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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 33/02vom5. Juni 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juni 2003 durch [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] [X.] vom 4. Juli 2002 wirdauf Kosten der Beklagten verworfen.Gegenstandswert: 217.131,67 Gründe:[X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 424.672,64 DM ver-urteilt. Innerhalb der Berufungsfrist ist beim [X.] eine Berufungs-schrift eingegangen. Diese enthält das Kurzrubrum —In dem Rechtsstreit [X.] gegen [X.][X.], das Aktenzeichen des angegrif-fenen Urteils sowie die Erklärung, daß —namens und in Vollmacht der Beklagtengegen das Urteil des [X.] vom 6. Dezember 2001, zugestellt am7. Dezember 2001fi, Berufung eingelegt werde. Welche der beiden genannten[X.]en die Beklagte ist, ist nicht mitgeteilt worden; eine Bezeichnung [X.] fehlt. Eine Urteilsabschrift oder sonstige Unterlagen, aus denen sichdie Person des Rechtsmittelführers hätte ersehen lassen, waren nicht [X.] -fügt. Entsprechende Angaben sind innerhalb der Berufungsfrist nicht [X.] worden.Das Berufungsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.] zurückgewiesen und ihre Berufung verworfen. Dagegen wendet sich [X.] der Beklagten.[X.] ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig, weil keine derweiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben ist.[X.] Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nichtformgerecht eingelegt worden sei. Die Berufungsschrift lasse nicht erkennen,welche der beiden in der Berufungsschrift genannten [X.]en das Rechtsmitteleingelegt habe.[X.] zutreffende Auffassung bedarf keiner weiteren Entscheidung durchdas [X.] 4 -1. Bis zum Ablauf der Berufungsfrist muß feststehen, wer [X.] ist. Der Berufungskläger kann auch durch Auslegung ermittelt werden.Hieran sind hohe Anforderungen zu stellen, die andererseits auch nicht [X.] werden dürfen (st. Rspr.; Nachweise bei [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl.[X.]. 30 a zu § 519 ZPO).2. Das Berufungsgericht knüpft an die ständige Rechtsprechung an. [X.] meint es, einen Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und des [X.] zu erkennen. Die Rechts-beschwerde greift diesen Gedanken auf und vertieft ihn. Der vermeintliche [X.] besteht nicht.Den vom Berufungsgericht und von der Rechtsbeschwerde herangezo-genen Entscheidungen ist durchgehend zu entnehmen, daß bei fehlender Be-zeichnung der [X.]rollen alle weiteren, innerhalb der Berufungsfrist mitgeteil-ten Anhaltspunkte zur Identität insbesondere des Berufungsklägers zu berück-sichtigen sind. Sowohl das [X.] als auch der Bundesge-richtshof haben im einzelnen herausgearbeitet, daß unter bestimmten [X.] die Reihenfolge der [X.]en im Rubrum der Berufungsschrift die nötigeergänzende Auskunft geben kann. Sind solche besonderen Umstände nichtvorhanden, dann besitzt die Reihenfolge der [X.]en im [X.], so daß die Berufung als formell unvollständig zu beurteilen ist,sofern weitere Angaben fehlen. Das ist hier der [X.]) Im Berufungsverfahren ist es allgemein üblich, im Eingang von [X.] immer dann den Kläger an erster Stelle zu nennen, wenn er auch Beru-fungskläger ist. Es kommt bei den [X.]en nicht vor, daß die [X.] an zweiter Stelle genannt wird, wenn sie Rechtsmittelführer ist ([X.],Beschluß vom 19. Mai 1983 - [X.] - [X.], 778; Beschluß vom- 5 -5. Oktober 2000 - [X.]/00 - NJW-RR 2001, 572). Das Bundesverfassungs-gericht hat diese Rechtsprechung verfassungsrechtlich bestätigt und es im Falleeiner für den Kläger eingelegten Berufung als offensichtlich sachwidrig und [X.] objektiv willkürlich bezeichnet, die im Eingang des [X.] erster Stelle genannte [X.] nicht als Kläger und Berufungskläger zu identi-fizieren ([X.], Beschluß vom 26. November 1985 - 2 BvR 851/84 -[X.]E 71, 202).b) Auf der Beklagtenseite besteht wegen unterschiedlicher Übung beiden verschiedenen [X.]en keine vergleichbare Sicherheit. Ist esim [X.]sbezirk allgemein üblich, den Kläger unabhängig von [X.] Rolle im Berufungsverfahren stets an erster Stelle zu nennen, dann ergibtsich bei einer für den Beklagten eingelegten Berufung aus der Reihenfolge hin-reichend genau, welche der genannten [X.]en Beklagter und Berufungsklägerist (z.B. [X.], Beschluß vom 25. September 1975 - [X.] - [X.]Z 65,114). Besteht die Gepflogenheit, stets den Rechtsmittelführer an erster Stelle zunennen, ergibt sich die nötige Klarheit ebenfalls ohne eine besondere Bezeich-nung der [X.]rolle (z.B. [X.], Urteil vom 8. November 2001 - [X.]/01 -NJW 2002, 831 = [X.] 2002, 521). Gibt es dagegen keine feste Übung, kanndie Reihenfolge nicht den erforderlichen weiteren Hinweis geben, wer Beru-fungskläger sein soll.c) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der für die Beklagte eingeleg-ten Berufungsschrift sei nicht zu entnehmen, welche der beiden genannten[X.]en Berufungskläger sein solle, stimmt mit der Rechtsprechung überein(vgl. [X.], Beschluß vom 5. Oktober 2000 - [X.]/00, NJW-RR 2001, 572).Nach der Feststellung des Berufungsgerichts besteht beim [X.][X.] keine Übung, Berufungskläger und [X.] in [X.] stets in einer bestimmten Reihenfolge [X.] 6 -d) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, nach der ohnehin erforderlichenBeiziehung der Gerichtsakte lasse sich der Rechtsmittelführer aus dem [X.] ohne weiteres ersehen, verkennt, daß der Berufungskläger innerhalbder Berufungsfrist benannt werden muß und nicht etwa später vom Gericht er-mittelt werden soll.[X.] zum Wiedereinsetzungsgesuch von der Rechtsbeschwerde vorge-tragene Divergenz besteht nicht. Das Berufungsgericht hat in [X.] der Rechtsprechung des [X.] entschieden. Danach gehörtes zu den eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgaben des ein [X.] einlegenden Prozeßbevollmächtigten, selbst sorgfältig zu überprüfen [X.] sicherzustellen, daß die [X.]rolle in der [X.] genau [X.] ist ([X.], Beschluß vom 21. April 1993 - [X.]/93 - sowie [X.] 31. März 1999 - [X.], [X.]R ZPO § 233, [X.] 8 und15).Dressler [X.] Wiebel Kuffer [X.]
Meta
05.06.2003
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2003, Az. VII ZB 33/02 (REWIS RS 2003, 2798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2798
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