Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 405/00

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 494

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:22. November 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 91 aa)Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ist im Rahmen der nach§ 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfalls dann beachtlich, [X.] Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten, insbesondere ohne Beweis-aufnahme feststellen läßt (Bestätigung von [X.], Beschluß vom 1. Oktober 1980- [X.], [X.] 1981, 126).b)Eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO hindert eine [X.] nicht, einen mate-riell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die andere [X.] durchzuset-zen, wenn das Gericht in seinem [X.] die Prüfung der materiellenRechtslage ausdrücklich abgelehnt und auf die Möglichkeit verwiesen hat, einenetwaigen Anspruch im Klageweg durchzusetzen.[X.], Urteil vom 22. November 2001 - [X.]/00 - OLGDresdenLGZwickau- 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 22. November 2001 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Ullmann unddie [X.] [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 22. September 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.]en [X.] die [X.] eines Prtendentenstreit.Sowohl die [X.] als auch die Beklagte bermten sich, Inhaber einerbestimmten [X.] zu sein. Wegen dieses Streits hinterlegte [X.] den Forderungsbetrag. Nachdem die [X.] die Beklagte unterteilweise streitigen [X.] Freigabe der Forderung aufgefordert hatte,erhob sie beim [X.] eine Klage auf Zustimmung zur Freigabe des [X.] 3 -terlegten Betrages. Noch bevor die Klage zugestellt worden war, erklrte [X.] die Freigabe. Die [X.]en erklrten daraufhin den [X.] [X.] erledigt. Das [X.] legte der [X.] die Kosten [X.] auf, da die [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragenhabe, wenn das erledigende Ereignis vor Eintritt der [X.] liege.Eine analoge Anwendung des § 93 ZPO komme nicht in Betracht. Der [X.] bleibe es unbenommen, die ihr entstandenen [X.] als materi-ellen Verzugsschaden einzuklagen.Mit der Klage wendet sich die [X.] gegen die [X.] dem [X.], der im [X.] ergangen ist. Sie istder Auffassung, die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Einreichung [X.] mit der Freigabe in Verzug befunden. Diese habe ihr den [X.] zu ersetzen, der darin bestehe, [X.] ihr die Kosten des [X.] worden seien. Mit dem [X.] macht sie ihre eigenen [X.] 2.482,52 DM geltend. Das [X.] hat die Beklagte antragsgemûverurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihre Antrweiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] zur Zurckverweisung der Sache an das [X.] -I.Das Berufungsgericht [X.] aus, der [X.] stehe der geltend ge-machte Anspruch aus dem Gesichtspunkt des Verzuges voraussichtlich zu. [X.] diesen Anspruch jedoch wegen der Rechtskraft des Kostenbeschlussesaus dem [X.] nicht geltend machen. Der landgerichtliche [X.] rdie Kostentragungspflicht nacreinstimmender Erledigungserklrung der[X.]en entfalte materielle Rechtskraft hinsichtlich der Kostenentscheidung.Die beschwerte [X.] könne eine nachtrliche Korrektur mit einer sterenSchadensersatzklage nicht mehr erreichen. Es obliege den Gerichten, da[X.]Sorge zu tragen, [X.] die Kostengrundentscheidung nach § 91a ZPO auf hin-reichend tragfiger Grundlage ergehe. Dazu könne selbst in der [X.] noch neues Beweismaterial bercksichtigt werden, wenn es [X.] eineangemessene Kostenentscheidung von Bedeutung sei.[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Die [X.] ist [X.] Kostenentscheidung im [X.] nicht gehindert, ihren Anspruch aus ei-nem Verzug der Beklagten mit Abgabe der Freigabeerklrung durchzusetzen.1. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, [X.]eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend ist, sondern [X.] [X.] die Durchsetzung materiell-rechtlicher [X.] auf Kostenerstattung,wie sie hier aus Verzug mit der Leistungspflicht aus einem gesetzlichenSchuldverltnis geltend gemacht werden ([X.], Urteil vom 18. Mai 1966- [X.], [X.]Z 45, 251, 257; Urteil vom 7. Dezember 1989 - [X.]/88,NJW 1990, 1906, 1907; Urteil vom 19. Oktober 1994 - [X.], [X.] 5 -1995, 495). Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann je nach Sachlage nebendie prozessuale Kostenregelung treten, er kann ihr sogar entgegengerichtetsein, sofern zustzliche Umstinzukommen, die bei der prozessualen Ko-stenentscheidung nicht bercksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen derSachverhalt, der zu einer abschlieûenden prozessualen Kostenentscheidungge[X.] hat, unverrt, dann geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sach-verhalt erneut zur Nachprfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichenAuswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen ([X.], [X.] 18. Mai 1966 aaO S. 257).2. Nach diesen [X.] ist die [X.] nicht gehindert, ihren mate-riell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung und Be[X.]eiung von den festge-setzten Kosten geltend zu machen.a) Das [X.] hat im [X.] den diesen Anspruch mlicher-weise begrSachverhalt nicht beurteilt. Es hat die Kostenentschei-dung allein auf der Grundlage des prozessualen Sachverhalts der Erledi-gungserklrungen gefllt und die [X.] [X.] darauf verwiesen, ihrenmlicherweise bestehenden materiell-rechtlichen Anspruch gesondert durch-zusetzen.b) Eine Bindungswirkung der Kostenentscheidung kme allerdings [X.], wenn bei der Entscheidung nach § 91a ZPO der [X.] bercksichtigt werden mûte. Das ist jedoch entgegen [X.] des Berufungsgerichts nicht der Fall. Nach der Rechtsprechungdes [X.] ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruchim Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung allenfallsdann beachtlich, wenn sein Bestehen sich ohne besondere Schwierigkeiten,insbesondere ohne Beweisaufnahme feststellen lût ([X.], [X.] vom- 6 -1. Oktober 1980 - [X.], [X.] 1981, 126). Dieser Rechtsprechunghaben sich die Instanzgerichte ganz rwiegend angeschlossen (vgl. Zl-ler/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 24 m.N.). Es ist also nicht zwin-gend, [X.] der [X.] bei seiner Entscheidung nach § 91a ZPO die materiell-rechtlichen [X.] bercksichtigt. Diese [X.] wird er in vielen Fllenschon deshalb nicht in seine Billigkeitserwinbeziehen k, weilihm insoweit eine sachgerechte Beurteilung nicht mlich ist. Denn die [X.]-en haben in aller Regel bis zur gemeinsamen Erledigungserklrung [X.], den diese Frage betreffenden Sachverhalt umfassend vorzutragen. [X.] der Auffassung des Berufungsgerichts ist der [X.] nicht gehalten,insoweit weitere Sachaufklrung zu betreiben, eventuell sogar durch eine Be-weisaufnahme.c) [X.] kann, ob das [X.] nach dem ihm vorliegendenSachverhalt den materiell-rechtlichen Anspruch nach den vorstehenden[X.] bereits [X.] k. Darauf kommt es [X.] nicht an, wenn die Prfung der materiell-rechtlichen Rechtslage aus-drcklich abgelehnt und auf die Mlichkeit verwiesen wird, einen [X.] im Klageweg durchzusetzen. Denn es ist dann [X.] alle Beteiligtendeutlich, [X.] die Kostenentscheidung insoweit keine abschlieûende [X.] -I[X.] Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen. Dieses wirr den geltend gemachten Anspruch zuentscheiden haben.Ullmann Haû [X.] Kuffer Kniffka

Meta

VII ZR 405/00

22.11.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. VII ZR 405/00 (REWIS RS 2001, 494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 494

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