Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. VII ZB 33/02

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2798

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 33/02vom5. Juni 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2003 durch [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 4. Juli 2002 wirdauf Kosten der Beklagten verworfen.Gegenstandswert: 217.131,67 Gründe:[X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 424.672,64 DM ver-urteilt. Innerhalb der Berufungsfrist ist beim [X.] eine Berufungs-schrift eingegangen. Diese enthält das Kurzrubrum —In dem Rechtsstreit [X.] gegen [X.][X.], das Aktenzeichen des angegrif-fenen Urteils sowie die Erklärung, daß —namens und in Vollmacht der Beklagtengegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2001, zugestellt am7. Dezember 2001fi, Berufung eingelegt werde. Welche der beiden genannten[X.]en die Beklagte ist, ist nicht mitgeteilt worden; eine Bezeichnung [X.] fehlt. Eine Urteilsabschrift oder sonstige Unterlagen, aus denen sichdie Person des Rechtsmittelführers hätte ersehen lassen, waren nicht [X.] -fügt. Entsprechende Angaben sind innerhalb der Berufungsfrist nicht [X.] worden.Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Dagegen wendet sich [X.] der Beklagten.[X.] ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig, weil keine derweiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.[X.] Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nichtformgerecht eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift lasse nicht erkennen,welche der beiden in der Berufungsschrift genannten [X.]en das Rechtsmitteleingelegt habe.[X.] zutreffende Auffassung bedarf keiner weiteren Entscheidung durchdas [X.] 4 -1. Bis zum Ablauf der Berufungsfrist muß feststehen, wer [X.] ist. Der Berufungskläger kann auch durch Auslegung ermittelt werden.Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen, die andererseits auch nicht [X.] werden dürfen (st. Rspr.; Nachweise bei [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl.[X.]. 30 a zu § 519 ZPO).2. Das Berufungsgericht knüpft an die ständige Rechtsprechung an. [X.] meint es, einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und des [X.] zu erkennen. Die Rechts-beschwerde greift diesen Gedanken auf und vertieft ihn. Der vermeintliche [X.] besteht nicht.Den vom Berufungsgericht und von der Rechtsbeschwerde herangezo-genen Entscheidungen ist durchgehend zu entnehmen, daß bei fehlender Be-zeichnung der [X.]rollen alle weiteren, innerhalb der Berufungsfrist mitgeteil-ten Anhaltspunkte zur Identität insbesondere des Berufungsklägers zu berück-sichtigen sind. Sowohl das [X.] als auch der Bundesge-richtshof haben im einzelnen herausgearbeitet, daß unter bestimmten [X.] die Reihenfolge der [X.]en im Rubrum der Berufungsschrift die nötigeergänzende Auskunft geben kann. Sind solche besonderen Umstände nichtvorhanden, dann besitzt die Reihenfolge der [X.]en im [X.], so daß die Berufung als formell unvollständig zu beurteilen ist,sofern weitere Angaben fehlen. Das ist hier der [X.]) Im Berufungsverfahren ist es allgemein üblich, im Eingang von [X.] immer dann den Kläger an erster Stelle zu nennen, wenn er auch Beru-fungskläger ist. Es kommt bei den [X.]en nicht vor, daß die [X.] an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist ([X.],Beschluß vom 19. Mai 1983 - [X.] - [X.], 778; Beschluß vom- 5 -5. Oktober 2000 - [X.]/00 - NJW-RR 2001, 572). Das Bundesverfassungs-gericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich bestätigt und es im Falleeiner für den Kläger eingelegten Berufung als offensichtlich sachwidrig und [X.] objektiv willkürlich bezeichnet, die im Eingang des [X.] erster Stelle genannte [X.] nicht als Kläger und Berufungskläger zu identi-fizieren ([X.], Beschluß vom 26. November 1985 - 2 BvR 851/84 -[X.]E 71, 202).b) Auf der Beklagtenseite besteht wegen unterschiedlicher Übung beiden verschiedenen [X.]en keine vergleichbare Sicherheit. Ist esim [X.]sbezirk allgemein üblich, den Kläger unabhängig von [X.] Rolle im Berufungsverfahren stets an erster Stelle zu nennen, dann ergibtsich bei einer für den Beklagten eingelegten Berufung aus der Reihenfolge hin-reichend genau, welche der genannten [X.]en Beklagter und Berufungsklägerist (z.B. [X.], Beschluß vom 25. September 1975 - [X.] - [X.]Z 65,114). Besteht die Gepflogenheit, stets den Rechtsmittelführer an erster Stelle zunennen, ergibt sich die nötige Klarheit ebenfalls ohne eine besondere Bezeich-nung der [X.]rolle (z.B. [X.], Urteil vom 8. November 2001 - [X.]/01 -NJW 2002, 831 = [X.] 2002, 521). Gibt es dagegen keine feste Übung, kanndie Reihenfolge nicht den erforderlichen weiteren Hinweis geben, wer Beru-fungskläger sein soll.c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der für die Beklagte eingeleg-ten Berufungsschrift sei nicht zu entnehmen, welche der beiden genannten[X.]en Berufungskläger sein solle, stimmt mit der Rechtsprechung überein(vgl. [X.], Beschluß vom 5. Oktober 2000 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 572).Nach der Feststellung des Berufungsgerichts besteht beim [X.][X.] keine Übung, Berufungskläger und [X.] in [X.] stets in einer bestimmten Reihenfolge [X.] 6 -d) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, nach der ohnehin erforderlichenBeiziehung der Gerichtsakte lasse sich der Rechtsmittelführer aus dem [X.] ohne weiteres ersehen, verkennt, daß der Berufungskläger innerhalbder Berufungsfrist benannt werden muß und nicht etwa später vom Gericht er-mittelt werden soll.[X.] zum Wiedereinsetzungsgesuch von der Rechtsbeschwerde vorge-tragene Divergenz besteht nicht. Das Berufungsgericht hat in [X.] der Rechtsprechung des [X.] entschieden. Danach gehörtes zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein [X.] einlegenden Prozeßbevollmächtigten, selbst sorgfältig zu überprüfen [X.] sicherzustellen, daß die [X.]rolle in der [X.] genau [X.] ist ([X.], Beschluß vom 21. April 1993 - [X.]/93 - sowie [X.] 31. März 1999 - [X.], [X.]R ZPO § 233, [X.] 8 und15).Dressler [X.] Wiebel Kuffer [X.]

Meta

VII ZB 33/02

05.06.2003

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. VII ZB 33/02 (REWIS RS 2003, 2798)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2798

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.