Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. VII ZB 3/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2949

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[X.]/99vom2. März 2000in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 2. März 2000 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der [X.] 13. Zivilsenats des [X.] vom5. November 1998 aufgehoben.Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.[X.]: 35.000 DM.Gründe:Die Beklagte hat gegen das Urteil des [X.] vom 24. Juli 1998erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-richt hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standwegen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung [X.] verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der [X.].Das Rechtsmittel ist [X.] 3 -Das Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung nicht gewährt, weil die [X.] nicht glaubhaft gemacht habe, daß die Berufungsfrist unverschuldet ver-säumt worden ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Verspätungdarauf zurückzuführen, daß organisatorische Maßnahmen des [X.] der Beklagten zur wirksamen Ausgangskontrolle für [X.] gefehlt hätten.Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung inden vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.Die Beklagte hat vorgetragen, [X.] würden bei ihrem Prozeßbe-vollmächtigten in einen besonderen Fristenkalender mit zwei [X.] unddem Fristende eingetragen. Am Morgen vor Fristende werde die Erledigungüberprüft. Sei die Sache nicht bereits bearbeitet, werde die Akte mit dem Ver-merk "Fristablauf heute" dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt. Vor [X.] werde kontrolliert, ob alle [X.] erledigt seien. Erst dann werdedie Frist gelöscht. Die Berufungsfrist sei trotz dieser Vorkehrungen versäumtworden. Die mit der Überwachung der Fristen betraute, bis dahin stets zuver-lässige [X.] habe aus nicht geklärten Gründen am [X.] [X.] jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Sa-che unterlassen. Weder habe sie am Morgen des 28. August 1998 die ihr ob-liegende Prüfung anhand des Fristenkalenders vorgenommen. [X.] sie die Akte auch nicht dem Rechtsanwalt vorgelegt. Noch habe sie [X.] anhand des Fristenkalenders und der Akte die Erledigung [X.] kontrolliert. Sie habe die Frist auch nicht gestrichen.Mit diesem Vortrag ist glaubhaft gemacht, daß der [X.] der Beklagten die üblichen und gebotenen Vorkehrungen für eine wirksa-me Ausgangskontrolle getroffen hat. Die gleichwohl geschehene Versäumung- 4 -der Berufungsfrist ist nicht auf organisatorische Fehler des [X.]n zurückzuführen, so daß ein der Beklagten zuzurechnendes Verschuldenan der Versäumung der Berufungsfrist nicht gegeben ist.Ullmann [X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZB 3/99

02.03.2000

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2000, Az. VII ZB 3/99 (REWIS RS 2000, 2949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2949

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