Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. X ZB 15/13

10. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7982

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Gegenstand

Gehörsrüge im Vergabenachprüfungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof: Umfang der Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach einer Divergenzvorlage für die Vergabestelle bei der nachträglichen Eignungsprüfung


Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Gründe

1

Die Rüge ist nach § 71a Abs. 1, § 120 Abs. 2 GWB statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 71a Abs. 1 Nr. 1 GWB ist nur gegen Entscheidungen zulässig, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Rüge wendet sich gegen den Beschluss des [X.] ausdrücklich nur insoweit, als er bestimmte Hinweise für das weitere Verfahren vor dem [X.] gibt, die dieses nicht binden und die erst recht keine direkt an die Vergabestelle gerichteten Anweisungen darstellen. Es ist der Antragstellerin auch grundsätzlich - gegebenenfalls vorbehaltlich Präklusionsgesichtspunkten (§ 107 Abs. 3 GWB) - unbenommen, vor dem Vergabesenat auf andere in ihrer [X.] als widersprüchlich bezeichnete Einzelheiten in den Eignungsanforderungen hinzuweisen, als diejenigen, zu denen sich der Beschluss der Vergabekammer vom 6. Juni 2013 verhält. Dort befasst die Vergabekammer sich lediglich mit den Erwägungen der Vergabestelle betreffend die als Referenzen bezeichneten jährlichen Umsätze der Antragstellerin von 2.500.000 € mit komplexen Tief- und [X.] im innerstädtischen Bereich, die nach den Hinweisen des Senats in Rn. 38 des Beschlusses vom 7. Januar 2014 in dieser Höhe nur für jedes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachgewiesen werden müssen.

Meier-Beck                           Gröning                               Schuster

                     Deichfuß                          [X.]

Meta

X ZB 15/13

12.02.2014

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 7. Januar 2014, Az: X ZB 15/13, Beschluss

§ 71a Abs 1 S 1 Nr 1 GWB, § 97 Abs 2 GWB, § 97 Abs 5 GWB, § 107 Abs 3 GWB, § 120 Abs 2 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014, Az. X ZB 15/13 (REWIS RS 2014, 7982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7982


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 15/13

Bundesgerichtshof, X ZB 15/13, 12.02.2014.

Bundesgerichtshof, X ZB 15/13, 07.01.2014.


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Festlegung der Eignungskriterien in Bekanntmachung


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