Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. VII ZR 54/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1405

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 54/02vom26. September 2002in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 26. September 2002 durchden Vorsitzenden [X.] und [X.], [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von [X.] Durchführung der Revision wird abgelehnt.Gründe:Der Beklagte, den das Berufungsgericht zur Zahlung von 214.138,27 [X.] Zinsen verurteilt hat, begehrt zur Durchführung der Revision [X.].Der Antrag ist abzulehnen, weil der Beklagte seine wirtschaftlichen [X.] nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 114, 118 Abs. 2 ZPO).Der selbständig tätige Beklagte hat in seinem Antrag vom 21. Mai 2002 überseine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, aus seinerTätigkeit Einnahmen von monatlich brutto 2.500 erhalte lediglich Kindergeld für die Tochter [X.] in Höhe von 179 ˝˚˛˛der Rechtspflegerin, das Einkommen zu belegen, hat er erklärt, daß er seit [X.] 2002 keine Einnahmen mehr erziele. Auf die weitere Anfrage der [X.], sich darüber zu erklären, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite,hat er mitgeteilt, daß die Familie von Unterhaltszahlungen des früheren Ehe-- 3 -manns seiner Frau für die Kinder aus deren erster Ehe in Höhe von 949 dem Kindergeld in Höhe von insgesamt 487 ˝('m-men hätte 2.500 t-gelt für erbrachte Dienste in Höhe von rund 27.000 ˝Danach war die Erklärung des Beklagten in seinem Antrag unrichtig. Dienachträgliche Erläuterung der Einnahmen ist nicht nachvollziehbar. Des weite-ren war die Erklärung auch unvollständig, da er die Einnahmen seiner [X.] überwiegend nicht mitgeteilt hat. Es ist danach nicht glaubhaft, daß [X.] derzeit über kein eigenes Einkommen aus seiner selbständigen Tätig-keit verfügt.Dressler [X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZR 54/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. VII ZR 54/02 (REWIS RS 2002, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1405

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.