu sehen, dass der Auftraggeber bei diesen [X.]abearten die Eignung der Bewerber prüft, bevor er sie in den Wettbewerb einbezieht (vgl. § 6 [X.] Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 [X.]/A für das nicht offene Verfahren). Dadurch wird ein Vertrauenstatbestand für die Bieter dahin begründet, dass sie nicht damit rechnen müssen, der ihnen durch die Erstellung der Angebote und Teilnahme am Wettbewerb entstandene Aufwand könnte dadurch nachträglich nutzlos werden, dass der Auftraggeber die Eignung auf gleichbleibender tatsächlicher Grundlage abweichend beurteilt (vgl. zum Vertrauensschutz der Bieter [X.], Urteil vom 8. September 1998 - [X.], [X.]Z 139, 280, 283). Eine entsprechende Regelung für den Schutz des Vertrauens der Bieter auf den Bestand der Beurteilung ihrer Eignung durch die [X.]abestelle im offenen Verfahren ist in der [X.]abe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nicht vorgesehen. Dafür besteht auch kein Bedürfnis, weil die Bieter den mit der Erstellung des Angebots verbundenen Aufwand zumindest im Wesentlichen bereits vor der Eignungsprüfung durch die [X.]abestelle erbracht haben.

b) Eine Bindung ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen über die Prüfung und Wertung der Angebote in § 16 [X.] [X.]/A (§§ 20, 27 ff. [X.]). Diese erfolgt zwar schrittweise (Prüfung auf Ausschlussgründe und der Eignung der Bieter, Aussonderung unangemessen hoher oder niedriger Angebote, Auswahl des günstigsten Angebots aus den in die engere Wahl gelangten Offerten). Damit soll aber vor allem einer Vermischung der Prüfungsgegenstände vorgebeugt werden (vgl. [X.], Urteil vom 15. April 2008 - [X.], [X.] 2008, 641 Rn. 13 - Sporthallenbau). Mit dieser sachlogischen Ordnungsprinzipien folgenden Aufgliederung wird der [X.] aber nicht in rechtlich unabhängige Abschnitte aufgeteilt, deren Durchlaufen dem betreffenden Bieter jeweils eine Rechtsposition verschaffte, die einer nachträglichen abweichenden Beurteilung eines vorangegangenen Abschnitts entgegenstünde. Für die Prüfung der Eignung gilt insoweit keine Ausnahme. Dass die [X.]abestelle sie einmal bejaht hat, steht einer späteren abweichenden Einschätzung im offenen Verfahren nicht von vornherein entgegen. [X.] eine [X.]abestelle ihre Beurteilung der Eignung eines Bieters zu dessen Nachteil, insbesondere nachdem dieser einen Nachprüfungsantrag gestellt hat, kann das lediglich Anlass geben, besonders kritisch zu prüfen, ob diese Entscheidung die im Interesse eines verantwortungsvollen Einsatzes öffentlicher Mittel gebotene Korrektur einer Fehleinschätzung darstellt oder von sachfremden Erwägungen getragen sein könnte.

Abweichendes ergibt sich nicht aus § 19 [X.] Abs. 1 [X.]/A. Danach sollen Bieter, deren Angebote nach § 16 [X.] Abs. 1 [X.]/A ausgeschlossen wurden oder die nicht in die engere Wahl kommen, unverzüglich unterrichtet werden. Daraus folgt nicht, dass nicht informierte [X.]teilnehmer darauf vertrauen dürfen, ein formgültiges Angebot abgegeben zu haben und jedenfalls auch für die Auftragsausführung geeignet zu sein.

V. Danach bedarf die im Verlauf des Nachprüfungsverfahrens ausgesprochene Verneinung der Eignung der Antragstellerin durch die [X.]abestelle einer Überprüfung in der Sache, die zweckmäßigerweise dem [X.] zu übertragen ist (§ 124 Abs. 2 Satz 3 GWB). Dafür weist der Senat auf Folgendes hin.

1. Die [X.]abebekanntmachung enthält Anforderungen an den Nachweis der Eignung nicht nur unter dem Gliederungspunkt [X.] 1.4, sondern auch in den dafür an sich vorgesehenen Rubriken unter [X.] 2 In der Gesamtschau ergibt sich folgendes Bild: Die [X.]abestelle wollte einerseits eine Auftragsvergabe davon abhängig machen, dass der betreffende Bieter in den letzten 5 Jahren mit komplexen Tief- und [X.] im innerstädtischen Bereich [X.] von 2.500.000 € erzielt hat ([X.] 1.4 der Bekanntmachung). Andererseits hat sie für den Nachweis der Eignung unter anderem auf das zu den [X.]abeunterlagen gehörende Formblatt 124 verwiesen (unter [X.] 2 der Bekanntmachung). Dieses ist hinsichtlich der [X.] den Vorgaben der [X.]abe- und Vertragsordnung für Bauleistungen angepasst und verlangt die Angabe des Umsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit dieser Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (vgl. § 6 [X.] Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.]/A).

Aus diesen Angaben konnten die Adressaten der [X.]abeunterlagen insgesamt entnehmen (§§ 133, 157 BGB analog), dass die [X.]abestelle die unter [X.] 1.4 angeführten komplexen Tief- und [X.] im innerstädtischen Bereich als mit der zu vergebenden Leistung vergleichbare Leistungen im Sinne von § 6 [X.] Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.]/A verstanden wissen wollte und voraussetzte, dass damit ein jährlicher Umsatz von 2.500.000 € erzielt worden ist. Hinsichtlich des [X.] und der Gesamtumsätze waren die Angaben in der Bekanntmachung zu [X.] 1.4 und [X.] 2 widersprüchlich. Dass eine [X.]abestelle weitergehende Eignungsnachweise verlangen kann (vgl. z.B. Art. 48 Abs. 2 Buchst. a Nr. i) [X.]), verleiht den unter [X.] 1.4 gestellten Anforderungen keinen einseitigen Vorrang, sondern der Widerspruch ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium dahin aufzulösen, dass die unter [X.] 1.4 gestellten Anforderungen in dem Umfang gelten, in dem sie dem Formblatt 124 nicht widersprechen. Danach hätte die Antragstellerin Umsätze mit komplexen Tief- und [X.] im innerstädtischen Bereich von 2.500.000 € in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nachweisen müssen.

2. Für die Frage, ob die nachträgliche Verneinung der Eignung sachfremd motiviert sein könnte, kann die ursprüngliche Beurteilung der Eignung von Aufschluss sein. Nach den dazu bisher getroffenen Feststellungen erscheint die jetzige Position der [X.]abestelle jedenfalls nicht ohne Weiteres als vorgeschoben. Die [X.]abestelle war zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin zwischen 2008 und 2012 nicht die vorgegebenen [X.] von 2.500.000 € erzielt hat und deshalb nicht geeignet war. Offenbar hat die [X.]abestelle später an die Höhe der vorausgesetzten [X.] Konzessionen gemacht. Dies kann, muss aber nicht stets vergaberechtswidrig sein. Die Regelung in § 6 [X.] Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a [X.]/A beruht ersichtlich auf der Prämisse, dass die in der [X.]angenheit erzielten Umsätze aussagekräftig für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Bieters hinsichtlich des zur [X.]abe anstehenden Auftrags sind. Die Bestimmung dient somit dem Schutz der [X.] und soll der [X.]eudung öffentlicher Mittel vorbeugen. Eine [X.]abestelle kann zwar nachträglich zu der Einschätzung gelangen, dass die ihr anvertrauten öffentlichen Interessen auch bei [X.]abe des Auftrags an ein Unternehmen gewahrt bleiben, das die insoweit zunächst für notwendig erachteten Umsätze nicht erzielt hat. Dies muss aber plausible Gründe haben. Außerdem ist aus [X.]gründen zu bedenken, ob sich der Kreis der Teilnehmer nicht anders zusammengesetzt hätte, wenn die jetzt als ausreichend erachteten Umsätze von vornherein vorgegeben worden wären.

Die [X.]abestelle hat zwar nach dem oben mitgeteilten Vermerk in den [X.]abeakten angegeben, die Eignung der Antragstellerin "unter Abwägung aller Fakten" bejaht zu haben, sie hat in diesem Zusammenhang aber als einzigen substanziellen Gesichtspunkt angeführt, dass ein Ausschluss für die Antragstellerin unangemessen hart wäre. Diese Erwägung steht außerhalb des einer [X.]abestelle bei der Eignungsprüfung zustehenden [X.]. Die Prüfung der Eignung soll im Vorfeld der Auftragsvergabe das Risiko minimieren, dass der Einsatz öffentlicher Mittel seinen Zweck verfehlt, weil ein Unternehmen beauftragt wird, das mit der Erbringung der zugesagten Leistung überfordert ist, und in der Folge [X.] verloren geht und Mehrkosten entstehen. Dabei entscheidend auf Belange der [X.] abzustellen, ist vom Zweck des Entscheidungsspielraums der [X.]abestelle nicht mehr gedeckt. Ob hier ein Fehlgebrauch des [X.] vorlag oder der entsprechende Vermerk in den [X.]abeakten die Erwägungen der [X.]abestelle nur missverständlich wiedergibt, kann beim gegebenen Sach- und Streitstand nicht abschließend beurteilt werden, weil die [X.]abekammer und der [X.] dazu, von ihrer Rechtsauffassung her folgerichtig, keine Feststellungen getroffen haben.

3. Die [X.]abestelle wird die Prüfung der Eignung der Antragstellerin nunmehr unter Anpassung an die Prämisse, dass lediglich die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre berücksichtigt werden dürfen (oben [X.]), und unter Berücksichtigung des vorstehend Ausgeführten im laufenden Nachprüfungsverfahren zu wiederholen und das Ergebnis vorzutragen haben.

Meier-Beck                      Gröning                            Schuster

                   Deichfuß                     Kober-Dehm

Meta

X ZB 15/13

07.01.2014

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. September 2013, Az: 9 Verg 3/13, Beschluss

§ 97 Abs 2 GWB, § 97 Abs 5 GWB, § 124 Abs 2 S 1 GWB, § 8 Abs 2 Nr 3 Buchst b VOBA2, § 16 Abs 2 VOBA2, § 16 Abs 6 VOBA2, § 8 Abs 1 SektVO, § 20 Abs 1 SektVO, § 20 Abs 2 SektVO, § 29 SektVO, EGRL 17/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.01.2014, Az. X ZB 15/13 (REWIS RS 2014, 8920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8920


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 15/13

Bundesgerichtshof, X ZB 15/13, 12.02.2014.

Bundesgerichtshof, X ZB 15/13, 07.01.2014.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZB 15/13 (Bundesgerichtshof)


VII-Verg 31/14 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Verg 30/19 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


X ZR 66/15 (Bundesgerichtshof)

Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich: Erforderlichkeit der Festlegung von Kriterien zur Angebotswertung bei der Zulassung von Nebenangeboten …


Z3-3-3194-1-50-12/16 (Vergabekammer München)

Abfallrechtliche Klassifizierung von Aushubmaterial und schwere Qualifizierung von beruflicher Tätigkeit


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.