Bundespatentgericht, Urteil vom 25.07.2016, Az. 4 Ni 30/14 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2016, 7674

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 272 468

([X.] 602 42 921)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2016 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.]. Univ. Dr. Müller und [X.] sowie die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt.

I. Das europäische Patent 2 272 468 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1, 2, 7, soweit Anspruch 7 direkt auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist, und 8, soweit Anspruch 8 direkt auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist oder soweit dieser auf den direkt auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Anspruch 7 rückbezogen ist, für nichtig erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens ist das auch mit Wirkung für [X.] erteilte [X.] Patent 2 272 468 [X.], [X.] Aktenzeichen [X.] 602 42 921 ([X.]), das am 25. Januar 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität [X.] 771061 vom 29. Januar 2001 angemeldet worden ist. Das in [X.] Verfahrenssprache erteilte [X.] mit der Bezeichnung „Constrained prothetic knee with rotating bearing“ betrifft eine eingeschränkte Knieprothese mit rotierendem Lager, wurde am 9. Mai 2012 veröffentlicht und umfasst 15 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 2, 7 und 8 angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 lautet in der [X.]:

3

1. Prosthetic knee (20), comprising:

4

a femoral component (22) having a hinge post (40) rotably connected

5

thereto about a rotational axis;

6

a hinge post extension (42) extending from said hinge post (40);

7

a tibial component (24) including a hinge post extension aperture (110), [X.] hinge post extension (42) is positioned within said hinge post extension aperture (110) when the prosthetic knee is operably assembled, [X.] hinge post (40) is fully constrained by said tibial component (24) against displacement in a direction perpendicular to a longitudinal axis of said hinge post extension (42), and [X.] femoral component (22) is rotable about said longitudinal axis of said hinge post extension (42); and

8

a meniscal component (26) positioned between [X.] (22) and said tibial component (24), [X.] (22) including a condylar bearing surface (28, 30), [X.] (26) including a cooperative bearing surface (86, 88) [X.] (28, 30) of [X.] (22),

9

wherein the meniscal component (26) forms a rotating bearing which allows rotational movement between the meniscal component (26) and the tibial component (24) about the longitudinal axis, wherein the longitudinal axis is positioned anteriorly with respect to the rotational axis,

characterized in that

[X.] post (40) and hinge post extension (42) [X.] [X.] (42) to [X.] post (40).

Patentanspruch 1 lautet in der [X.] Übersetzung:

1. Knieprothese (20), umfassend:

eine [X.] (22) mit einem Gelenkzapfen (40), der daran um eine Drehachse drehbar verbunden ist;

eine [X.] (42), die sich von dem Gelenkzapfen (40) erstreckt;

eine [X.] (24), die eine [X.]söffnung (110) aufweist, wodurch die [X.] (42) in der [X.]söffnung (110) positioniert ist, wenn die Knieprothese funktional zusammengesetzt ist, wodurch der Gelenkzapfen (40) durch die [X.] (24) vollständig an einer Verlagerung in einer Richtung rechtwinklig zu einer Längsachse der [X.] (42) gehindert ist, und wodurch die [X.] (22) um die Längsachse der [X.] (42) drehbar ist;

und

eine [X.] (26), die zwischen der [X.] (22) und der [X.] (24) positioniert ist, wobei die [X.] (22) eine [X.] (28, 30) aufweist, wobei die [X.] (26) eine zusammenwirkende Lagerfläche (86, 88) aufweist, die an der [X.] (28, 30) der [X.] (22) anliegt,

wobei die [X.] (26) ein Drehlager bildet, das eine Drehbewegung zwischen der [X.] (26) und der [X.] (24) um die Längsachse zulässt, wobei die Längsachse anterior in Bezug auf die Drehachse positioniert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Gelenkzapfen (40) und die [X.] (42) [X.] (46) zum Verriegeln der [X.] (42) an dem Gelenkzapfen (40) umfassen.

Patentanspruch 2 lautet in der [X.]:

2. Prostetic knee according to claim 1,

wherein the meniscal component (26) is free to rotate about [X.] post (40) during flexion and extension.

Patentanspruch 2 lautet in der [X.] Übersetzung:

2. Knieprothese nach Anspruch 1,

wobei die [X.] (26) frei um den Gelenkzapfen (40) während der Flexion und Extension drehen kann.

Patentanspruch 7 lautet in der [X.]:

7. [X.] claims,

wherein [X.] post (40) has a hinge post extension aperture (112), [X.] (42) has a locking taper (46) and a cylindrical extension (48), and the locking taper (46) is adapted to be seated in [X.] aperture (112) and locked therein.

Patentanspruch 7 lautet in der [X.] Übersetzung:

7. Knieprothese nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

wobei der Gelenkzapfen (40) eine [X.]söffnung (112) aufweist, die [X.] (42) einen [X.] (46) und eine zylindrische Verlängerung (48) aufweist und der [X.] (46) dazu ausgebildet ist, in der [X.]söffnung (112) zu sitzen und darin zu verriegeln.

Patentanspruch 8 lautet in der [X.]:

8. [X.] claims,

wherein the condylar bearing surface of the femoral component (22) comprises a pair of condylar surfaces (28, 30), [X.] post (40) being rotably connected to the femoral component (22) [X.] (28, 30) of the femoral component (22).

Patentanspruch 8 lautet in der [X.] Übersetzung:

8. Knieprothese nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

wobei die [X.] der [X.] (22) ein Paar von [X.] (28, 30) umfasst, wobei der Gelenkzapfen (40) drehbar mit der [X.] (22) zwischen den [X.] (28, 30) der [X.] (22) verbunden ist.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 3 bis 6 und 9 bis 15 wird auf die [X.]schrift Bezug genommen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin die mangelnde Patentfähigkeit des jeweiligen Gegenstands der Patentansprüche 1, 2, 7 und 8 des [X.]s geltend.

Sie hat folgende Schriften bzw. Dokumente vorgelegt:

 [X.]  EP 2 272 468 [X.] ([X.])

 NK2  Registerauszug aus dem [X.] des [X.] zum [X.]

 [X.]  [X.] 5,370,701 („Finn“)

 [X.]  Merkmalsgliederung der Patentansprüche 1, 2, 7 und 8 des [X.]s

 [X.]  [X.] 5,011,496 („Forte“)

 [X.]  [X.] 5,766,267 („Goodman“)

 [X.]  [X.] 4,219,893 („Noiles“)

 [X.]  Kopie der Klageschrift zum [X.] v. 14.05.2014

 [X.]  Verfügung der 7. Zivilkammer des [X.] v. 23.06.2014

 [X.]0  Mitteilung der 7. Zivilkammer des [X.] v. 02.07.2014

 [X.]1  Klageerwiderung der Beklagten beim [X.] v. 30.09.2014

 [X.]2  [X.] „Reibungskoeffizient“

 [X.]3  [X.] „Schnappverbindung“

 [X.]4  Auszug aus [X.]™ Technische Kunststoffe – Allgemeine

   Konstruktionsprinzipien – Modul I

 [X.]5  [X.] 4,834,081

 [X.]6  [X.] 199 15 053 A1

 [X.]7  EP 0716 839 A1

 [X.]8  Kopie des Urteils des [X.] vom

   23.01.2015

 [X.]9  Kopie des Streitwertbeschlusses des [X.]

   vom 23.01.2015

 [X.]  Ausdruck auf www.wikipedia.de – Meniskus (Anatomie)

 [X.]  Ausdruck aus www.ortho-zentrum.de – Meniskus

 [X.]  EP 0 724 868 A1

 [X.]  [X.] 4 301 553.

Die Klägerin beruft sich darauf, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu, da er aus der [X.] bekannt sei. Weder umfasse Anspruch 1 ein Merkmal, welches definiere, dass die [X.] und die [X.] getrennt ausgebildete Bauteile seien, wie auch die Materialen nicht definiert seien, noch enthalte Anspruch 1 eine Einschränkung dahingehend, dass die [X.] nicht gleichzeitig als Lagerbuchse genutzt werden könne. Merkmal 4.1 lasse auch offen, ob nur die [X.] in die [X.] hineinragen dürfe und nicht auch der Gelenkzapfen. Der „[X.]“ sei deshalb eine erfindungsgemäße [X.] des Gelenkzapfens „hinge post 106“, wobei es auch mangels einer Einschränkung im Anspruch unerheblich sei, ob der in die [X.] hineinragende Überstand geringfügig sei oder nicht.

Zudem beruhe der Anspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf die Lehre der [X.] in Verbindung mit der [X.], wie auch der [X.] unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren genannten [X.] (dort [X.]), da der Fachmann Veranlassung gehabt habe, die [X.] relativ zur [X.] drehbar gelagert auszubilden. So werde in [X.] bereits darauf hingewiesen, dass die Elemente zum Koppeln des [X.] mit dem [X.] optional seien wie auch die [X.] ausdrücklich auf die [X.] hinweise.

Ausgehend von der Aufgabenstellung, die Knieprothese so zu verbessern, dass sie eine dem natürlichen Kniegelenk möglichst nahe kommende Funktionalität aufweise, sei es deshalb für den Fachmann naheliegend gewesen, die rotierbar gelagerte [X.] einzubeziehen, zumal die Kongruenz der zusammenwirkenden Gleitflächen am Femurteil und der [X.] vorteilhaft hätten beibehalten werden können und deshalb keineswegs eine Inkompabilität bestanden habe.

Auch die mit [X.] vergleichbare Lehre nach [X.]6 unter Berücksichtigung der [X.]5 wie auch [X.]7, welche den einzigen Unterschied einer zylindrischen Presssitzverbindung zeige, führten in naheliegender Weise zur Lehre des [X.]s. Hinzu komme, dass [X.], die auch einen modularen Gelenkzapfen zeige, insbesondere in Figur 7 (Spalte 8, Zeilen 30 ff.) ausgehend von der fixen [X.] eine Reduzierung der Flächenbelastung anstrebe. Bei der [X.] erfolge zudem ebenfalls eine Koppelung der Femur- mit der [X.] durch das Element 8, welches eine [X.] darstelle in Verbindung mit dem Element 12, welches einen Gelenkzapfen im Sinne des [X.]s bilde.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 272 468 [X.] mit Wirkung für die Bundesrepublik [X.] im Umfang der Ansprüche 1, 2, 7, soweit Anspruch 7 direkt auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist, und 8, soweit Anspruch 8 direkt auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogen ist oder soweit dieser auf den direkt auf Anspruch 1 oder 2 rückbezogenen Anspruch 7 rückbezogen ist, für nichtig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das [X.] mit Hilfsanträgen 1a, 1b, 2a, 3a, 4 und 5, eingereicht mit Schriftsätzen vom 5. November 2015 und 28. April 2016, verteidigt wird. Die Beklagten haben durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ferner sinngemäß zu Protokoll erklären lassen:

Die genannten Hilfsanträge umfassten die Patentansprüche 1, 2 und 8, daneben werde der Anspruch 7 in seinem Rückbezug auf Anspruch 1 in der geltenden Fassung verteidigt. Darüber hinaus werde Anspruch 2 isoliert verteidigt, ferner Anspruch 8 in seinem Rückbezug auf Anspruch 7 und auf seinen mittelbaren Rückbezug auf Anspruch 1.

Der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1a werde folgendes Merkmal hinzugefügt: „wherein [X.] post is cannulated along the longitudinal axis“.

Der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1b werde folgendes Merkmal hinzugefügt: „wherein [X.] post is cannulated along the longitudinal axis, wherein the locking taper for cooperating with the locking taper (46) of [X.] (42) is formed in the cannulation of [X.] post (40).“

Der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2a werde folgendes Merkmal hinzugefügt: „wherein [X.] post (40) is a cannulated hinge post (40), wherein [X.] (42) [X.] positioned and secured through the cannulation of [X.] post (40).“

Der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3a werde folgendes Merkmal hinzugefügt: „wherein [X.] post (40) is a cannulated hinge post (40), wherein the locking taper for cooperating with the locking taper (46) of [X.] (42) is formed in the cannulation of [X.] post (40), and wherein means for securing [X.] (42) in [X.] post (40) are formed in the cannulation of [X.] post (40).“

Der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 werde folgendes Merkmal hinzugefügt: „wherein [X.] (42) is secured in [X.] post (40) by means of a threaded securing element (38).“

Der Fassung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 werde folgendes Merkmal hinzugefügt: „wherein [X.] (42) is secured in [X.] post (40) by means of a threaded securing element (38), and wherein [X.] post (40) is cannulated and the securing element (38) is arranged proximal with respect to the cooperating locking tapers (46) in [X.] post (40).“

Die Beklagten treten in der Sache den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachten das [X.] für patentfähig. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu gegenüber der [X.], da die dort bekannte Knieprothese keinen modularen Gelenkzapfen, wie er durch die Merkmale 2, 3 und 10 des Anspruchs 1 definiert werde, und auch keine Verriegelungskonen aufweise. Insbesondere zeige der dortige „[X.]“ keine zum modularen Gelenkzapfen separate [X.] 42, sondern einen einstückigen Gelenkzapfen 106 und eine Meniskusverlängerung 54 aus Kunststoff, die als Lagerbuchse zwischen dem Gelenkzapfen 106 und der [X.] 14 diene.

Dieser Gegenstand beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit, da der Fachmann ausgehend von der [X.] den Einsatz einer drehbaren [X.] wegen der abweichenden kinematischen Situation einer fixierten gegenüber einer erfindungsgemäß verdrehbaren [X.] nicht in Erwägung ziehen würde: Denn bei der [X.] werde die Rotation dadurch ermöglicht, dass sich die [X.] relativ zur [X.] drehen könne - mit entsprechender Ausgestaltung der Artikulationsflächen - wobei diese Komponenten durch eine Schnappverbindung fixiert und nur gemeinsam verdrehbar seien. Die Rotation werde folglich durch die Drehung der [X.] gegenüber der [X.] ermöglicht, was im Hinblick auf die für die Lastübertragung sorgenden Artikulationsflächen eine abgestimmte Ausgestaltung erfordere. Letztlich erforderte ein zusätzlicher Freiheitsgrad ein komplettes Neudesign der Knieprothese. Dies gelte auch, wenn man die [X.] als Ausgangspunkt wähle.

Der Senat hat den Parteien am 7. September 2015 einen qualifizierten Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird ([X.]. 224 ff. d. A.). Im Übrigen wird ferner auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der im Umfang des beschränkten Angriffs der [X.] mangelnder Patentfähigkeit gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und Art. 56, 57 EPÜ der Gegenstände der Patentansprüche 1, 2, 7 und 8 des [X.] geltend gemacht wird, ist begründet, da sich die angegriffenen Patentgegenstände sowohl in der geltenden als auch der hilfsweise verteidigten Fassung nach den [X.] 1a, 1b, 2a, 3a, 4 und 5, vom 5. November 2015 und 28. April 2016 als nicht patentfähig erweisen.

[X.]

1. Der Gegenstand des [X.] betrifft eine Knieprothese, insbesondere eine eingeschränkte Knieprothese mit einem modularen [X.] und einem Drehlager (siehe [X.] [0001]).

In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass prothetische Kniegelenke entweder als eingeschränktes oder ungezwungenes Kniegelenk ausgebildet sind. Zu eingeschränkten Knieprothesen gehören femorale (Oberschenkel-) und tibiale (Schienbein-) Prothesenkomponenten, die mechanisch durch eine Gelenkstruktur miteinander verbunden sind. (siehe [X.] Abs. [0002]-[0003]).

Eingeschränkte Knieprothesen nach dem Stand der Technik beinhalten Konstruktionen, bei denen eine [X.] zunächst innerhalb einer [X.] positioniert wird (mit einem daraus hervorstehen Ende), und danach mit der [X.] verbunden wird, indem der [X.] (drehbar an der [X.] befestigt) über den oberen Teil des hervorstehenden Endes der [X.] positioniert wird und danach die [X.] mit dem [X.] verbunden wird, beispielsweise durch Einschrauben der [X.] in den [X.]. Nach der Erstellung dieser Verbindung wird die [X.] in eine Position zwischen der [X.] und der [X.] geschoben. Als Stand der Technik wird in der Beschreibungseinleitung auf die [X.] 5 370 701 ([X.]) verwiesen (siehe [X.] Abs. [0005]-[0006]).

2. Als Ziel (Aufgabe) der vorliegenden Erfindung ist in der [X.]chrift genannt, eine eingeschränkte Knieprothese mit einem Drehlager so weiterzuentwickeln, dass die Implantation erleichtert wird (siehe [X.] Abs. [0007]).

3. Zur Lösung diese Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 erfindungsgemäß eine eingeschränkte Knieprothese vor, die zur Erleichterung der Implantation der Knieprothese in einem relativ-minimal-invasiven Verfahren (siehe [X.] Abs. [0008]) u. a. einen [X.] und eine [X.]verlängerung besitzt, wobei der [X.] und die [X.]verlängerung durch [X.] verriegelt werden (siehe [X.] Anspruch 1).

3.1. In der geltenden Fassung lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Gliederungspunkte hinzugefügt):

1 Prothetic knee (20), comprising:

2 a femoral component (22) having a hinge post (40) rotably connected thereto about a rotational axis;

3 a hinge post extension (42) extending from said hinge post (40);

4 a tibial component (24) including a hinge post extension aperture (110),

4.1 whereby said hinge post extension (42) is positioned within said hinge post extension aperture (110) when the prosthetic knee is operably assembled,

4.2 whereby said hinge post (40) is fully constrained by said tibial component (24) against displacement in a direction perpendicular to a longitudinal axis of said hinge post extension (42), and

4.3 whereby [X.] (22) is rotable about said longitudinal axis of said hinge post extension (42); and

5 a meniscal component (26) positioned between [X.] (22) and said tibial component (24),

6 [X.] (22) including a condylar bearing surface (28, 30),

7 said meniscal component (26) including a cooperative bearing surface (86, 88) [X.] (28, 30) of [X.] (22),

8 wherein the meniscal component (26) forms a rotating bearing which allows rotational movement between the meniscal component (26) and the tibial component (24) about the longitudinal axis,

9 wherein the longitudinal axis is positioned anteriorly with respect to the rotational axis,

characterized in that

10 [X.] (40) and hinge post extension (42) include a cooperating locking tapers [X.] (42) to [X.] (40).

In der [X.] Übersetzung:

1 Knieprothese (20), umfassend:

2 eine [X.] (22) mit einem [X.] (40), der daran um eine Drehachse drehbar verbunden ist;

3 eine [X.] (42), die sich von dem [X.] (40) erstreckt;

4 eine [X.] (24), die eine [X.]söffnung (110) aufweist,

4.1 wodurch die [X.] (42) in der [X.]söffnung (110) positioniert ist, wenn die Knieprothese funktional zusammengesetzt ist,

4.2 wodurch der [X.] (40) durch die [X.] (24) vollständig an einer Verlagerung in einer Richtung rechtwinklig zu einer Längsachse der [X.] (42) gehindert ist, und

4.3 wodurch die [X.] (22) um die Längsachse der [X.] (42) drehbar ist; und

5 eine [X.] (26), die zwischen der [X.] (22) und der [X.] (24) positioniert ist,

6 wobei die [X.] (22) eine [X.] (28, 30) aufweist,

7 wobei die [X.] (26) eine zusammenwirkende Lagerfläche (86, 88) aufweist, die an der [X.] (28, 30) der [X.] (22) anliegt,

8 wobei die [X.] (28) ein Drehlager bildet, das eine Drehbewegung zwischen der [X.] (26) und der [X.] (24) um die Längsachse zulässt,

9 wobei die Längsachse anterior in Bezug auf die Drehachse positioniert ist,

dadurch gekennzeichnet, dass

10 der [X.] (40) und die [X.] (42) [X.] (46) zum Verriegeln der [X.] (42) an dem [X.] (40) umfassen.

Die folgenden angegriffenen Ansprüche 1, 2, 7 und 8 sind jeweils unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogen.

3.2 Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1a, 1b, 2a, 3a, 4 und 5 weisen in der von der [X.] beantragten Reihenfolge folgende nach Merkmalen gegliederte Änderungen auf:

Hilfsantrag 1a

Hilfsantrag 1a fügt in Anspruch 1 das Merkmal [X.] hinzu (Fassung in der [X.] Übersetzung durch [X.] gekennzeichnet):

[X.] wherein [X.] (40) is cannulated along the longitudinal axis

Hilfsantrag 1b

Hilfsantrag 1b präzisiert in Anspruch 1 das Merkmal [X.] des [X.] 1a durch das zusätzliche Merkmal 11.1.b (Fassung in der [X.] Übersetzung durch [X.] gekennzeichnet):

[X.] wherein the locking taper for cooperating with the locker taper (46) of [X.] extension (42) is formed in the cannulation of [X.] (40)

Hilfsantrag 2a ([X.] 11.1' + [X.] = [X.]' + [X.])

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2a werden gegenüber dem Hauptantrag folgende Merkmale eingefügt (Fassung in der [X.] Übersetzung durch [X.] gekennzeichnet):

11.1' wherein [X.] (40) is a cannulated hinge post (40)

[X.] wherein [X.] extension (42) [X.] positioned and secured through the cannulation of [X.] (40)

Hilfsantrag 3a

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3a enthält das Merkmal 11.1‘ aus Hilfsantrag 2a und zusätzlich noch das Merkmal 11.3 (Fassung in der [X.] Übersetzung durch [X.] gekennzeichnet):

11.1' wherein [X.] (40) is a cannulated hinge post (40)

11.3a wherein the locking taper for cooperating with the locking taper (46) of [X.] extension (42) is formed in the cannulation of [X.] (40), and wherein means for securing [X.] extension (42) in [X.] (40) are formed in the cannulation of [X.] (40).

Hilfsantrag 4

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 enthält gegenüber dem Hauptantrag das zusätzliche Merkmal 11.4 (Fassung in der [X.] Übersetzung durch [X.] gekennzeichnet):

11.4 wherein [X.] extension (42) is secured in [X.] (40) by means of the threaded securing element (38).

Hilfsantrag 5

Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 enthält gegenüber dem Hilfsantrag 4 das Merkmal 11.1 und das zusätzliche Merkmal 11.5 (Fassung in der [X.] Übersetzung durch [X.] gekennzeichnet):

11.1 und wherein [X.] (40) ist cannulated

11.5 and the securing element (38) is arranged proximal with respect to the cooperating locking tapers (46) in [X.] (40)

4. Als den zur objektiven Problemlösung berufenen Fachmann sieht der Senat einen mit der Entwicklung von Knieprothesen befassten Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik, der eng mit einem Facharzt zusammenarbeitet und diesen bei der Entwicklung hinsichtlich der klinisch-medizinischen Fragestellungen zu Rate zieht oder ein Team bildet.

Dem Fachwissen dieses Teams ist die Fachkenntnis hinsichtlich der [X.] zuzuordnen, wie sie in den Druckschriften

[X.]  Ausdruck aus [X.] - Meniskus (Anatomie)

[X.]  Ausdruck aus [X.] - Meniskus dargestellt ist.

I[X.]

Aufgrund der nach Art.  69 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Auslegung des Inhalts der Patentansprüche und der am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierenden Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann legt der Senat der Lehre nach Anspruch 1 und der Bedeutung der einzelnen Merkmale folgendes Verständnis bei unbefangener Betrachtung durch den angesprochenen Fachmann unter Einziehung seines [X.] ([X.], 878 - Momentanpol II) zu Grunde:

1. Der Fachmann erkennt, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und der Hilfsanträge folgende Komponenten umfasst (funktionale Merkmalsgliederung):

K1 [X.] (22) - ist um die Längsachse der [X.]verlängerung (42) drehbar (M4.3) - weist eine Kondylenlagerfläche (28, 30) auf (M6)

K2 [X.] - weist eine [X.]verlängerungsöffnung (110) auf (M4)

K3 [X.] - ist zwischen der [X.] (22) und der [X.] (24) positioniert ([X.]) - weist eine zusammenwirkende Lagerfläche (86, 88) auf, die an der Kondylenlagerfläche (28, 30) der [X.] (22) anliegt ([X.]) - bildet ein Drehlager, das eine Drehbewegung zwischen der [X.] (26) und der [X.] (24) um die Längsachse zulässt ([X.]) - wobei die Längsachse anterior in Bezug auf die Drehachse positioniert ist (M9)

K4 [X.] (40),  - ist an der [X.] um eine Drehachse drehbar verbunden ([X.]) - ist durch die [X.] (24) vollständig an einer Verlagerung in einer Richtung rechtwinklig zu einer Längsachse der [X.]verlängerung (42) gehindert (M4.2), - umfasst Verriegelungskonen zum Verriegeln an der [X.]verlängerung (42) ([X.])

K5 [X.]verlängerung - erstreckt sich von dem [X.] (40) ([X.]) - befindet sich in der [X.]verlängerungsöffnung (110) der [X.], wenn die Knieprothese funktional zusammengesetzt ist (M4.1)  - umfasst Verriegelungskonen zum Verriegeln am [X.] (40) ([X.])

[X.] Sichern der [X.]verlängerung [Hilfsanträge],  

2. Die erfindungsgemäße Knieprothese betrifft danach eine eingeschränkte Knieprothese (constrained prothetic knee) mit Drehlager, die als totaler Oberflächen-Gelenksersatz (Ersatz beider Seiten eines Kniegelenkes) dient und bei welcher die Oberschenkelkomponente ([X.]) mit der Unterschenkelkomponente mechanisch über eine Gelenkstruktur verbunden ist.

Diese um die Drehachse gelagerte Verbindung ersetzt die beim Kniegelenk vorhandenen Bänder, wobei auch die Prothese zusätzlich durch die Ausbildung des Drehlagers eine Drehbewegung um die Längsachse zulassen kann, sei es durch eine mittels eines [X.]s drehbare gelagerte [X.] oder - wie erfindungsgemäß beansprucht und den Aufgaben der Menisken im Kniegelenk angenähert - durch ein zusätzlich gegenüber der [X.] als Drehlager ausgebildetes Meniskuselement, das gegenüber der [X.]- und [X.] beweglich ist. Dadurch entstehen in einer solchen Prothese („mobile-bearing“ Prothese) wie im natürlichen Kniegelenk zwei Artikulationsflächen, wodurch eine größere Kontaktfläche vorhanden ist als bei Systemen, bei denen die [X.] fest mit der [X.] verbunden ist („[X.]“-System).

Auch das Streitpatent setzt die Kenntnis der im Prioritätszeitpunkt im Stand der Technik bekannten unterschiedlichen Konstruktionsprinzipien von [X.] und mobile-bearing Kniegelenksendoprothesen und deren Vor- und Nachteile voraus und fokussiert ein konstruktives Problem, nämlich der erforderlichen mechanischen Verbindung von [X.] (22) und [X.] (24) und der im Streitpatent erwähnten Vereinfachung der Implantation, welche im [X.] durch die beanspruchte Ausgestaltung von [X.] (40) und [X.] (42) sowie der Verankerung in der [X.] (24) gelöst werden soll.

Die nebenstehend wiedergegebene [X.]ur 2 stammt aus der [X.]chrift und zeigt die erfindungsgemäße Knieprothese (20), die den mit dem [X.] (40) und der [X.] (42) [X.] (46) zum Verriegeln der [X.] (42) an dem [X.] (40) umfasst.

3. Im Einzelnen sieht der Senat sich zur Auslegung zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

3.1. Anspruch 1 stellt nach Merkmal 1 eine Knieprothese mit einer [X.]komponenente (24), und einer [X.] (22) (Merkmale 2 und 4) als totalen Oberflächen-Gelenksersatz (Ersatz beider Seiten eines Kniegelenkes) unter Schutz. Nach Merkmal 2 weist die [X.] (22) einen [X.] (hinge post 40) auf, der daran um eine Drehachse drehbar verbunden ist. Weiter ist nach den Merkmalen 4 und 4.3 eine [X.]verlängerung vorhanden, wobei die [X.] (22) um die Längsachse der [X.]verlängerung (42) drehbar ist. Es handelt sich bei der beanspruchten Knieprothese somit um eine eingeschränkte Knieprothese („Scharnierprothese“), bei der die [X.] (24) und die [X.] (22) mechanisch durch eine Gelenkstruktur ([X.] und [X.]verlängerung) miteinander verbunden sind, wobei die Drehung um die Längsachse durch die in die [X.] hineinragende Gelenkstruktur (Zapfen/hinge) erreicht wird.

3.2. Zwischen den Kondylen von Ober- und Unterschenkelknochen liegen im natürlichen Kniegelenk die faserknorpeligen Menisken. Zu den Aufgaben der Menisci gehören eine Vergrößerung der Kontaktfläche zwischen [X.] und [X.] sowie der Ausgleich von Inkongruenzen zwischen den Kondylen, den Gelenkflächen von [X.] und [X.]. Diese Funktionen übernimmt in der vorliegenden Knieprothese die [X.] (26), die zwischen der [X.] (22) und der [X.] (24) positioniert ist und ein Drehlager (rotating bearing) bildet, das eine Drehbewegung zwischen der [X.] (26) und der [X.] (24) um die Längsachse zulässt, wobei die Längsachse anterior in Bezug auf die Drehachse positioniert ist (Merkmale 9 und 10). Die Ausbildung als Drehlager (auch „mobile bearing“) erfordert - im Gegensatz zu Systemen mit „[X.]“ -, dass die [X.] gegenüber den beiden Komponenten [X.]- und [X.] beweglich ist.

3.3. Die Knieprothese besitzt einen [X.] (hinge post 40) und eine [X.]verlängerung (hinge post extension 42). Wenn die Knieprothese funktional zusammengesetzt ist, sind der [X.] und die [X.]verlängerung verriegelt, die [X.] (22) ist mit dem [X.] (40) verbunden (Merkmal 2), und die [X.]verlängerung (42) ist in der [X.]verlängerungsöffnung (110) der [X.]n (24) positioniert (Merkmale 4 und 4.1). Aus dem Wortlaut des Anspruchs ergibt sich damit, dass [X.] und [X.]verlängerung aus der Sicht des Fachmanns getrennte Bauteile sind und die Gelenkstruktur der eingeschränkten Knieprothese somit modular aufgebaut ist.

Die Funktion des [X.]s und der [X.] als Gelenkstruktur der Knieprothese ergibt sich aus den Merkmalen 2 und der [X.]: Die [X.] (22) ist um den [X.] bezüglich der Drehachse drehbar gelagert (Merkmal 2). Dies entspricht der Beugung/Flexion des Kniegelenks. Zusätzlich ist - wie im natürlichen Kniegelenk - eine Drehbewegung/Rotation der [X.] um eine Längsachse (Achse durch [X.] bzw. [X.]) möglich (Merkmale 4.3 und 8). Dabei befindet sich die Längsachse (= Achse der Drehbewegung) anterior in Bezug auf die Drehachse (= Achse der Beugung) (Merkmal 9), d. h. die Längsachse befindet sich näher an der Kniescheibe. Weiter ist der [X.] (40) durch die [X.] (24) vollständig an einer Verlagerung in einer Richtung rechtwinklig zu einer Längsachse der [X.] (42) gehindert (Merkmal 4.2).

Die Verriegelung zwischen [X.] (40) und [X.] (42) erfolgt mittels zusammenwirkender Verriegelungskonen (46) (Merkmal 10), die an den zusammenwirkenden Flächen kegelförmig ausgebildet sind und mittels Pressverbindung an den Kegelflächen fest (und lösbar) verbunden sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass weitere Verriegelungselemente vorhanden sind (siehe auch Stopfen 38 und Gewinde 54). Ebenso wird keine Aussage zu den verwendeten Materialien an den Verriegelungskonen getroffen. Für die Selbsthemmung der Verriegelungskonen wird der Fachmann geeignete Materialien auswählen.

Zwar sind [X.] und [X.] getrennte Bauteile, dies gilt aber nicht zwingend für die [X.] und die [X.], zu dessen Ausgestaltung Patentanspruch 1 keine Vorgabe macht, sondern die lediglich funktional definiert sind („[X.]“, „[X.]“). Ob die [X.] und die [X.] getrennte Komponenten sind, bleibt in Patentanspruch 1 offen und auch der Beschreibung lässt sich insoweit kein Anhalt für eine solche Konkretisierung entnehmen. In der Beschreibung sind zwar separate Komponenten für [X.] und [X.] gezeigt. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein besonders vorteilhaftes Ausführungsbeispiel, das den weiter gefassten Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht zu beschränken vermag (vgl. [X.], 972 - Kreuzgestänge).

Hinsichtlich der in Merkmal 4.2 enthaltenen Anweisung an den Fachmann erfordert dieses Merkmal, dass die Komponenten [X.] (40) und [X.] (42) in zusammengesetztem Zustand die im Merkmal angegebene Funktionalität aufweisen, also „der [X.] (40) durch die [X.] (24) vollständig an einer Verlagerung in einer Richtung rechtwinklig zu einer Längsachse der [X.] (42) gehindert ist“. Dabei ist unbeachtlich, ob der [X.] alleine das Merkmal 4.2 erfüllt.

In den [X.] 2a, 3 und 5 wird beansprucht, dass der [X.] kanüliert ist, nach Hilfsantrag 1a ist weiter präzisiert, dass der [X.] entlang der Längsachse, d. h. entlang der Längsachse der [X.] (nach Merkmal 4.2), durchbohrt ist.

Dabei ist in Hilfsantrag 3a zusätzlich angegeben, dass in dieser Bohrung (Kanülierung) des [X.]s (40) der [X.] zum Zusammenwirken mit dem [X.] (46) der [X.] (42) gebildet ist. Diese Eigenschaft fügt der Bohrung entlang der Längsachse kein weiteres strukturelles Merkmal hinzu, da aufgrund der Festlegung der Achse der Bohrung auf die Achse des [X.]s keine andere räumliche Anordnung für den [X.] möglich ist.

Nach Merkmal [X.] in Hilfsantrag 2a wird durch die Kanülierung erreicht, dass die [X.] anterior positioniert und gesichert wird, wobei die Position der [X.] bereits durch den geltenden Anspruch vorgegeben ist, da nach Merkmal 9 die Längsachse anterior positioniert ist.

Abbildung

3.4. In den Hilfsanträgen 3a bis 5 werden zusätzlich zum [X.] Mittel zum Sichern der [X.]verlängerung (42) in der Kanülierung des [X.]s (40) beansprucht. In Hilfsantrag 3a sind diese Mittel unbestimmt, nach Hilfsantrag 4 wird die Sicherung durch ein Sicherungselement (38) mit Gewinde, das nach Hilfsantrag 5 proximal in Bezug auf die zusammenwirkenden Verriegelungskonen (46) in dem [X.] (40) angeordnet ist.

Ein Ausführungsbeispiel ist in den [X.]uren 2 bis 4 gezeigt, wobei das Sicherungselement (hinge plug 38) proximal in die Kanülierung eingeführt und festgeschraubt wird. Die Fassung der Merkmale zu den Mitteln des Sicherungselements (Merkmale [X.], M11.4 und M11.5) lässt jedoch eine breite Auslegung zu und legt damit das Sicherungselement nicht auf diese spezielle Ausführung als hinge [X.] nach den [X.]uren 2 bis 4 fest.

II[X.]

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und den [X.] 1a, 1b 2a, 3a, 4 und 5 erweist sich als nicht patentfähig, da die beanspruchte Lehre zwar neu ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 52, 54 EPÜ), jedoch für den angesprochenen Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des [X.] durch den Stand der Technik nahegelegt war (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ, Art. 56 EPÜ); der auf fehlende Patentfähigkeit gerichtete Nichtigkeitsangriff erweist sich daher als begründet.

1.  Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 nach Hauptantrag:

1.1. Neuheit gegenüber [X.] ([X.] 5,011,496 [X.]))

Abbildung

Die [X.] zeigt in [X.]. 14 eine eingeschränkte Knieprothese (constrained ('hinged') artificial knee joint) mit einer [X.] (femoral component 10) mit einem [X.] (hinge post 106), der daran um eine Drehachse (hinge pin 116) drehbar verbunden ist und einer [X.] (tibial sleeve component 14), die eine Öffnung (aperture 56) aufweist (vgl. [X.] [X.]. 7 Z. 24-46, [X.]. 9 Z. 6-24, [X.]. 14) [= Merkmale 1 und 2].

Weiter ist eine [X.] (tibial plateau component 12) vorhanden, die zwischen der [X.] (10) und der [X.] (14) positioniert ist (vgl. NK4 [X.]. 14) [= Merkmal 5].

Dabei weist die [X.] (10) eine [X.] ([X.] 130) und die [X.] (12) eine zusammenwirkende Lagerfläche (surfaces 132) auf, die an der [X.] (130) der [X.] (10) anliegt (vgl. [X.] [X.]. 9 Z. 27-30: „

Abbildung

Diese [X.] bildet auch ein Drehlager, das eine Drehbewegung zwischen der [X.] (12) und der [X.] (14) um die Längsachse zulässt (vgl. [X.] [X.]. 14 [X.]. 7 Z. 40-45: „...

Die [X.] besitzt einen Schaft (depending shaft 54). Dieser ist mit dem [X.] (106) verbunden, wenn die Knieprothese funktional zusammengesetzt ist, und erstreckt sich in die Öffnung (56) der [X.] (14). Der Schaft (54) der [X.] (12) bildet eine Lagerhülse für den [X.] und umhüllt diesen an der Seite und an der Unterseite (vgl. [X.] [X.]. 15) und verlängert den [X.] damit auch in Richtung der Tiabiakomponente (14) (vgl. [X.] [X.]. 14, 15).

Weiter ist die [X.] (10) um die Längsachse des Schafts der [X.] (12) drehbar (vgl. [X.] [X.]. 7 Z. 33-46: „

Im zusammengesetzten Zustand mit dem Schaft (54) der [X.] (12) ist der [X.] (106) durch die [X.] (14) vollständig an einer Verlagerung rechtwinklig zur Längsachse der [X.] gehindert (vgl. [X.] [X.]. 15 Achse durch „hinge post 106“ bzw. „depending shaft 54) [= Merkmal 4.2]. Dabei ist irrelevant, ob diese Funktion zumindest teilweise bereits durch den [X.] allein erfüllt wird. Der Schaft (54) erfüllt damit die in Anspruch 1 angegebenen Merkmale der [X.] und kann daher als erfindungsgemäße [X.] angesehen werden. Ein Aufbau des [X.]s, der die Implantation erleichtert, ist entgegen der Auffassung der [X.] für diese Gelenkstruktur aus [X.] und [X.] nicht erforderlich, da diese Eigenschaft keinen Niederschlag im geltenden Anspruch 1 gefunden hat.

Jedoch ist in der [X.] das Merkmal 10 ([X.] zum Verriegeln der [X.] an dem [X.]) nicht erfüllt. Zwar zeigt die [X.] in [X.].15 unterschiedliche Konuswinkel, ebenso lehrt sie unterschiedliche Materialien für den [X.] (106) und die [X.] (Schaft 54) (vgl. [X.] [X.]. 9 Z. 64 bis [X.].10 Z. 8). Das von Merkmal 10 geforderte Zusammenwirken der Verriegelungskonen setzt nämlich eine gewisse Pressspannung zwischen den zu verriegelnden Konen voraus. Gegen das Vorliegen einer Presspassung bei der [X.]5 spricht jedoch, dass sich die Lagerflächen (130) der [X.] auf den Lagerflächen der [X.] (12) abstützen, um dort die Lastübertragung stattfinden zu lassen. Eine Lastübertragung an einer anderen Stelle, wie beispielsweise eine Presspassung zwischen Schaft (54) und [X.] (106), würde zu einer Doppelpassung führen, was der Fachmann vermeidet.

Eine Presspassung ist nach der Lehre der [X.]5 auch nicht erforderlich, da eine Schnappverbindung zwischen dem Kragen (110) des [X.]s (106) und dem Rand (bead 108) der [X.] (12) vorhanden ist, und damit der [X.] (106) am Schaft (54) gesichert ist (vgl. [X.] [X.]. 9 Z. 12-14: „

Im Ergebnis erweist sich die [X.] daher nicht als neuheitsschädlich.

1.2. Erfinderische Tätigkeit

Bezogen auf den maßgeblichen Prioritätszeitpunkt des [X.] ist die angegriffene Lehre nach Patentanspruch 1 in sämtlichen verteidigten Fassungen auch ausgehend von der N[X.] auch nahe gelegt.

1.2.1. Für die Beurteilung, ob eine beanspruchte Lösung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist von dem auszugehen, was der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang ([X.], 1055 – Papiermaschinengewebe) gegenüber dem Stand der Technik im Ergebnis tatsächlich leistet ([X.] 2010, 607 - Fettsäurezusammensetzung), wobei verschiedene Ausgangspunkte in Betracht zu ziehen sein können ([X.] 2009, 1039 - Fischbissanzeiger).

Ausgangspunkt für eine Suche des Fachmanns nach Lösung des Problems, eine verbesserte eingeschränkte Knieprothese zu entwickeln, insbesondere auch im Hinblick auf eine erleichterte Implantation einerseits sowie der Verbesserung der individuellen Patientensituation, und damit Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Naheliegens im vorliegenden Fall waren die bekannten eingeschränkten Knieprothesen, die einerseits [X.]n als Drehlager oder eine feste [X.] beinhalten (mobile oder fixed bearing), wie sie auch in den Schriften [X.]/[X.]/[X.]6/[X.]7 (mobile bearing), [X.]/N[X.]/[X.]5 (fixed bearing) und [X.] (fixed- und mobile bearing) offenbart sind. Dabei sind sowohl das Konstruktionsprinzip einer „[X.]“-Kniegelenksendoprothese als auch das einer „mobile-bearing“-Prothese mit drehgelagerter [X.] im Hinblick auf die genannten unterschiedlichen Vor- und Nachteile als gleichberechtigte Konstruktionsprinzipien anzusehen, welche der Fachmann anwandte und für welche sich die Frage einer Weiterbildung der jeweiligen Lehre stellte.

1.2.2. Aus der bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten N[X.] war dem Fachmann eine eingeschränkte Knieprothese bekannt, bei der die [X.] nicht als Drehlager ausgebildet ist.

Abbildung

In den [X.]uren 1 bis 3 ist eine Knieprothese (artificial joint 1000) gezeigt [= Merkmal 1], die eine [X.] (femural component 100, vgl. Nk6 [X.].1, 2) mit einem [X.] (rotation device 150) enthält, der daran um eine Drehachse drehbar verbunden ist (vgl. N[X.] [X.].3, [X.].3 [X.]-22: „

Als [X.], die sich von dem [X.] (150) erstreckt, dient der Stift (pin 160) mit dem Schaft (cylindrical shaft 161) (vgl. N[X.] [X.]. 4 Z. 24) [= Merkmal 3].

Die [X.] (second component 200, vgl. Nk6 [X.]. 1, 2, [X.]. 4 Z. 41-42:

Dabei ist im funktional zusammengesetzten Zustand die [X.] (160) in der [X.]söffnung (161) positioniert (vgl. N[X.] [X.]. 1-3) und der [X.] (150) ist durch die [X.] (200) vollständig an einer Verlagerung in einer Richtung rechtwinklig zu einer Längsachse der [X.] (160) gehindert (vgl. N[X.] [X.]. 1 und 2) [= Merkmale 4.1 und 4.2]. Weiter ist auch offenbart, dass die [X.] (100) um die Längsachse der [X.] (161) drehbar ist (vgl. N[X.] [X.]. 9 Z. 67-[X.]-10 Z. 4: „

Die Verbindung zwischen dem [X.] (150) und der [X.] (160) erfolgt mittels Verriegelungskonen (taper lock tip 164) an der [X.] (160) und korrespondierender Aufnahme ([X.] 153) am [X.] (vgl. N[X.] [X.]. 3, [X.]. 4 Z. 7-10: „

Als [X.] zwischen der [X.] (100) und der [X.] (200) dient eine Schicht (tibial tray liner 220), die an ihrer Lagerfläche (second articular surface 210) mit der Lagerfläche (first articular surface 110) der [X.] (100) zusammenwirkt (vgl. N[X.] [X.]. 2, [X.]. 3 Z. 28-31: „

Abbildung

Weiter ist in [X.]. 4 gezeigt, dass die Längsachse der Rotation der [X.] der Drehachse anterior in Bezug auf die Drehachse des [X.]s (Flexion) positioniert ist (vgl. N[X.] [X.]. 4) [= Merkmal 9].

Die [X.] bildet jedoch kein Drehlager, daher ist das Merkmal 8 (wobei die [X.] (28) ein Drehlager bildet, das eine Drehbewegung zwischen der [X.] (26) und der [X.] (24) um die Längsachse zulässt,) nicht offenbart.

2 . Ausgehend von dieser Lehre stellte sich dem um Optimierung bemühten Fachmann insbesondere auch die Aufgabe, zur Verbesserung der individuellen Patientensituation eine Optimierung der Kraftübertragung bei erhöhten Belastungen zu erreichen.

2 .1. Hierzu gab die N[X.] bereits die Richtung vor, die zur Entlastung des Scharniergelenkes eine Verbesserung der Kraftübertragung durch einen möglichst hohen Flächenkontakt lehrt (vgl. N[X.] [X.].1 Z. 62-63: „

2.2. Wie von der [X.] ausgeführt, hätte der Fachmann auch die bekannte Verschiebbarkeit der [X.] (vgl. [X.]7) als Weiterbildung in Betracht ziehen können. Jedoch war der Fachmann nicht auf diese Lösung eingeschränkt, sondern erkannte selbstverständlich auch andere Lösungen als diskussionswürdig und erfolgversprechend, wie die ihm geläufige Verdrehbarkeit der [X.] als mögliche Lösung seines Problems. Angesichts der insgesamt überschaubaren Zahl von Lösungsansätzen, die bei der gebotenen Orientierung an den vorhandenen Möglichkeiten der [X.] in Betracht kamen und von denen jeder spezifische Vor- und Nachteile hat, hatte der Fachmann mithin Veranlassung, jedem dieser Ansätze eine angemessene Erfolgserwartung zuzubilligen und diese als Lösung in Betracht zu ziehen (vgl. [X.] 2012, 803 - [X.]; [X.], 261 - E-Mail via SMS).

Der Fachmann war auch nicht durch die von der [X.] aufgeführten, in der [X.]6 genannten Nachteile von der Anwendung der drehbaren [X.] abgehalten (vgl. [X.]6 [X.]. 1 Z. 44 ff: „

2.3. Hinweise zur Verbesserung der N[X.] in Richtung einer drehbaren [X.] fand der Fachmann bereits in dem in der N[X.] genannten Stand der Technik, der [X.] und der [X.], die drehgelagerte [X.]n verwenden. Mit dem Prinzip des Drehlagers wird aufgrund der rotierenden [X.]n die Flächenkongruenz der Artikulationsflächen weiter verbessert. Dieses Fachwissen zeigt auch die [X.], die zu dem Ausführungsbeispiel nach [X.]. 7 lehrt, dass sich dadurch zwischen Flexion und Extension eine hohe Kongruenz zwischen den sich berührenden Flächen mit einer entsprechend geringen Flächenbelastung ergibt (vgl. [X.] [X.]. 8 Z. 38-43: „

Der Fachmann war deshalb aufgrund der bekannte Vorteile der drehbaren [X.] veranlasst, die [X.] der N[X.] nach dem bekannten Prinzip des Drehlagers (rotating/mobile bearing) auszubilden. Auch die in der N[X.] im Zusammenhang mit der Lastübertragung angesprochene Nachbildung der Funktionsweise des natürlichen Knies wird dadurch realisiert, da im natürlichen Kniegelenk die Menisci als Drehlager dienen.

2.4. Der Übertragung stand entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht entgegen, dass die Artikulationsflächen von [X.]- und [X.] nach der N[X.] zueinander passend ausgestaltet sind, um die Lastübertragung zu erfüllen. Der zusätzliche Freiheitsgrad durch eine rotierende [X.] erfordert zwar zusätzliche Anpassungen der Artikulationsflächen, diese sind jedoch - angesichts der bekannten Artikulationsflächen bei rotierenden [X.]n - dem fachmännischen Handeln zuzuordnen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der in der N[X.] erkannte Vorteil der Lastübertragung und damit die Ausbildung der Artikulationsflächen im Prinzip auch für das Drehlager beibehalten werden können, der Fachmann musste diese Ausbildung also nicht vollkommen aufgeben und umgestalten, sondern er wird die Lastübertragung mittels kongruenter Artikulationsflächen auch bei einer rotierenden [X.] beibehalten.

Der Ausbildung als drehbare [X.] steht auch nicht entgegen, dass sie eine unterschiedliche Montage erfordert. Einerseits ist die Montageart nicht Teil des (Vorrichtungs-)Anspruchs, andererseits zeigt u. a. die Schrift [X.], wie eine drehbare [X.] auch bei einer eingeschränkten Knieprothese montiert und verwendet werden kann.

Somit bot es sich für den Fachmann in nahe liegender Weise an, die Vorrichtung nach der N[X.] mit einer drehgelagerten [X.] zu versehen und damit zu der Vorrichtung des Anspruch 1 nach dem Streitpatent zu gelangen.

3. Der jeweilige Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß den Hilfsanträgen 1a, 1b, 2a, 3a, 4 und 5 erweist sich ebenfalls als nicht patentfähig, da er für den angesprochenen Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt ist (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ). Es kann daher dahin stehen, ob der Anspruch 1 in der Fassung der jeweiligen Hilfsanträge ursprünglich offenbart und damit zulässig beschränkt ist.

Abbildung

3.1. Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1a und 1b

3.1.1. Die N[X.] zeigt in [X.]. 6 die Buchse ([X.]) des [X.]s (150), die entlang der Längsachse ausgebildet ist, wobei in der Buchse der [X.] (taper pin) zum Zusammenwirken mit dem [X.] (46) der [X.]verlängerung (160) gebildet ist (vgl. N[X.] [X.]. 4 Z. 5-9: „

Diese Bohrung (Sackloch) als [X.] (Kanülierung) auszubilden, ist als fachmännische Maßnahme anzusehen, die der Fachmann in Betracht zieht, um die Herstellung zu vereinfachen. Der Fachmann hatte bereits aufgrund der fehlenden Fertigungsangaben zum [X.], Anlass über eine einfache, kostengünstige Herstellung nachzudenken. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung bereits auch dann bestehen, wenn diese zum Standard-Repertoire gehörte ([X.]Z 200, 229 = GRUR 2014, 461 – [X.]), d.h. wenn sie als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehörte und sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.] 2014, 647 – Farbversorgungssystem), I; [X.]. v.10.03.2016, 4 Ni 12/13 (EP)- Bohrhilfe). So ist es auch hier.

Für die Ausbildung einer Bohrung zum [X.] von verschiedenen Komponenten kommt regelmäßig anstatt eines Sacklochs auch eine Durchgangsbohrung in Betracht, da eine Durchgangsbohrung einfacher herzustellen ist. Für das Zusammenfügen konischer Bauteile eignet sich ein [X.] ebenso, um eine feste Verbindung mit [X.] zu erreichen. Technische Schwierigkeiten oder sonstige Umstände, die der Verwendung einer solchen Herstellungstechnik entgegenstehen könnten, sind nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich. Es bedurfte deshalb keiner weiteren, auf die Herstellung von Bohrungen gerichteten Anregung oder eines konkreten Anlasses zur Verwendung gerade dieses Herstellungsverfahrens. Die Anordnung des [X.] wird der Fachmann nicht ändern, also weiter in der Bohrung vorsehen.

3.1.2. Ausgehend von der N[X.] war es folglich naheliegend, mit der Anregung der Verbindung mittels Verrieglungskonus in einer Bohrung (153) und der Verwendung einer zum Standard-Repertoire der Herstellungsmethoden gehörenden Durchgangsbohrung den Stand der Technik nach der N[X.] als Durchgangsbohrung herzustellen und damit zur Fassung der Hilfsanträge 1a und 1b zu gelangen, also den [X.] entlang der Längsachse zu kanülieren und in der Kanülierung des [X.]s (40) den [X.] zu bilden.

Die Argumentation der [X.], dass mit den Merkmalen [X.] und [X.] zur Kanülierung des [X.]s der [X.]gedanke der Erfindung verkörpert wird, weil mit ihm eine vereinfachte Implantation durch das Einführen der [X.] von oben möglich ist, ist nur teilweise zuzustimmen. Zwar ist durch die Kanülierung die im Streitpatent zum Ausführungsbeispiel dargelegte Arbeitsweise möglich, jedoch schließt der [X.] nach den [X.] 1a und 1b auch Ausführungsformen ein, bei denen zwar eine Kanülierung vorhanden ist, jedoch die [X.] von der [X.]seite in den [X.] eingeführt wird.

Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Lehre auch dann nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, wenn der Stand der Technik für die damit zugleich erreichte Verbesserung der Lösung einer weiteren Problemstellung zwar keine hinreichende Anregung vermittelt hat, allerdings die zum typischen Aufgabenkreis des angesprochenen Fachmanns gehörende Bewältigung eines weiteren konstruktiven Problems, wie die kostengünstigere Herstellung, nahelag ([X.] 2003, 693 - Hochdruckreiniger). Deshalb ist als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit auch vorliegend nicht ausschließlich auf die Aufgabe der verbesserten Implantation und der Lösung durch das Einführen der [X.] proximal abzustellen, sondern vielmehr auch zu erwägen, ob die erfindungsgemäße Lösung nicht auch der Bewältigung eines weiteren zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden (anderen) Problems diente, nämlich der erläuterten vereinfachten Herstellung, und ob nicht deshalb bereits die erfindungsgemäße Lösung nahelag ([X.] 2014, 349 - Anthocyanverbindung; GRUR 2011, 607 - [X.]). Dies aber ist aufgrund der insoweit dem Fachmann anbietenden Standard-Lösung einer Kanülierung des [X.]s, wie nach den [X.] 1a und 1b beansprucht, anzunehmen.

3.2. Hilfsantrag 2a

In der Bohrung nach der N[X.] wird der [X.] anterior gemäß Merkmal [X.] positioniert. Eine Sicherung ist ebenfalls möglich, insbesondere da die Art der Sicherungsmittel in Hilfsantrag 2a - auch nach Ansicht der [X.] - beliebige Sicherungsmittel zulässt und das Merkmal [X.] nur ein Geeignetheitskriterium vorgibt. Aus den Ausführungen zu den [X.] 1a und 1b ergibt sich daher, dass auch die zusätzlichen Merkmale nach dem Hilfsantrag 2a, d. h. die [X.] durch die Kanülierung des [X.]s anterior zu positionieren und sichern zu können, die Patentfähigkeit nicht begründen können.

3.3. Hilfsantrag 3a

Mittel zum Sichern der [X.] in dem [X.] vorzusehen, ergibt sich aus hohen Anforderungen an die Sicherheitsvorgaben von Medizinprodukten. Daher wird der Fachmann immer in Betracht ziehen, ein redundantes Sicherheitsmittel zusätzlich zum [X.] einzusetzen und/oder ein Element vorzusehen, um die Verriegelung abzusichern.

So ist auch in der Knieprothese nach der N[X.] ein Mittel zum Sichern ([X.]) offenbart, mit dem die [X.] (160) in dem [X.] (150) gesichert wird (vgl. N[X.] [X.]. 4 Z. 30-38: „

Diese Sicherung - analog zum [X.] - ebenfalls in der Bohrung auszubilden, liegt für den Fachmann auf der Hand, wenn er einen durchbohrten [X.] verwendet. So ist für den Fachmann offensichtlich, dass das Anbringen des Sicherungspins (154) während der Implantation aufgrund der seitlichen Einführung und des geringen Platzverhältnisse Schwierigkeiten bereiten kann. Als Mittel zur Sicherung von ineinander gesteckten Elementen kennt der Fachmann nicht nur Sicherungsmittel quer zur Bohrung (z. B. Pin, Madenschraube), sondern Sicherungsmittel längs der Bohrung (z. B. zusätzliche Stopfen, Schrauben, Deckel). Daher wird der Fachmann bei Bedarf die Position des Sicherungsmittels der N[X.] modifizieren und gelangt damit unmittelbar zur Lösung, das Sicherungsmittel in der Bohrung vorzusehen und somit in der Kanülierung des [X.]s Mittel zum Sichern der [X.] (42) in dem [X.] zu bilden.

3.4. Hilfsantrag 4

Dem Fachmann ist geläufig, dass die bekannten Sicherungsmittel wie zusätzliche Pins, Stopfen, Schrauben, Deckel bzw. Madenschraube Gewinde enthalten können. Somit ist hinsichtlich des [X.] 4, wonach die [X.] in dem [X.] mittels eines ein Gewinde aufweisendes Sicherungselement gesichert ist, keine patentbegründende Besonderheit erkennbar und wurde von der [X.] auch nicht vorgetragen.

3.5. Hilfsantrag 5

Bei der fachmännischen Auswahl eines Sicherungselements längs der Bohrung (vgl. Ausführungen zu Hilfsantrag 3a) muss der Fachmann das Sicherungselement auf der der [X.] gegenüberliegenden Seite vorsehen. Bei dieser Ausgestaltung ist das Sicherungselement proximal in Bezug auf die zusammenwirkenden Verriegelungskonen in dem [X.] angeordnet.

Somit gelangt der Fachmann bereits lediglich aufgrund fachmännischen Handelns zum Gegenstand nach Anspruch 1 in der Fassung des [X.] 5, wonach das Sicherungselement proximal in Bezug auf die zusammenwirkenden Verriegelungskonen in dem [X.] angeordnet ist.

Nach Ansicht des [X.]vertreters liegt die den erfinderische Gehalt begründende Einschränkung nach den [X.] 4 und 5 darin, dass eine Verknüpfung der Verriegelungskonen mit dem proximalen Sicherungselement vorgenommen wird und insbesondere durch Hilfsantrag 5 die Implantation auf die vorteilhafte Arbeitsweise von oben eingeschränkt wird.

Der [X.] wird zugestimmt, dass sich durch die Anbringung der [X.] proximal durch den [X.] Vorteile bei der Implantation ergeben können. Jedoch wird durch die Merkmale nach den [X.] 4 und 5 diese Arbeitsweise bei der Implantation, insbesondere das Einführen der [X.] proximal, nicht vorgegeben und der [X.] hierauf eingeschränkt, da die Richtung der Verriegelungskonen nicht definiert ist und daher auch ein Einführen der [X.] von der [X.]seite in den [X.] nicht ausgeschlossen ist.

Die Argumentation der [X.] zu den Vorteilen aus der proximalen Anbringung der [X.], der damit verbundenen Verbesserung der Implantation und der hieraus begründeten erfinderischen Tätigkeit geht daher ins Leere.

4. Anspruch 2

Die Lehre nach Anspruch 2, wonach die [X.] (26) frei um den [X.] (40) während der Flexion und Extension drehen kann, war dem Fachmann unbestritten im Prioritätszeitpunkt bei mobile-bearing [X.]n (u. a. [X.]) geläufig. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt wurde von der [X.] auch insoweit nicht geltend gemacht.

5. Anspruch 7

Nach Anspruch 1 in der Fassung des Anspruchs 7 wird eine Knieprothese beansprucht, die gegenüber Anspruch 1 eine [X.]söffnung (112) aufweist, die [X.] (42) einen [X.] (46) und eine zylindrische Verlängerung (48) aufweist und der [X.] (46) dazu ausgebildet ist, in der [X.]söffnung (112) zu sitzen und darin zu verriegeln.

Wie bereits zum Hilfsantrag 1a dargelegt wurde, ist auch nach der in der N[X.] offenbarten Lehre eine [X.]söffnung ([X.]) im [X.] (150) vorhanden [= erster Teil des zusätzlichen Merkmals nach Anspruch 7]. Weiter besitzt die [X.] (161) auch eine zylindrische Verlängerung, wobei der [X.] (164) dazu ausgebildet ist, in der [X.]söffnung (153) zu sitzen und darin zu verriegeln (vgl. N[X.] [X.]. 3). Damit vermag auch das Merkmal nach Anspruch 7 eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

6. Anspruch 8

Sowohl nach der Lehre der [X.] als auch der N[X.] umfasst die [X.] der [X.] ein Paar von Kondylenflächen ([X.]: [X.] (130), sowie N[X.]: [X.] (110)). Eine Besonderheit - auch in der von der [X.] genannten Verbindung der Öffnung des [X.]s - ist hierin nicht zu sehen. Das Paar von Kondylenflächen wird bereits aufgrund anatomischer Anforderungen ausgebildet. Im Übrigen ist - analog zu den Ausführungen zu Anspruch 7 - auch insoweit kein eigenständiger erfinderischer Gehalt erkennbar.

Das Streitpatent konnte deshalb auch nach den mit den [X.] beschränkt verteidigten Fassungen keinen Bestand haben.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. §§ 91 Abs. 1, 101, 100 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

4 Ni 30/14 (EP)

25.07.2016

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 25.07.2016, Az. 4 Ni 30/14 (EP) (REWIS RS 2016, 7674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7674

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