Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 233/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16722

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DE[X.]VOLKES

URTEIL
3 StR
233/14
vom
22. Januar 2015
Nachschlagewerk:
ja
BGHSt:
ja [nur zu [X.]und II[X.]2.]
Veröffentlichung:
ja

[X.]§§
228, 231

Zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen von verabredeten Schläge-reien.

BGH, Urteil vom 22.
Januar 2015 -
3 StR 233/14 -
LG Dresden

-
2
-

in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.
4.
5.

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.]u.a.

-
3
-
Der 3.
Strafsenat des [X.]hat aufgrund der Verhandlung
vom 13.
November 2014 in der Sitzung am 22.
Januar 2015, an denen
teil-genommen haben:
[X.]am Bundesgerichtshof
Becker,

[X.]am Bundesgerichtshof
Pfister,
Hubert,
Mayer,
Gericke

als beisitzende Richter,

[X.]beim [X.]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger
des Angeklagten L.

,

Rechtsanwältin

und
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -
als Verteidiger des
Angeklagten R.

,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten K.

,

-
4
-
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten P.

,

Rechtsanwalt

und
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -
als Verteidiger des Angeklagten N.

,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten L.

, R.

und P.

gegen das Urteil des [X.]vom 29. April 2013,

a)
wird das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten R.

und P.

im Fall II[X.]C der Urteilsgründe wegen Land-friedensbruchs, der Angeklagte P.

in Tateinheit mit ge-fährlicher Körperverletzung, verurteilt worden sind;

die insoweit angefallenen Kosten des Verfahrens und die diesen Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen f[X.]der Staatskasse zur Last;

b)
werden die Schuldsprüche des vorgenannten Urteils dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte L.

der Rädelsführerschaft, die Angeklagten R.

und P.

je--
5
-
weils der Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.]schuldig sind,
-
der Angeklagte L.

dazu in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung;
-
der Angeklagte P.

dazu in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung;

c)
wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch aufgehoben, soweit es die Angeklagten L.

, R.

und P.

be-trifft. Die insoweit getroffenen Feststellungen bleiben jedoch
aufrecht erhalten.

Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.]und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.]des Landge-richts zurückverwiesen.

2.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten L.

,
R.

und P.

sowie
die Revisionen der Angeklagten N.

und K.

werden verworfen, letztere mit der Maßgabe, dass der Angeklagte K.

der [X.]in einer kriminellen [X.]in Tateinheit mit gefährlicher Körper-verletzung schuldig ist.

Die Angeklagten K.

und N.

haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen
-
6
-

Gründe:

Das [X.]hat die Angeklagten jeweils der Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.]für schuldig befunden, die Angeklagten L.

und P.

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Landfriedensbruch, die Angeklagten K.

und N.

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie den Angeklagten R.

in Tateinheit mit Landfriedensbruch. Es hat deswegen gegen den Ange-klagten L.

eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, gegen den Angeklagten R.

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, gegen den [X.]K.

eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, gegen den Angeklag-ten P.

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten sowie gegen den Angeklagten N.

eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 20

r-letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklag-ten.
Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des [X.]nicht durch. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu dem aus der [X.]ersichtlichen Teilerfolg der Rechtsmittel der Angeklagten L.

, R.

und P.

. Im Übrigen sind ihre Revisionen -
ebenso wie diejenigen der [X.]K.

und N.

-
unbegründet.
[X.]Das [X.]hat folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten gehörten einer Gruppierung an, die sich spätestens Ende 2007 bildete und unter den Namen "Hooligans Elbflorenz", "Ackerbande", 1
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4
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-
"Extremsportgruppe", "Boxclub Dynamo" und "die Dresdner" bekannt war. In-tern verwendeten die Mitglieder auch die Bezeichnung "Rasselbande". [X.]der Gruppierung bildeten ehemalige und aktive Fußballhooligans, also Personen, die aus Anlass von Fußballspielen oder im Zusammenhang mit Fußball Gewalttätigkeiten verüben.
Ziel war es, eine Vormachtstellung in der [X.]Hooliganszene zu erlangen und allgemein als Macht im Raum [X.]zu erscheinen. Das daraus resultierende Bedürfnis nach Abgrenzung von anderen Gruppierungen nahm seit [X.]2009 zu. Es wurde unter an-derem die Ausstattung der Gruppenmitglieder mit [X.]zur [X.]erforderlichen schnellen Mobilisierung beschlossen und die Beschaffung von einheitlichen schwarzen [X.]mit den Aufschriften "Eastside Dresden" und "Ackerbande" vorbereitet, deren Erwerb nicht zwingend, aber nur Mitgliedern möglich sein sollte. Schon zuvor waren die Mitglieder der Gruppie-rung in der Öffentlichkeit in einheitlichen T-Shirts aufgetreten, um ihre Zusam-mengehörigkeit zu demonstrieren. Entsprechende gemeinsame Unternehmun-gen, sogenannte Hoolstreffen, waren teilweise verpflichtend in dem Sinne, dass die Nichtteilnahme zum Ausschluss von zukünftigen Veranstaltungen führen konnte. Seit November 2008 fanden regelmäßig, zweimal bis dreimal im Monat, Zusammenkünfte statt, bei denen gruppenrelevante Themen besprochen wur-den.
An der Spitze der Gruppierung stand der Angeklagte L.

. Er traf im Wesentlichen die Absprachen mit anderen [X.]zu körperlichen Auseinandersetzungen und entschied regelmäßig über gemeinsame Veranstal-tungen. Gegen seinen Willen wurden keine Aktionen unternommen. [X.]kam ihm bei der Frage der Aufnahme eines neuen Mitglieds innerhalb des Führungspersonals die wesentliche Entscheidungskompetenz zu, wobei der "Nachwuchs" zum einen aus dem gewaltbereiten Anteil der Ultra-Fans der SG 5
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8
-
Dynamo [X.]e.[X.]rekrutiert wurde, zum anderen der Angeklagte L.

aber auch bei Boxturnieren nach geeigneten Kämpfern Ausschau hielt. Zum Führungspersonal gehörten darüber hinaus die Angeklagten R.

und K.

. Ersterer leitete seine Autorität aus der engen Freundschaft zum Angeklagten L.

und seiner Eigenschaft als sogenannter Alt-Hool ab -
diese Personen genießen wegen ihrer früheren Taten ein hohes Ansehen und werden dement-sprechend von jüngeren Hooligans nicht hinterfragt. Beim Angeklagten K.

handelte es sich um den Führer des "Jungsturms", der Gruppe der jüngeren Hooligans, die auch unter diesem Namen in der Jugend-
und Fußballszene in [X.]auftrat. Er war in den einschlägigen Kreisen aus seiner früheren akti-ven Fußballzeit und seiner Tätigkeit als Türsteher bekannt und gefürchtet. Zum "Jungsturm" gehörten unter anderem auch die Angeklagten P.

und N.

, wobei letzterer erst Anfang des Jahres 2009 zu der Gruppe hinzukam. Beiden, überwiegend jedoch dem Angeklagten P.

, kam im [X.]vermehrt die Aufgabe zu, Aufträge der Angeklagten L.

und K.

auszuführen, insbe-sondere Informationen in der Gruppierung durch die Versendung von Kurz-nachrichten zu streuen. Der Angeklagte P.

war auch für die Bestellung der [X.]verantwortlich. Eigene Entscheidungsgewalt hatten er und der Angeklagte N.

nicht.
Die Mitglieder der Gruppe einte ihre Faszination für körperliche Gewalt und eine rechtsextreme Gesinnung, die bei den einzelnen Mitgliedern unter-schiedlich stark ausgeprägt war, aber von [X.]als Grundlage der gemeinsa-men Betätigung anerkannt wurde. Man suchte die Nähe und Verknüpfung zu anderen rechtsextremen Personenkreisen, insbesondere zu
der verbotenen, jedoch fortgeführten Gruppierung "Skinheads Sächsische Schweiz" (SSS). Die Begeisterung für Gewalt lebten die Mitglieder durch Überfälle auf gegnerische Personen oder Personengruppen und durch verabredete körperliche Auseinan-6
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-
dersetzungen mit [X.]anderer Städte aus, mit denen es auch zu überregional abgesprochenen Freizeitaktivitäten kam. Zur Vorbereitung auf die Kämpfe veranstaltete die Gruppierung zunächst wöchentlich, seit [X.]des Jahres 2009 zweimal wöchentlich Trainingsabende, für die ein fester Raum in Pi.

zur Verfügung stand. Auch wenn die Teilnahme am Training, das auch Nichtmitgliedern offenstand, für Mitglieder nicht verpflichtend war, bestand bei wiederholtem Fernbleiben auch insoweit die Gefahr, bei zukünftigen [X.]nicht mehr eingesetzt zu werden.
Die abgesprochenen Auseinandersetzungen mit anderen [X.]fanden entweder anlässlich von Fußballspielen meist in Stadionnähe oder -
als sogenannte Drittortauseinandersetzungen -
unabhängig
von solchen an anderen Orten statt. Für solche Kämpfe existieren ungeschriebene, aber unter den einschlägigen Gruppen allgemein anerkannte und im Einzelfall modi-fizierte Regeln. So wird die [X.]vorher verabredet, wobei nur mit Zustimmung des in Unterzahl antretenden Gegners ein zahlenmäßiges Un-gleichgewicht hergestellt werden darf. Im Verlauf eines Kampfes muss jedoch nicht [X.]gegen [X.]gekämpft werden, insbesondere, wenn einzelne der Gegner bereits ausgef[X.]sind, können sich auch mehrere Kämpfer gegen einen Gegner wenden. Frauen sind nicht zugelassen. Waffen sind verboten, Schutzbekleidung (Mund-, Tief-, Handschutz), Mützen und Sturmhauben er-laubt. Gekämpft wird in [X.]Kampfstilen, Schläge und Tritte sind mit [X.]des Genitalbereichs gegen alle Körperregionen -
auch gegen den Kopf -
gestattet, zugleich jedoch nur das Tragen von leichtem Schuhwerk. Wer am Boden liegt und keine Anstalten macht, sich zu erheben, oder wer sonst zu er-kennen gibt, dass er nicht wieder in den Kampf eingreifen
will, darf nicht mehr angegriffen werden. Allerdings kann es trotzdem dazu kommen, dass solche Personen weiter verletzt werden. Ebenso kann es in dem Kampfgeschehen zu 7
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Angriffen von hinten kommen. Die Auseinandersetzung endet, wenn alle Geg-ner am Boden liegen oder eine Mannschaft abdreht oder sonst die Niederlage anerkennt. Die Kämpfe dauern in der Regel nur wenige Sekunden, höchstens Minuten. Kampfrichter, die bei Regelverstößen und/oder Verletzungen unmit-telbar eingreifen, um den Regelverstoß zu sanktionieren bzw. eine Behandlung zu ermöglichen, sind nicht vorgesehen. Teilweise werden die Kämpfe jedoch von nicht mehr selbst aktiven Hooligans beider Gruppen als sogenannte Schiedsrichter beobachtet und Regelverstöße im [X.]an die Auseinan-dersetzung mit den Betroffenen erörtert. Bei schweren Verfehlungen kann es dazu kommen, dass der Verursacher nicht mehr zu Kämpfen mitgenommen wird.
Unter diesen Bedingungen kam es zu folgenden Auseinandersetzungen unter Beteiligung der Gruppierung um die Angeklagten:

Am 2. November 2008 kämpften elf gegen elf auf einer as-phaltierten Straße ohne weitere Zuschauer.

Jeweils 15 Personen traten am 3. Mai 2009 auf einer [X.]gegeneinander an und wirkten durch Tritte und Schläge aufeinander ein.

Anlässlich eines
DFB-Pokal-Spiels verabredete der Ange-klagte L.

am 1. August 2009 mit seinem [X.][X.]einen Kampf "zwölf [X.]und Fairplay". Hierzu kam es nicht, weil die Polizei ein Aufeinandertreffen beider Gruppen verhinderte.
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11
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Am 6. September 2009 schlugen und traten im Vorfeld ei-nes Fußballspiels jeweils 15 bis 20 Personen für etwa 45 Sekunden auf einem geschotterten Feldweg aufeinander ein.

Unter Verschleierung ihrer wahren Herkunft verabredeten die [X.]mit [X.]ebenfalls am 6. September 2009 einen Kampf mit jeweils 30 Personen, auszutragen auf einem durch geparkte Lastkraftwagen von Zuschauern abgeschirmten Park-platz. Als die [X.]die Täuschung erkannten, flüchteten 20 von ihnen und es kämpften anschließend zehn [X.]auf jeder Seite.

Für den 27. September 2009 verabredete der Angeklagte L.

mit Ansprechpartnern aus [X.]eine Auseinandersetzung, die in [X.]in einem stillgelegten Steinbruch stattfinden sollte. Die Durchführung wurde durch starke Präsenz der [X.]Polizei un-terbunden, die von [X.]Behörden informiert worden war, die [X.]Kenntnis von der [X.]hatten.

Am 31. Oktober 2009 -
allein dieses Ereignis hat das [X.]als gefährliche Körperverletzung gewertet -
fand mit [X.]ein sogenanntes [X.]statt, mithin ein Kampf, an dem nur Personen jünger als 25 Jahre teilnehmen durften. Das Aufeinander-treffen, das auf einer asphaltierten Gemeindestraße stattfand, die nur noch von Anliegern und von landwirtschaftlichem Verkehr genutzt wurde, wurde vom Angeklagten L.

verabredet und im Wesentlichen mitor-ganisiert. Auf [X.]Seite kämpften überwiegend Mitglieder der Gruppe, unter anderem
die Angeklagten K.

, P.

und N.

, dar-12
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-
über hinaus aber auch Nichtmitglieder, insgesamt 28 Mann. Einer der [X.]der Gruppierung hielt eine kurze Ansprache und forderte die Kämpfer auf, fair zu bleiben. Darauf hätten die [X.]Wert ge-legt, die ihrerseits auch fair bleiben würden. Der Kampf wurde alsdann durch Faustschläge gegen Gesicht, Kopf und Oberkörper sowie Tritte gegen den Oberkörper geführt, unabhängig davon, ob ein Teilnehmer stand oder zu Boden gegangen war. Bisweilen wirkten auch mehrere auf eine Person ein; Angriffe wurden sowohl von vorn als auch von hinten geführt. Der Kampf, der vom Angeklagten L.

als Außenstehendem beobachtet und gefilmt wurde, dauerte eine Minute und 20 Sekunden.

H.

, ein Teilnehmer auf [X.]Seite, ging bereits nach wenigen Sekunden zu Boden und lag in einer gut sichtbaren Blut-lache, die der Angeklagte L.

später wegwischte. Er erlitt mehrere Brüche im Bereich des Gesichts, die eine intensivmedizinische [X.]erforderlich machten. Der Angeklagte R.

, der im Vorfeld die Beschaffung eines letztlich nicht benötigten Transportfahrzeugs angebo-ten hatte, war an diesem Tag nicht dabei.

Maximal jeweils acht Personen gingen am 7. November 2009 anlässlich eines Fußballspiels in [X.]in einem in der [X.]gelegenen Baustellenbereich mit Fäusten und Tritten aufeinander los. Passanten wurden durch das Kampfgeschehen verschreckt.
Neben diesen vereinbarten Auseinandersetzungen kam es ausweislich der Feststellungen noch zum folgenden Geschehen:
Anlässlich des Halbfinalspiels [X.]gegen die [X.]im Rahmen der [X.]am 25. Juni 2008 plante der -
insoweit bereits 16
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13
-
mit Urteil vom 9. März 2009 rechtskräftig wegen Landfriedensbruchs
verurteilte
-
Angeklagte K.

einen Überfall auf [X.]Gastronomieeinrich-tungen in der [X.]Neustadt. Der Angeklagte L.

erteilte spätestens am 23. Juni 2008 seine Einwilligung hierzu. Dementsprechend sandte der An-geklagte K.

an 77 Personen, darunter den Angeklagten P.

und 17 wei-tere Mitglieder der Gruppierung um die Angeklagten, eine Kurznachricht, mit der er durch den Hinweis auf die gewünschte Kleidung -
schwarzer Kapuzen-pulli -
auf die geplante Gewaltaktion im [X.]an das Spiel, das [X.]in einem bekannten Treffpunkt der Fußballszene angeschaut werden soll-te, hinwies und zu einer Beteiligung aufforderte. Nach Spielende gegen 22.30 Uhr brachen etwa 50 bis 60 Personen unter der Führung des Angeklagten K.

in die Neustadt
auf, um dort mehrere [X.]Gaststätten anzugreifen. Dieser Plan war spätestens zu diesem Zeitpunkt den anwesenden Gruppen-mitgliedern, darunter die Angeklagten L.

, R.

und P.

, bekannt und wurde durch diese gebilligt. Neben Mitgliedern
der Gruppierung nahmen Per-sonen aus der Türsteherszene, möglicherweise auch aus dem Umfeld der [X.]und der [X.]teil. Die Autorität des Angeklagten K.

als Anführer wurde dadurch gestärkt, dass ihn die Angeklagten R.

und L.

begleite-ten. Letzterer verließ indes die anderen Beteiligten noch im Bereich der Alt-stadt, wurde aber kurz vor Beginn des Angriffs hiervon vom Angeklagten R.

telefonisch in Kenntnis gesetzt. In der [X.]angekommen vermummte sich die auf etwa 80 bis 100 Personen angewachsene Gruppe durch tiefsitzende Kapuzen oder Sonnenbrillen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war auch der Angeklagte P.

Teil der Menschenmenge; dass er eigenhändig Gewalt ge-gen Personen oder Sachen anwendete, hat die [X.]indes nicht fest-stellen können. Kurz nach 23.30 Uhr gab der Angeklagte K.

das Zeichen zum Angriff. Bis 23.39 Uhr wurden die Scheiben dreier [X.]Gastronomie-betriebe mit Flaschen und Feuerwerkskörpern beworfen und die Außenbestuh--
14
-
lung umgeworfen. Es gelang den Angreifern, in das Innere eines [X.]einzudringen und die Einrichtung zu beschädigen. Insgesamt ent-e-re Gäste geschlagen, einer verlor dadurch einen Eckzahn und musste
zwei Ta-ge stationär behandelt werden. Einem Mitarbeiter wurde eine volle Flasche auf den Hinterkopf geschlagen, wodurch er eine blutende Platzwunde erlitt. Dieser Angestellte musste aufgrund des Gesamtgeschehens für ein Jahr psychologi-sche Behandlung in Anspruch nehmen.
Nach Durchführung von Durchsuchungs-
und Festnahmemaßnahmen am 14.
Dezember 2009 waren weitere Aktivitäten der Gruppe nicht mehr zu beobachten.
I[X.]Das [X.]hat das Geschehen am 25. Juni 2008 hinsichtlich der Angeklagten L.

, R.

und P.

jeweils als einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs nach §
125a Satz 2 Nr. 4 StGB, beim Angeklagten L.

zusätzlich nach § 125a Satz 1 StGB, gewürdigt. [X.]hierzu hätten sich die Angeklagten L.

und P.

der gefährlichen Körperverlet-zung gemäß §
224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Den Schlag mit der Flasche hat es den Angeklagten nicht zugerechnet, sondern als Mittäterexzess gewertet.
Ebenfalls als gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs.
2 [X.]-
auch hinsichtlich des Angeklagten L.

-
hat die Kammer die Auseinandersetzung vom 31. Oktober 2009 angesehen. Ob verabredete [X.]Auseinandersetzungen trotz der gegebenen Einwilligung als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen seien, müsse im Einzelfall entschieden werden. Wesentliches Kriterium hierfür sei das Maß der Gefährlichkeit der Tät-lichkeiten, das seinerseits durch den jeweiligen Untergrund am Ort der Prügelei 19
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und die Anzahl der Kämpfer bestimmt werde. Bei einer Auseinandersetzung mit auf beiden Seiten mindestens 15 Personen sei eine Grenze erreicht, die das Geschehen so unübersichtlich mache, dass die Gefährlichkeit ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreiche. In diesen Fällen sei das Regelwerk, insbesondere wegen des Fehlens von Kampfrichtern und der damit einhergehenden Möglich-keit der Kampfunterbrechung zur Behandlung verletzter Personen nicht ausrei-chend, um schwere Verletzungen in ausreichendem Maße zu vermeiden.
Die Angeklagten
seien darüber hinaus Mitglieder einer kriminellen Verei-nigung im Sinne des § 129 Abs. 1 StGB gewesen. Da verabredete [X.]auch dann von dem auf der Grundlage einer -
im rechtsextremen Kontext bestehenden -
gemeinsamen Motivation und Zielsetzung gebildeten Gruppenwillen umfasst gewesen seien, wenn sie unter Umständen stattfanden, die zur Annahme von Sittenwidrigkeit der Körperverletzungen führten, seien Zweck und Tätigkeit der Gruppe auf die Begehung von Straftaten gerichtet ge-wesen. Entsprechendes gelte, soweit Auseinandersetzungen gegen den Willen der Gegner gesucht wurden, so auch für die Tat vom 25. Juni 2008. Dieser Zweck sei nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen, da er dazu ge-dient habe, die angestrebte Stellung der Gruppierung als Macht im Raum [X.]zu untermauern; die Machtstellung stehe und falle mit der Bereit-schaft, Straftaten zu begehen. Bei den Angeklagten L.

, R.

und K.

liege jeweils ein Fall der [X.]im Sinne des §
129 Abs. 4 [X.]vor.
II[X.]Die Verurteilung der Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer [X.][X.]hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Eine [X.]im Sinne der §§ 129 ff. [X.]ist ein auf gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens 22
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-
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drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Wil-len der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Be-ziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 -
3 StR 277/09, BGH[X.]54, 216, 221 mwN). Eine solche [X.]wird zur kriminellen, wenn ihre Zwecke oder ihre Tä-tigkeit nach dem gemeinsamen festen Willen der Mitglieder auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet sind (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 21.
Oktober 2004 -
3 StR 94/04, BGH[X.]49, 268, 271 f.).
1. Die Gruppierung um die Angeklagten erfüllte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die personellen, organisatorischen, voluntativen und zeitlichen Kriterien des Vereinigungsbegriffs (vgl. dazu MüKoStGB/Schäfer, 2.
Aufl., §
129 Rn.
14 ff.):
Sie bestand aus mehr als drei Personen und war nicht nur kurzfristig zur Erreichung eines einmaligen Zwecks, vielmehr auf unbestimmte Dauer ange-legt.
Sie verfügte über im Sinne von § 129 Abs.
1 [X.]tatbestandsmäßige Organisationsstrukturen, was sich daran zeigt, dass sie Führungspersonal
-
jedenfalls den Angeklagten L.

sowie ihm nachgeordnet den Angeklagten K.

-
besaß und eine koordinierte Aufgabenverteilung dergestalt vorsah, dass etwa vornehmlich die Mitglieder des "Jungsturms" aktiv an den gewalttäti-gen Auseinandersetzungen teilnahmen, wohingegen sich die "Alt-Hools" auf die Organisation beschränken konnten. Eine weitere Aufgabenverteilung ergibt sich aus dem Vorhandensein von Kampftrainern sowie der Beauftragung der Ange-klagten P.

und N.

unter anderem mit dem Streuen von Informationen innerhalb der [X.]durch die Versendung von [X.]und des Angeklagten P.

mit der Beschaffung der Vereinigungsmitgliedern vorbehal-25
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-
17
-
tenen [X.](vgl. MüKoStGB/[X.]aaO, § 129 Rn.
18). Weitere Merkmale der Organisationsstruktur waren die festen Trainingstermine an ei-nem bestimmten Ort, die geplante Ausstattung der [X.]mit sogenann-ten [X.]sowie regelmäßige Treffen, auf denen über die Belange der [X.]gesprochen und Einzelfragen entschieden wurden. Die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen war zudem jedenfalls teilweise verpflichtend und Gruppenregeln bestanden insoweit, als Mitglieder von der weiteren Teil-nahme an Aktivitäten der [X.]ausgeschlossen werden konnten, wenn sie etwa nicht häufig genug zum Training oder zu anderen verpflichtenden [X.]erschienen waren.
Auch das voluntative Element war gegeben. Insoweit ist erforderlich, dass die Mitglieder der [X.]in die kriminellen Ziele der Organisation und in deren entsprechende Willensbildung unter Zurückstellung ihrer individu-ellen Einzelmeinungen eingebunden sind; nur bei Annahme eines derartigen Gruppenwillens besteht die für die [X.]typische und ihre Gefährlichkeit ausmachende, vom Willen des Einzelnen losgelöste Eigendynamik. Es müssen deshalb innerhalb der [X.]Entscheidungsstrukturen bestehen, die von [X.]Mitgliedern als verbindlich anerkannt werden (MüKoStGB/[X.]aaO, §
129 Rn.
22 mwN). Wie die Willensbildung innerhalb der [X.]vollzo-gen wird, ist hingegen gleichgültig; das Demokratieprinzip kommt gleicherma-ßen in Betracht wie das Prinzip von Befehl und Gehorsam, sofern dieses nicht nur die jeweils persönliche Unterordnung des einzelnen Mitglieds unter eine oder mehrere Führungspersönlichkeiten widerspiegelt, sondern auf dem ge-meinsamen, unter den Mitgliedern abgestimmten Willen der Gesamtheit beruht (BGH, Urteile vom 14.
August 2009 -
3 StR 552/08, BGH[X.]54, 69, 109 und vom 3.
Dezember 2009 -
3 StR 277/09, BGH[X.]54, 216, 226 f.; Beschluss vom 28
-
18
-
17.
Dezember 1992 -
StB 21-25/92, BGHR [X.]§
129 Gruppenwille
2; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn.
28 jew. mwN).
Der erforderliche Gruppenwille wird durch die Urteilsgründe belegt. Diese ergeben hinsichtlich der Regeln der Willensbildung, dass der Wille des Ange-klagten L.

für die Gruppe jedenfalls insoweit maßgeblich war, als dass er letztlich über die Aufnahme neuer Mitglieder ebenso entschied wie -
[X.]mit dem Angeklagten K.

-
darüber, welche Mitglieder bei den von ihm verabredeten gewalttätigen Auseinandersetzungen zum Einsatz kamen. [X.]bestand Einigkeit, dass keine Aktionen gegen den Willen des Angeklagten L.

durchgeführt wurden. Die Unterordnung der Mitglieder unter den so ge-bildeten Gruppenwillen ergibt sich hier schon aus dem Zusammenwirken über den Tatzeitraum von etwa zwei Jahren, in dem es zu zahlreichen verabredeten gewalttätigen Auseinandersetzungen mit anderen Gruppen kam. Diese zeich-neten sich durch einen hohen Grad an Organisation aus, weil An-
und Abreise zu dem Ort der Auseinandersetzung zu koordinieren und dafür teilweise Trans-portfahrzeuge zu
beschaffen waren; nach Beendigung der Kampfhandlungen waren die Mitglieder der Gruppierung -
nicht zuletzt zur Meidung von Strafver-folgung -
stets darauf bedacht, den [X.]binnen kürzester [X.]zu verlassen. All dies wäre ohne eine Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Gruppenwillen nicht möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 10.
März 2005
-
3 StR 233/04, BGHR [X.]§ 129 [X.]2). Aus dem Umstand, dass die [X.]in großer Zahl flohen, als sie gewahr wurden, dass ihr Gegner die Gruppierung um die Angeklagten war, folgt weiter, dass die sich auch in dem regelmäßigen Kampftraining widerspiegelnden Bemühungen der Vereinigung, sich als "Macht" zu etablieren, sogar über die Region [X.]hinaus erfolgreich waren. Dass sich die Mitglieder als einheitlicher Verband fühlten, zeigt sich schließlich an ihrem Auftreten in einheitlichen T-Shirts nicht 29
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nur anlässlich der Auseinandersetzungen mit anderen Hooligans und an der geplanten Beschaffung von besonderen Jacken, die nur Mitgliedern der Verei-nigung vorbehalten waren.
2. Die Urteilsgründe belegen darüber hinaus die Ausrichtung der Gruppe auf den Zweck der Begehung von Straftaten. Erforderlich ist insoweit, dass die Organisation nach dem fest gefassten Willen der für ihre Willensbildung maß-geblichen Personen das Ziel verfolgt, strafbare Handlungen zu begehen. Das bloße Bewusstsein, dass es zu Straftaten kommen könne (so noch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 -
3 StR 427/77, BGH[X.]27, 325, 328) genügt nicht (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 -
3
StR 94/04, BGH[X.]49, 268, 271 f.), ebenso wenig, dass der Zweck nur von einzelnen Mitgliedern verfolgt, nicht aber auch von den übrigen Mitgliedern getragen wird (BGH, Beschluss vom 17.
Dezember 1992 -
StB 21-25/92, BGHR [X.]§ 129 Gruppenwille
2).
a) Insoweit begegnet allerdings die Auffassung des [X.]rechtli-chen Bedenken, es komme nicht darauf an, ob die verabredeten Auseinander-setzungen regelmäßig strafbar seien, es reiche vielmehr aus, wenn diese auch unter Umständen ausgetragen
werden, die zur Annahme der Sittenwidrigkeit der in ihrem Rahmen begangenen Körperverletzungen führen. Denn auf dieser Grundlage könnte die Annahme einer kriminellen [X.]entgegen dem in der Rechtsprechung geforderten Kriterium der zweckgerichteten
Begehung von Straftaten auch dann in Betracht kommen, wenn Straftaten nur angelegentlich einer vom Gruppenwillen getragenen Betätigung begangen würden, hier etwa weil eine verabredete körperliche Auseinandersetzung aus zuvor nicht [X.]Gründen im Einzelfall wegen der Sittenwidrigkeit der Tat nicht aufgrund der Einwilligung aller Beteiligten gerechtfertigt und deshalb strafbar ist.

30
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20
-
b) Die erforderliche Ausrichtung der [X.]auf die Begehung von Straftaten ergibt sich indes aus Folgendem: Die [X.]verfolgte den Zweck, gewalttätige Auseinandersetzungen gegen andere Hooligangruppen zu organisieren und durchzuführen. Diese Auseinandersetzungen stellen sich nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gerade wegen der in der vereinbarten Art der Ausführung der Gewalttätigkeiten liegenden Tatumstände als strafbare Körperverletzungen dar. Dazu im Einzelnen:
aa) Zu Recht ist das [X.]zunächst von der Tatbestandsmäßig-keit der Handlungen nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4 [X.]ausgegangen. Selbst wenn man körperliche Auseinandersetzungen wie die vorliegenden, die zum Zwecke des [X.]vereinbart werden, noch als sportliche Betäti-gung verstehen wollte, folgt daraus nicht, dass sie einem möglichen Strafan-spruch schon allein deshalb entzogen wären, weil bei Einhaltung der selbst aufgestellten Regeln das Verhalten nicht als verbotswidrig anzusehen wäre. Überlegungen, regelkonformes Handeln stelle sich als tatbestandslos dar (Dölling, [X.]1984, 36, 55
ff.; Rössner, Festschrift für Hirsch, 1999, 313, 319 ff.; SK-StGB/Wolters, [Stand: September 2014], § 228 Rn. 21; für eine Lösung über das Institut der Einwilligung: BayObLG, Urteil vom 3. August 1961 -
4 [X.]36/61, NJW 1961, 2072; NK-StGB-Paeffgen, 4. Aufl., § 228 Rn. 109), finden spätestens dort ihre Grenze, wo die körperliche Misshandlung des Gegners Ziel der Betätigung ist ([X.]aaO, S. 64; [X.]aaO, S. 317; Kubinek, JA 2003, 257, 260; LK/Hirsch, StGB, 11. Aufl., § 228 Rn. 12).
bb) Indes willigten die Beteiligten der Schlägereien nach den [X.]jeweils in die [X.]der [X.]anderen Kampfgruppe ein. Jedenfalls soweit die vereinbarten Regeln [X.]oder lediglich aus Gründen des Übereifers, der Erregung, der techni-32
33
34
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21
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schen Unvollkommenheit oder der mangelnden Körperbeherrschung verletzt werden, sollen an der grundsätzlichen Wirksamkeit der Einwilligung der [X.]keine Zweifel bestehen (hierzu [X.]aaO, [X.]für den Fall eines Fußballspiels). Gezielte Regelverstöße hat die [X.]in keinem Fall zu erkennen vermocht, wenn auch die Feststellungen und die Beweiswür-digung insbesondere zu der Schlägerei am 31. Oktober 2009 zahlreiche [X.]gegen die angeblich verbindlichen Regeln ergeben haben, was ange-sichts der einleitenden Hinweise des "Trainers" der [X.]auf die Regeln der Fairness widersprüchlich erscheint.
cc) Selbst wenn in solchen Regelübertretungen lediglich Exzesse der Einzelnen zu sehen wären, was einer grundsätzlichen Wirksamkeit der
Einwilli-gung des jeweils anderen Teils insoweit nicht entgegen stünde, erweisen sich die festgestellten [X.]bei den verabredeten [X.]in der durchgeführten Art und Weise durch Mitglieder der [X.]als rechtswidrig, weil es sich dabei trotz der Einwilligung um sittenwidrige Taten im Sinne von § 228 StGB handelte. Hierzu gilt:
(1) Wann eine Tat gegen die guten Sitten verstößt, ist in der Rechtspre-chung des [X.]nicht immer einheitlich beurteilt worden. [X.]spielten, insoweit in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.](vgl. RG, Urteil vom 23. Februar 1940 -
1 [X.]39/40, RG[X.]74, 91, 93 f.), "vor allem die Beweggründe eine wesentliche Rolle" (BGH, Urteil vom 29.
Januar 1953 -
5 StR 408/52, BGH[X.]4, 24, 31). Daneben wurde aber stets auch die Schwere der Verletzungen in den Blick genommen ([X.]aaO), wobei zum Teil ohne weitere Auseinandersetzung mit dem verfolgten -
offensichtlich verwerflichen -
Zweck eine Sittenwidrigkeit unter bloßem Hinweis auf die Ge-ringfügigkeit der Verletzung verneint wurde (BGH, Urteil vom 15.
Oktober 1991 35
36
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22
-
-
4 StR 349/91, BGH[X.]38, 83, 87). Das Abstellen auf das Gewicht des [X.]wurde alsdann ausdrücklich als vorrangig betont, ohne [X.]-
worauf es in den zu entscheidenden Fällen auch nicht ankam -
die Her-leitung der Sittenwidrigkeit aus der Zweckrichtung der Tatbegehung ausdrück-lich auszuschließen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 -
3 StR 120/03, BGH[X.]49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 -
2 StR 505/03, BGH[X.]49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 -
5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008 -
4 StR 328/08, BGH[X.]53, 55, 62 f. -
zu § 222 StGB). Ob diese Maßgeblichkeit des Taterfolgs aus den allgemein gültigen moralischen Maßstäben herzuleiten sei, die vernünftigerweise nicht in Frage gestellt werden könnten und die [X.]seien (so BGH, Urteil vom 11.
Dezember 2003 -
3 StR 120/03, BGH[X.]49, 34, 40 f.; zustimmend: Kühl, Festschrift Schroeder, 2006, 521, 532), oder ob durch das Abstellen auf den Schweregrad des Rechtsgutsangriffs der Begriff der guten Sitten auf [X.]beschränkt werde (so BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 -
2 StR 505/03, BGH[X.]49, 166, 169 ff.; zustimmend: Hirsch, Festschrift Amelung, 2009, 181, 197 f.), ist dabei unterschiedlich [X.]worden.
Der von dieser Rechtsprechung des [X.]gefundene Lö-sungsansatz, der maßgeblich auf Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs ab-stellt, entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum (s. die Nachweise bei Hardtung, Jura 2005, 401, 404; [X.]Sternberg-Lieben, [X.]der
Einwilligung im Strafrecht, 1997, 136 ff.; [X.]aaO, Rn. 44 ff., die § 228 StGB wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG für verfassungswidrig halten; dagegen MüKoStGB/[X.]aaO, §
228 Rn.
29; s. auch BeckOKStGB/[X.][Stand: 1. Juli 2014], §
228 Rn.
22 mwN). Bei auch insoweit teilweise unterschiedlichen Begründungsan-sätzen -
etwa Bestimmung eines Daseins-Minimums, das [X.]Menschen ge-37
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23
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meinsam ist und dessen Schmälerung deshalb selbst bei Zustimmung des Be-troffenen von der Rechtsgemeinschaft nicht hingenommen werden darf (so Duttge, Gedächtnisschrift Ellen Schlüchter, 2002, 775, 784, 786, 791) oder Vornahme einer Nachteils-Vorteils-Abwägung (so MüKoStGB/[X.]aaO, §
228 Rn. 18 ff.) -
besteht Einigkeit, dass wegen des Erfordernisses der Sitten-widrigkeit der Tat und nicht der Einwilligung das Rechtsgut der §§ 223 ff. [X.]maßgeblicher Anknüpfungspunkt ([X.]aaO, S. 193) und dass wegen des Grundsatzes der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens der [X.]ein-deutig sein müsse (vgl. LK/[X.]aaO, § 228 Rn. 2; BGH, Urteil vom 11. [X.]2003 -
3 StR 120/03, BGH[X.]49, 34, 41), was nur bei einer Rechtsguts-verletzung von einigem Gewicht der Fall sein könne. Dabei wird zutreffend [X.]hingewiesen, dass die Versagung [X.]einer Einwilli-gung nicht einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Verletzten bezwe-cke -
die Selbstverletzung unterfällt bereits nicht dem Tatbestand der §§ 223 ff. [X.]-, sondern eine Begrenzung der Handlungsfreiheit des Verletzenden (Hirsch, [X.]1971, 140, 167; zu diesem Tabuisierungsgedanken auch MüKoStGB/[X.]aaO, Rn. 23; [X.]aaO).
Eine solch gewichtige Betroffenheit des Rechtsguts der körperlichen Un-versehrtheit hat die genannte Rechtsprechung des [X.]jeden-falls dann angenommen, wenn bei vorausschauender objektiver Betrachtung der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete [X.]gebracht wird (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 -
3 StR 120/03, BGH[X.]49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 -
2 StR 505/03, BGH[X.]49, 166, 170 f.; vom 18. September 2008 -
5 StR 224/08, juris Rn. 24; vom 20. November 2008
-
4 StR 328/08, BGH[X.]53, 55, 62 f. -
zu § 222 StGB). Es ist eine Beurteilung der Tat aus einer [X.]vorzunehmen (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 -
3 StR 120/03, BGH[X.]49, 34, 44; vom 26. Mai 2004 -
2 StR 505/03, 38
-
24
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BGH[X.]49, 166, 173; vom 18.
September 2008 -
5 StR 224/08, juris Rn. 24;
vom 20. November 2008 -
4 StR 328/08, BGH[X.]53, 55, 62 f.; Beschluss vom 20. Februar 2013 -
1 StR 585/12, BGH[X.]58, 140, 146; MüKoStGB/[X.]aaO, §
228 Rn.
27, 33; LK/[X.]aaO, §
228 Rn.
3; Lackner/Kühl, StGB, 28.
Aufl.,
§ 228 Rn.
4; Jäger, JA 2013, 634, 636); maßgeblich ist mithin das Gewicht der durch die Tathandlung geschaffenen Verletzungsgefahr (MüKoStGB/[X.]aaO, § 228 Rn.
27, 33; BGH, Urteil vom 20. November 2008 -
4
StR 328/08, BGH[X.]53, 55, 62 f.). Dass nicht nur auf das Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Verletzung abgestellt werden kann, folgt im Übrigen bereits daraus, dass § 228 StGB angesichts seiner systematischen Stellung auch §§ 223, 224 [X.]in Bezug nimmt, es mithin Fälle geben muss, die trotz minder schwerer Verletzung das Verdikt der Sittenwidrigkeit nach sich ziehen (MüKoStGB/[X.]aaO, Rn. 24).
Zuletzt hat der 1.
Strafsenat des [X.]-
an dem Kriterium der Maßgeblichkeit der Rechtsgutsverletzung festhaltend -
ausgeführt, bei der Bewertung der Gefährlichkeit der Körperverletzungshandlung, in die eingewilligt werde, müsse bei Auseinandersetzungen rivalisierender Gruppen auch die [X.]Tätlichkeiten aufgrund der stattfindenden gruppendynamischen Prozesse typischerweise innewohnende Eskalationsgefahr berücksichtigt werden. Vom Vorliegen dieser Eskalationsgefahr sei bei verabredeten Schlägereien immer dann auszugehen, wenn es an diese Gefahr eingrenzenden Regeln oder an der effektiven Durchsetzbarkeit etwaiger Absprachen fehle. In diesen Fällen würden die Taten trotz der Einwilligung der Verletzten selbst dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen [X.]konkrete Todesgefahr verbunden war
(BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 -
1 StR 585/12, BGH[X.]58, 140, 143
ff.; daran anschließend OLG Mün-chen, Urteil vom 26. September 2013 -
4 [X.]150/13, NStZ 2014, 706, 708
f.; 39
-
25
-
zustimmend Jäger, JA 2013, 634; Pichler, [X.]2013, 220; ablehnend: van der Meden, [X.]2013, 158; Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953; Zöller/Lorenz, [X.]2013, 429; Gaede, [X.]2014, 489).
(2) An der Rechtsprechung, nach der maßgeblich auf Art und Schwere des Rechtsgutsangriffs abzustellen ist, hält der [X.]fest. Sie ist wie folgt zu präzisieren:
(a) Das Merkmal der guten Sitten in § 228 StGB ist für sich
genommen konturenlos. Angesichts der Wandelbarkeit moralischer Wertungen kommen als Anknüpfungspunkt des [X.]die Vorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder gar des zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 11. Dezember 2003 -
3 StR 120/03, BGH[X.]49, 34, 41 mwN; vom 26. Mai 2004 -
2 StR 505/03, BGH[X.]49, 166, 169; von der Meden, [X.]2013, 158, 159); auch die Ermittlung von allgemein gültigen moralischen Maßstäben erweist sich in einer pluralistischen Gesellschaft als nicht unproblematisch (vgl. dazu etwa Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 954; anders noch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 -
3 StR 120/03, BGH[X.]49, 34, 41).
Der mithin zu konstatierenden Unbestimmtheit des Begriffs der guten Sit-ten ist dadurch zu begegnen, dass er in § 228 StGB strikt auf das Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte bezogen und auf seinen Kerngehalt reduziert wird. Gesellschaftliche Vorstellungen oder der durch die Tat verfolgte Zweck können lediglich dazu führen, dass ihretwegen eine Einwilligung trotz massiver Rechts-gutsverletzungen Wirksamkeit entfalten kann, wie dies etwa in Fällen des ärztli-chen Heileingriffs angenommen wird (vgl. Otto, Festschrift Tröndle, 1989, 157, 168; MüKoStGB/[X.]aaO, §
228 Rn. 26; LK/[X.]aaO, § 228 Rn.
9;
Jäger, JA 2013, 634, 637) oder auch bei Kampfsportarten der Fall ist, die direkt 40
41
42
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26
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auf die körperliche Misshandlung des Gegners ausgelegt sind und bei denen die ausgetragenen Kämpfe zu schwersten Verletzungen oder Gesundheits-schädigungen, ja selbst zum Tod der Kontrahenten führen können (vgl. etwa Dölling, [X.]1984, 36, 64, der auf das rechtlich anerkannte gesellschaftliche Interesse an der Ausübung solcher Sportarten abstellt; im Ergebnis auch
Jäger
aaO). Zur Feststellung eines Sittenverstoßes und damit -
über die [X.]der Einwilligung -
zur Begründung der Strafbarkeit von einvernehm-lich vorgenommenen Körperverletzungen können sie hingegen nicht herange-zogen werden. Insoweit sind aber Wertungen, die der Gesetzgeber vorgegeben hat, zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 954
f.).
(b) Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung insoweit, als die Be-jahung der Sittenwidrigkeit der Tat in den Fällen, in denen bei vorausschauen-der objektiver Betrachtung aller maßgeblichen Umstände der Einwilligende durch die Körperverletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht wurde, in erster Linie aus der gesetzgeberischen Wertung des § 216 StGB folgt: Aus dem Umstand, dass eine Tötung, in die das Opfer nicht nur eingewilligt, son-dern die sie ernsthaft verlangt hat, gleichwohl strafbar ist, lässt sich entnehmen, dass das Opfer in die eigene Tötung durch einen [X.]nicht wirksam einwilli-gen kann. Dieser Wertung hat die Rechtsprechung mit Blick auf §
228 [X.]entnommen, dass im Allgemeininteresse die Möglichkeit, existentielle Verfü-gungen über das Rechtsgut der eigenen körperlichen Unversehrtheit oder des eigenen Lebens zu treffen, Einschränkungen unterliegt. Der Schutz der Rechtsgüter körperliche Unversehrtheit und Leben gegen Beeinträchtigungen durch Dritte wird deshalb nicht schlechthin, sondern nur innerhalb eines für die Rechtsordnung tolerierbaren Rahmens zur Disposition des Einzelnen gestellt (BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 -
2 StR 505/03, BGH[X.]49,
166, 173 f.). Dieser 43
-
27
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Rahmen wird verlassen, wenn der in die Körperverletzung Einwilligende durch die Tat in konkrete Todesgefahr gebracht wird (s. dazu auch Gaede, [X.]2014, 489, 493 f.).
(c) Eine gesetzgeberische Wertung lässt sich aber nicht nur § 216 StGB mit Blick auf die drohende Todesfolge entnehmen, sondern für die Art und Weise der Begehung der [X.]auch der Regelung des § 231 StGB (Jäger, JA 2013, 634, 636): Nach dieser Vorschrift erfüllt derjenige rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand eines Strafgesetzes, der sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt. Er wird zwar nur dann bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den [X.]oder eine schwere Körperverletzung im Sinne von § 226 StGB verursacht worden ist. Bei diesen Folgen handelt es sich nach ganz herrschen-der Auffassung aber nur um objektive Bedingungen der Strafbarkeit (BGH, Ur-teile vom 16. Juni 1961 -
4
StR 176/61, BGH[X.]16, 130, 132; vom 24. August 1993 -
1 StR 380/93, BGH[X.]39, 305; MüKoStGB/[X.]aaO, § 231 Rn.
21 mwN; S/S-Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 231 Rn.
1; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 231 Rn.
5; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 231 Rn.
5; BeckOK-[X.]aaO, §
231 Rn.
2; Engländer, NStZ 2014, 214; Satzger, Jura 2006, 108, 109; [X.]LK/[X.]aaO, §
231 Rn.
1; kritisch auch NK-StGB-Paeffgen, 4.
Aufl., § 231 Rn.
20). In dieser Konstruktion des Straftatbestandes kommt zum Ausdruck, dass das sozialethisch verwerfliche Verhalten bereits in der [X.]an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer besteht, weil dadurch erfahrungsgemäß so häufig die Gefahr schwerer Folgen geschaffen wird, dass die Beteiligung als solche schon strafwürdiges Unrecht darstellt (BT-Drucks. IV/650, S. 291;
BGH, Urteil vom 24. August 1993 -
1 StR 380/93, BGH[X.]39, 305, 308; vgl. auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 956). Die objektive
Strafbarkeitsbedingung wirkt dabei nicht strafbarkeitsbegründend oder
44
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28
-
-verschärfend, sondern schränkt lediglich den Bereich
des zu Bestrafenden aus kriminalpolitischen Gründen ein (BT-Drucks. IV/650, S. 268, 291; S/S-Stree/[X.]aaO §
231 Rn.
1; [X.]offenbar MüKoStGB/[X.]aaO, § 231 Rn.
3: strafbarkeitsbegründend; ebenso LK/[X.]aaO, § 231 Rn.
1, der freilich bereits das Vorliegen einer objektiven Strafbarkeitsbedingung in Abrede stellt). Dass bereits die Beteiligung an der Schlägerei oder dem [X.]mehrerer bestraft wird, hat seinen Grund im Übrigen in Beweisschwierig-keiten, die bei körperlichen Auseinandersetzungen mehrerer erfahrungsgemäß auftreten, wenn es darum geht, eine bestimmte schwere Folge einem oder mehreren der Beteiligten einwandfrei zuzuordnen; es sollen [X.]vermieden werden, die dadurch auftreten können, dass eine Verurteilung we-gen eines Körperverletzungs-
oder Tötungsdelikts wegen der genannten Be-weisschwierigkeiten ausscheiden muss (BGH, Urteile vom 21. Februar 1961
-
1
StR 624/60, BGH[X.]15, 369, 370; vom 16. Juni 1961 -
4 StR 176/61, BGH[X.]16, 130, 132; BT-Drucks. IV/650, S. 290; MüKoStGB/[X.]aaO, § 231 Rn.
2
mwN). Kann der erforderliche Nachweis indes geführt werden, ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen eines Tötungs-
oder Körperverletzungdelikts und der Beteiligung an einer Schlägerei möglich (vgl. BGH, Urteile vom
20.
Dezember 1984 -
4
StR 679/84, BGH[X.]33, 100, 104; vom 11.
Oktober 2005 -
1
StR 195/05, NStZ 2006, 284, 285; LK/[X.]aaO, §
231 Rn.
22; S/S-Stree/[X.]aaO, §
231 Rn.
13 mwN; [X.][X.]aaO, §
231 Rn.
22, dagegen überzeugend LK/[X.]aaO).
(d) Die sich an den verabredeten körperlichen Auseinandersetzungen beteiligenden Mitglieder der Gruppierung um die Angeklagten sowie die [X.]auf der gegnerischen Seite erfüllten jeweils rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand des § 231 Abs.
1 StGB, weil sie sich damit an einer Schlägerei, also an einer mit gegenseitigen Tätlichkeiten verbundene Auseinandersetzung 45
-
29
-
beteiligten, an der mehr als zwei Personen aktiv mitwirkten (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 -
4
StR 347/13, BGHR [X.]§
231 Schlägerei 2). Dies führt -
jedenfalls in den vorliegenden Fällen, in denen die an den Schlägereien Beteiligten aus der gebotenen ex-ante-Perspektive dadurch [X.]in die konkrete Gefahr einer schweren [X.]ge-bracht
wurden -
nach den oben genannten Grundsätzen zur Unbeachtlichkeit der (konkludent) erteilten Einwilligungen in die mit den Auseinandersetzungen verbundenen Körperverletzungshandlungen. Insoweit gilt:
(aa) Der Tatbestand des § 231 StGB bezweckt als abstraktes Gefähr-dungsdelikt (BGH, Urteile vom 5. Februar 1960 -
4 StR 557/59, BGH[X.]14, 132, 134 f. mwN; vom 20.
Dezember 1984 -
4 StR 679/84, BGH[X.]33, 100, 103; vom 24. August 1993, 1
StR 380/93, BGH[X.]39, 305, 308; MüKoStGB/[X.]aaO, § 231 Rn.
7; S/S-Stree/[X.]aaO, § 231 Rn.
1; [X.]aaO, § 231 Rn.
1; [X.]aaO, § 231 Rn.
2; BeckOKStGB/[X.]aaO, §
231 Rn.
1; Jäger, JA 2013, 634, 636; differenzierend [X.]aaO, § 231 Rn.
2; [X.]LK/[X.]aaO, §
231 Rn.
1) nicht nur den Schutz des Lebens und der Gesundheit des durch die Schlägerei oder den Angriff tatsächlich [X.]oder Getöteten, sondern auch Leben und Gesundheit all der -
auch un-beteiligten -
Personen, die durch die Schlägerei oder den Angriff gefährdet werden. Da letztgenannter Gesichtspunkt ein Gemeininteresse darstellt, entfal-tet die Einwilligung eines oder aller an der Schlägerei Beteiligten im Rahmen des § 231 StGB keine rechtfertigende Wirkung (LK/[X.]aaO, § 231 Rn.
18; MüKoStGB/[X.]aaO, §
231 Rn.
18;
S/S-Stree/[X.]aaO, §
231 Rn.
10; Zöller/Lorenz, [X.]2013, 429, 433 mwN; so im Ergebnis auch BeckOKStGB/[X.]aaO, § 231 Rn.
16; [X.]aaO, § 231 Rn.
13, die insoweit allerdings auf die fehlende Disponibilität der Rechtsgüter Leben und Schutz der Gesundheit vor schweren Verletzungen abstellen).
46
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30
-
(bb) Diese Grundsätze wirken sich beim tateinheitlichen Zusammentref-fen von Körperverletzungstaten -
wie hier etwa nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB -
einerseits und Beteiligung an einer Schlägerei andererseits dahingehend aus, dass die -
rechtswidrige und schuldhafte -
Verwirklichung des Tatbestands des § 231 Abs. 1 StGB zur Annahme der Sittenwidrigkeit der Körperverletzungstat im Sinne von §
228 [X.]führt (wie hier Jäger
aaO). Denn in diesem Geset-zesverstoß, mit dem die Beteiligten an der Schlägerei strafwürdiges Unrecht verwirklicht haben (so auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 956), liegt eine Missachtung der gesetzgeberischen Wertung des § 231 StGB, die das [X.]unabhängig davon begründet, ob der sich aus §
231 [X.]er-gebenden gesteigerten Gefahr für Leib und Leben durch Vorkehrungen, mit denen eine Eskalation der Auseinandersetzung verhindert werden soll, entge-gengewirkt werden könnte (so auch [X.]aaO). Die Annahme von Straflosig-keit infolge der Einwilligung in etwaige Körperverletzungen würde darüber hin-aus in der gegebenen Konstellation zu unauflösbaren Widersprüchen führen, weil ein und dasselbe Täterverhalten einerseits ausdrücklich verboten, ande-rerseits aber infolge der erteilten Einwilligung erlaubt wäre (so auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 956).
Die Sittenwidrigkeit der Tat aufgrund der Erfüllung des Tatbestands des §
231 Abs.
1 [X.]ist zudem nicht nur in den Fällen gegeben, in denen die schwere Folge tatsächlich eingetreten ist; denn ein tatbestandsmäßiger, rechtswidriger und schuldhafter Verstoß liegt unabhängig davon vor, weil es sich bei den genannten Folgen ausschließlich um objektive Bedingungen der Strafbarkeit handelt ([X.]aaO; [X.]aaO; Gaede, [X.]2014, 489, 499). Ein Abstellen auf die [X.]würde bereits im Widerspruch dazu stehen, dass die Wirksamkeit der Einwilligung -
wie dargelegt -
aus einer ex-ante-Perspektive zu beurteilen ist, die Frage, ob eine der genannten schweren 47
48
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31
-
Folgen eingetreten ist, hingegen erst ex-post beantwortet werden kann. Das Erfordernis des Eintritts der Strafbarkeitsbedingung zur Begründung des [X.]kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass [X.]die vom Gesetzgeber
aufgestellte Begrenzung der Strafbarkeit ignoriert würde (so aber [X.]aaO; von der Meden, [X.]2013, 158, 163): Diese Begrenzung bezieht sich allein auf die Vorschrift des §
231 [X.]und ist wegen der durch die erfahrungsgemäß auftretenden Nachweisprobleme be-dingten Weite dieses Tatbestandes, der unabhängig von der konkreten Fest-stellung einer Verletzungshandlung jede Beteiligung an einer Schlägerei oder einem Angriff ausreichen lässt, nicht zuletzt mit Blick auf das [X.]ge-boten; kann indes -
wie hier -
Einzelnen ein konkreter Tatvorwurf auch wegen bestimmter [X.]gemacht werden, bedarf es eines solchen Korrektivs nicht.
(cc) Der Annahme der Sittenwidrigkeit der Tat kann nicht entgegengehal-ten werden, es bleibe für §
231 [X.]kein eigenständiger Anwendungsbereich (so aber [X.]aaO, S. 162): Nur aufgrund dieser Vorschrift können auch Beteiligte der Schlägerei aus dem Lager des Getöteten bzw. im Sinne des §
226 [X.]Verletzten erfasst werden. Denn anders als für eine Strafbarkeit nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, § 25 Abs. 2 StGB kommt es bei §
231 [X.]nicht auf die Zurechnung einzelner Handlungen an (vgl. BGH, Urteil vom 20.
Dezember 1984 -
4
StR 679/84, BGH[X.]33, 100, 104). Vorliegend lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe indes entnehmen, dass die [X.]der [X.]sich selbst durch Schlagen und Treten ihrer jeweiligen Gegner aktiv an [X.]beteiligten und dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllten.
49
-
32
-

(dd) Es kann offen bleiben, ob die durch die Erfüllung des Tatbestands
des §
231 Abs. 1 [X.]bedingte Sittenwidrigkeit der Körperverletzungshand-lungen stets und unabhängig von der konkret eingetretenen Gefahr zur [X.]der Einwilligung führt -
etwa auch dann, wenn bei vorausschauen-der Betrachtung lediglich Bagatellverletzungen zu erwarten sind. Jedenfalls wenn -
wie hier -
der Verletzte durch die Tat voraussichtlich in die konkrete Ge-fahr einer schweren [X.]gebracht wird -
was nach einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur schon für sich genommen die Sit-tenwidrigkeit begründen soll (vgl. MüKoStGB/[X.]aaO, §
228 Rn.
30 mwN; Hirsch, Festschrift Amelung, 2009, 181, 198, 202: Gefahr einer schweren Leibesschädigung; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.
Juni 1997 -
2 Ss 147/97-49/97 II, MDR 1997, 933, 934 für Fälle des sogenannten Auto-Surfens; BayObLG, Beschluss vom 7.
September 1998 -
5 [X.]RR 153/98, NJW 1999, 372, 373: Gefahr schwerster Schädigung durch Kopfverletzungen infolge von Schlägen und Tritten gegen den Kopf) -
führt der genannte Verstoß gegen die gesetzliche Wertung des § 231 StGB zur Annahme der Sittenwidrigkeit der Tat im Sinne von § 228 StGB.
Die in den vorliegenden Fällen der vereinbarten Schlägereien mit ande-ren Hooligangruppen konsentierten [X.]begründeten bei der gebotenen objektiven Beurteilung aus einer [X.]die konkrete Gefahr solcher schweren Gesundheitsbeschädigungen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bereits nach den stillschweigend akzeptierten Regeln waren Tritte mit dem beschuhten Fuß (mit Sportschuhen) und Schläge gegen den Kopf des Gegners zulässig. Die Regeln erlaubten zudem, dass sich mehrere Kämpfer der einen Gruppe gegen einen der anderen wandten, insbesondere wenn die 50
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-
33
-
zu Beginn einer Auseinandersetzung bestehende zahlenmäßige Ausgeglichen-heit wegen des Ausscheidens einzelner Kämpfer nicht mehr bestand. Im Kampfgeschehen kam es auch zu Angriffen von hinten, derer
sich das Opfer nicht versah. Die Regel, nach der auf am Boden liegende Personen nicht mehr eingewirkt werden durfte, konnte zudem offenbar dahin ausgelegt werden, dass ein Eintreten auf bloß kniende Personen weiterhin zulässig war, solange diese nicht kampfunfähig waren. All dies geschah -
wie der Vorfall vom 31. Oktober 2009 zeigt -
in Kämpfen, die unter ausdrücklicher Berufung auf das Regelwerk Einwirken auf zu Boden gegangene Personen ein Regelverstoß zu erblicken ist, kam es zu solchen Verstößen nach den Feststellungen des [X.]nicht nur in Einzelfällen,
sondern immer wieder; auch der Angeklagte L.

wies in seiner Einlassung darauf hin, dass es schon wegen der Masse der Kämpfer nicht ausbleibe, dass auch kampfunfähige und am Boden liegende Personen trotzdem etwas abbekämen. Die aufgezeigten Handlungen begründen schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ein erhebliches Verletzungspotential; die [X.]hat darüber hinaus durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass bei Schlägen (und Tritten) ge-gen den Kopf Einblutungen, Knochenbrüche, Nasen-
und Kieferfrakturen sowie Platzwunden entstehen können. Tritte gegen am Boden liegende Personen können zudem zu [X.]führen. Bei Tritten und Schlägen gegen den Oberkörper besteht die Gefahr von Rippenbrüchen, Herzprellungen und Herzstillstand.
Der Annahme der konkreten Gefahr einer schweren [X.]steht nicht entgegen, dass die [X.]schwerwiegende [X.]der [X.]-
außer im Fall vom 31. Oktober 2009 -
nicht hat feststellen können, denn es kommt -
wie dargelegt -
auf eine objektive Be-53
-
34
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trachtung aus einer ex-ante-Perspektive an. Zudem steht diese Feststellung auch im Widerspruch dazu, dass sich ein Mitglied der [X.]bei einem sogenannten Testmatch im Februar 2008 einen Kieferbruch zuzog.
(ee) Für das Abstellen auf gesetzliche Wertungen, die auch die Art und Weise der Körperverletzungshandlung betreffen, spricht weiter, dass so die insbesondere von der Revisionsbegründung des Angeklagten R.

aufge-zeigten [X.]nicht auftreten, die entstehen könnten, wenn allein mit Blick auf die Schwere des potentiellen Körperverletzungserfolgs die körperlichen Auseinandersetzungen von Hooligans oder anderen rivalisieren-den Gruppierungen wegen der Sittenwidrigkeit der Tat als strafbare Körperver-letzungen verfolgt würden, andererseits aber die in Box-, Kickbox-
oder gar [X.]wechselseitig zugefügten, teilweise erheblichen [X.]in aller Regel straflos blieben: Unabhängig von der Frage, ob die Verletzungsgefahren in diesen Fällen wegen des Vorhan-denseins überprüf-
und durchsetzbarer Regeln sowie der Anwesenheit von Schiedsrichtern und Ringärzten tatsächlich deutlich geringer sind, und davon, ob tatsächlich ein rechtlich anzuerkennendes gesellschaftliches Interesse an der Ausübung solcher Wettkämpfe besteht, das gegebenenfalls die Hinnahme des Risikos erheblicher Gesundheits-
oder gar Lebensgefahren durch die Rechtsordnung begründen könnte (so Dölling, [X.]1984, 36, 64; im Ergebnis auch Jäger, JA 2013, 634, 637), ist die unterschiedliche Behandlung dieser Fallgestaltungen bereits dadurch gerechtfertigt, dass es für die Fälle der [X.]an einer Schlägerei oder einem Angriff durch mehrere eine gesetzliche Regelung gibt, die dies als strafwürdiges Unrecht normiert, eine solche für tätli-che Auseinandersetzungen von Einzelpersonen hingegen fehlt.
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-

(ff) Der aufgezeigten Lösung -
dem Abstellen auf die gesetzliche [X.]des § 231 StGB zur Begründung der Sittenwidrigkeit der Tat im Sinne von § 228 StGB -
kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass dadurch anderen Rechtsgütern Dritter oder der Allgemeinheit in einer vom Normzweck nicht erfassten Weise ein mittelbarer strafrechtlicher Schutz gewährt werden würde: Bei den von § 231 StGB und den von den Tötungs-
bzw. Körperverlet-zungsdelikten geschützten Rechtsgütern handelt es sich nicht um unterschied-liche, sondern um die gleichen, die -
wie dargelegt -
einerseits als Gemeininte-resse, anderseits aber sowohl von den §§ 211 ff., §§
223 ff. [X.]als auch von § 231 StGB als Individualinteressen geschützt werden (gegen die Annahme einer unzulässigen "Rechtsgutsvertauschung" insoweit auch Sternberg-Lieben, JZ 2013, 953, 956).
Soweit dem Urteil des Senats vom 11.
Dezember 2003 (3 StR 120/03, BGH[X.]49, 34) entnommen werden könnte, dass es für die Frage der [X.]sei, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt wer-den, die dem Schutz von Universalrechtsgütern -
im konkreten Fall des [X.]gegen § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BtMG der Volksgesundheit -
dienen, zugleich aber auch den Schutz von [X.]mitbewirken ([X.]aaO, S. 43), hält er daran nicht fest.
dd) Da die Gruppierung um die Angeklagten auf die Austragung der dar-gestellten körperlichen Auseinandersetzungen ausgerichtet war und sich diese -
wie dargelegt -
aufgrund der Unwirksamkeit der
Einwilligung in die damit ein-hergehenden [X.]als Straftaten erweisen, war die [X.]auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet.

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-
Die von der [X.]bezweckten verabredeten Schlägereien bzw. die damit verbundenen -
regelmäßig gefährlichen -
Körperverletzungen im [X.]von §
223 Abs.
1, §
224 Abs.
1 Nr.
4 [X.]stellten auch eine erhebliche Ge-fahr für die öffentliche Sicherheit und damit Straftaten von einigem Gewicht dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 1995 -
3 StR 583/94, BGH[X.]41, 47). Dies folgt schon aus der erheblichen Rechtsgutsgefährdung, die durch jede der Schlägereien ausgelöst wurde. Entgegen dem [X.]wurden als Austragungsort auch nicht stets entlegene "Drittorte" gewählt; die [X.]belegen auch Auseinandersetzungen im unmittelbaren Umfeld von Fuß-ballstadien und im Innenstadtbereich.
3. War nach alledem vom Vorliegen einer kriminellen [X.]mit Blick auf die organisierten körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen ([X.]auszugehen, belegen die Feststellungen eine Stel-lung der Angeklagten L.

und K.

als Rädelsführer der Organisation; dies war auch im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2005 -
3
StR 233/04, NJW 2005, 1668, 1669). Der [X.]hat ihn entsprechend für beide Angeklagte neu gefasst. Bezüglich des Ange-klagten R.

ist der erforderliche bestimmende Einfluss auf die [X.](vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2012 -
3
StR 243/11, BGH[X.]57, 160) hinge-gen nicht belegt. Die [X.]hat lediglich festgestellt, dass er aufgrund seiner Freundschaft zu dem Angeklagten L.

und seiner früheren Leistun-gen ein hohes Ansehen genossen habe. Eine führende Tätigkeit als Drahtzie-her oder mit bestimmendem Einfluss ist den Feststellungen hingegen nicht zu entnehmen. Der [X.]schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitere Feststellungen getroffen werden könnten; es hatte mithin bei dem Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in
einer kriminellen [X.]zu verbleiben.
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-
37
-

I[X.]Die Verurteilung der Angeklagten L.

, K.

, P.

und N.

wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs.
1 Nr. 4 [X.]aufgrund des Geschehens vom 31. Oktober 2009 hält rechtlicher Über-prüfung ebenfalls stand.
Nach den oben dargelegten Maßstäben ist die Sittenwidrigkeit der Tat belegt, so dass die von der [X.]festgestellte Einwilligung der [X.]keine rechtfertigende Wirkung entfalten konnte. Zwar hat
das [X.]nicht festzustellen vermocht, dass die massiven Verletzungen des Geschädig-ten durch eine von den Angeklagten K.

, P.

oder N.

eigenhändig verübte bzw. auch nur durch gezielte [X.]anderer auf Seiten
der Angeklagten an der Schlägerei Beteiligten verursacht worden sind. Indes reichen für den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung die Feststellungen aus, nach denen die Angeklagten K.

, P.

und N.

selbst auf Kämpfer aus der gegnerischen Gruppe eintraten und einschlugen und diese dadurch -
mit anderen gemeinschaftlich -
körperlich misshandelten. Der Tatbeitrag des Angeklagten L.

bestand in der Organisation des Kamp-fes, den er mit dem Verantwortlichen der anderen Gruppe vereinbart hatte. Er hatte damit Tatherrschaft und -
als Führer der Gruppierung -
ein erhebliches eigenes Tatinteresse, so dass seine Beteiligung in diesem Fall als Mittäter-schaft zu werten ist, obwohl er sich selbst an den eigentlichen Gewalttätigkeiten nicht
beteiligte.
[X.]Die Verurteilung der Angeklagten L.

, R.

und P.

wegen des Geschehens vom 25.
Juni 2008 erweist sich indes als rechtsfehlerhaft und kann deshalb keinen Bestand haben.

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-
38
-
Dieses Geschehen stellt sich nicht als eine Tat
dar, die vom Zweck der kriminellen [X.]gedeckt gewesen wäre. Der Angriff auf Gastronomie-betriebe, die von Ausländern oder Bürgern ausländischer Herkunft betrieben wurden, erweist sich als singuläres Vorkommnis, das mit den vom [X.]getragenen -
auch einverständlichen -
körperlichen Auseinander-setzungen mit anderen gleichgesinnten Gruppierungen in keinem Zusammen-hang steht. Auch die getroffenen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte K.

-
nicht aber der ansonsten stets maßgeblich in die Organisation von [X.]involvierte Angeklagte L.

-
zur Mitwirkung an dem Über-fall aufrief und dazu zwar auch einen Teil der Mitglieder der verfahrensgegen-ständlichen Vereinigung, überwiegend aber andere Personen per SM[X.]kontak-tierte, sprechen dagegen, dass es sich bei dem Geschehen vom 25.
Juni 2008 um eine Tat handelte, die sich für die mitwirkenden Mitglieder der Gruppierung als ein Beteiligungsakt an der [X.]darstellte.
1. Hinsichtlich der Angeklagten R.

und P.

fehlt es damit hin-sichtlich dieser Tat an der Prozessvoraussetzung der Anklageerhebung sowie eines entsprechenden Eröffnungsbeschlusses. Die Anklageschrift der Staats-anwaltschaft [X.]vom 30. Mai 2011 verhält sich bezüglich des Gesche-hens vom
25.
Juni 2008 neben der Schilderung des Verhaltens des hierfür be-reits abgeurteilten Angeklagten K.

allein zur Beteiligung des Angeklagten L.

. Eine Nachtragsanklage gemäß § 266 Abs. 1 StPO hat die Staatsan-waltschaft nicht erhoben.
Da es sich -
wie dargelegt -
bei den Aktivitäten der Angeklagten R.

und P.

im Zusammenhang mit dem Angriff auf Gaststätten in der Dresde-ner [X.]nicht um mitgliedschaftliche Betätigungsakte im Rahmen der kri-minellen [X.]handelte, konnte sich der [X.]auch nicht un-63
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-
39
-
ter dem Aspekt auf ihre Mitwirkung an diesem Geschehen beziehen, dass ihre Tathandlungen im Sinne des § 125 StGB tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) auch den Tatbestand des § 129 Abs. 1 StGB verwirklichten und aus diesem Grund dem Tatbegriff des § 264 Abs.
1 [X.]unterf[X.]könnten (s. dazu nur BGH, Beschlüsse vom 23.
Dezember 2009 -
StB 51/09, NStZ 2010, 445, 447; vom 5.
Januar 1989 -
StB 45/88, BGHR [X.]§
129a, Konkurrenzen 1). Schon deswegen bedürfen die sich zu diesem Problemkreis grundsätzlich stellenden weiteren Fragen (vgl. dazu nur KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn.
8 mwN) keiner weiteren Erörterung.
Die von der [X.]nach §
265 Abs.
1 [X.]erteilten Hinweise [X.]somit nicht ausreichend, es bedurfte vielmehr zur Aburteilung der Ange-klagten R.

und P.

wegen des Geschehens vom 25.
Juni 2008 der Er-hebung einer Nachtragsanklage nach § 266 Abs.
1 StPO. Diese fehlt. Das [X.]ist deshalb insoweit nach § 354 Abs. 1, § 260 Abs.
3 [X.]einzustellen.
2. Die Annahme der mittäterschaftlichen Begehung einer gefährlichen Körperverletzung durch den Angeklagten L.

hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme richtet sich auch im Be-reich des
§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB -
sowohl hinsichtlich der an den Körperver-letzungshandlungen unmittelbar Beteiligten, als auch der Außenstehenden und Abwesenden -
nach den allgemeinen Regeln (vgl. BGH, Beschlüsse
vom 25.
März 2010 -
4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236; vom 16. Mai 2012 -
3 StR 68/12, NStZ-RR 2012, 270). Insbesondere macht Gemeinschaftlichkeit im [X.]des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus einer Beihilfe keine Täterschaft (BGH, [X.]vom 22. Oktober 2008 -
2
StR 286/08, NStZ-RR 2009, 10). Bei Beteili-gung
mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkma-66
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-
40
-
le verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die gemeinschaftliche Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen [X.]erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung
zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte
können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 -
5 StR 492/90, BGH[X.]37, 289, 291).
Ausgehend von diesen Maßstäben belegen die rechtsfehlerfrei getroffe-nen Feststellungen die Annahme von Mittäterschaft bei dem Angeklagten L.

nicht.
Dass er die Gewalttätigkeiten unterstützte, hat das [X.]insbe-sondere aus seinem Verhältnis zum Angeklagten K.

,
seiner maßgeblichen Stellung in der festgestellten kriminellen Vereinigung, seinem Tatbeitrag -
na-mentlich seiner Anwesenheit beim gemeinsamen Ansehen der Übertragung des Fußballspiels und bei Teilen des Marsches der Gruppe -, seinem telefoni-schen Kontakt
zum Angeklagten R.

unmittelbar vor Beginn der Gewalttätig-keiten sowie seinem fortbestehenden Kontakt zum Angeklagten K.

und weiteren Beteiligten geschlossen. Damit ist aber lediglich eine (psychische) Beihilfe des Angeklagten L.

zu den Taten des Angeklagten K.

und der von ihm geführten Menschenmenge beschrieben, die darin bestand, dass er öffentlich zu erkennen gab, den bevorstehenden Angriff gutzuheißen. Da der Angeklagte L.

keinen Beitrag zu der eigentlichen Tatbestandserfüllung leistete, könnte er als Mittäter allenfalls dann in Betracht kommen, wenn er als Organisator oder Führungskraft die Tat wesentlich mitgestaltet hätte (vgl. S/S-69
70
-
41
-
Heine/Weißer aaO, §
25 Rn.
68 mwN). Die Feststellungen belegen jedoch [X.]nicht, dass es sich um eine Tat der von dem Angeklagten L.

geleite-ten kriminellen [X.]handelte, sondern lediglich dessen Einwilligung in den Plan des Angeklagten K.

im Rahmen des Telefonats vom 23. Juni 2008.
Der [X.]schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere, zur Annahme von Täterschaft führende Feststellungen getroffen werden könn-ten und ändert deshalb den Schuldspruch insoweit in Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 StGB). Die Tat steht
zu der [X.]in der kriminellen [X.]und der aus der [X.]heraus begangenen gefährlichen Körperverletzung vom 31. Oktober 2009 in [X.](§ 53 StGB).
3. Auch die Verurteilung des Angeklagten L.

wegen Landfriedens-bruchs im besonders schweren Fall gemäß §
125 Abs. 1 Nr. 1 Alt.
1, § 125a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 StGB hat keinen Bestand; diese entfällt.
a) Die Voraussetzungen des § 125a StGB liegen nicht vor:
aa) Das [X.]ist davon ausgegangen, der Angeklagte L.

ha-be hinsichtlich der Tat vom 25. Juni 2008 als Hintermann agiert, was [X.]zur Annahme eines -
unbenannten -
besonders schweren Falls des [X.]nach § 125a Abs. 1 Satz 1 StGB führen könnte (BGH, [X.]vom 7. Mai 1998 -
4
StR 88/98, juris Rn. 7). Voraussetzung wäre indes auch hier, dass der Angeklagte als Rädelsführer oder Hintermann bestimmen-den Einfluss auf die Tat hatte (MüKoStGB/[X.]aaO, § 125a Rn.
34), was durch die Feststellungen -
wie aufgezeigt -
gerade
nicht belegt wird.
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42
-
bb) Die Annahme eines
besonders schweren Falles nach § 125a Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 [X.]kommt ebenfalls nicht in Betracht: Der [X.]hält an seiner Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 11. November 1976 -
3
StR 333/76, BGH[X.]27, 56) fest, dass die Regelbeispiele des §
125a Abs.
1 Satz 2 [X.]nur eigenhändig verwirklicht werden können (so auch MüKoStGB/[X.]aaO, § 125a Rn. 14; SK-StGB/Stein/Rudolphi
[Stand: Oktober 2013], §
125a Rn. 6g; NK-StGB-Ostendorf aaO, § 125a Rn.
8; [X.]aaO,
§
125a Rn. 2; [X.]S/S-[X.]aaO, § 125a Rn. 6; offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 -
GS[X.]1/02, BGH[X.]48, 189, 194 f.). Diese Voraussetzung ist bei dem Angeklagten, der nicht Bestandteil der Menschenmenge war, offen-sichtlich nicht erfüllt.
b) Scheidet eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall aus, so kommt eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs nach §
125 Abs. 1 [X.]nicht in Betracht, weil die Tat schon aufgrund der Strafbarkeit nach §
224 Abs.
1 Nr.
4, § 27 Abs.
1 [X.]in einer anderen Vor-schrift mit höherer Strafe bedroht ist, als der Strafrahmen des §
125 Abs. 1 [X.](Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) vorsieht; die Strafbar-keit wegen Landfriedensbruchs tritt deshalb aufgrund der [X.]in § 125 Abs. 1 aE [X.]zurück.
V[X.]Die Änderung der Schuldsprüche und die teilweise Einstellung des Verfahrens wirken sich zu Gunsten der Angeklagten L.

, R.

und P.

aus. Hinsichtlich des Angeklagten R.

ist zudem bei dem beibehaltenen Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen [X.]zu berück-sichtigen, dass die vom [X.]angenommenen
Voraussetzungen der [X.]bei diesem Angeklagten nicht vorliegen. Bezüglich dieser drei Angeklagten ist mithin der Strafausspruch aufzuheben und die Strafe neu zu-75
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-
zumessen. Die insoweit getroffenen Feststellungen können jedoch [X.]werden, weil sie von den zur Aufhebung führenden [X.]nicht betroffen sind und sich auch im Übrigen als rechtsfehlerfrei erweisen (§
353 Abs. 2 StPO).
Becker [X.] Hubert

[X.]

Gericke

Meta

3 StR 233/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 233/14 (REWIS RS 2015, 16722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16722

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 233/14

1 StR 585/12

4 StR 522/09

3 StR 68/12

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