Aktenzeichen 1 StR 585/12

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RCN:
RCNLQXXQJAGK62PQE7

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.02.2013

Gefährliche Körperverletzung: Ausschluss der Rechtfertigung durch Einwilligung bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen; Verstoß gegen die guten Sitten trotz fehlender konkreter Lebensgefahr

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