Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. VIII ZR 106/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8519

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V[X.] ZR 106/14
Verkündet am:

8. Juli 2015

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3; [X.] § 315, § 433; [X.] § 2, § 4; [X.] § 6
a)
Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die [X.] auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchs-unabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhal-ten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten
in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile
vom 20. Mai 2015 -
V[X.] ZR 136/14 und [X.]).
b)
Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 [X.], wenn das Versorgungsunternehmen in Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach [X.] den [X.] nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem (privaten) [X.] und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen bei dem Bedarf für ge-werbliche Zwecke nicht noch zusätzlich
nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterscheidet und für diese Nutzergruppe keine weiteren [X.] bildet, sofern einem besonders großen Vorhaltebedarf in anderer Weise Rechnung getragen ist.
[X.], Urteil vom 8. Juli 2015 -
V[X.] ZR 106/14 -
LG [X.]

[X.]

-
2 -

Der V[X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, die Richterin Dr.
[X.] sowie
die [X.]
Achilles, Dr.
Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.] nimmt in W.

als Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke W.

GmbH (im Folgenden einheitlich: [X.]) als al-leinige
Anbieterin
die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert die Klä-gerin, die in W.

Eigentümerin des Grundstücks O.

8 ist, auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der [X.] mit Trinkwasser. Auf dem Grundstück befinden sich ein Privathaushalt sowie zumindest Lager und Büro der Malerwerkstatt K.

GmbH. Der Wasserverbrauch wird
an der dort befindlichen Entnahmestelle über einen gemeinsamen Wasserzähler abgerechnet.
Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die [X.] nach den von ihr
festgesetzten Tarifen einen Grund-
und einen [X.].
Ihre bis dahin allein nach der
Nenngröße der vorhandenen Zähler be-messenen Grundpreise stellte sie für die [X.] ab dem 1.
Juni 2002 dahin um, 1
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-

dass sie nunmehr
nach Haushaltsbedarf, nach gewerblichem, beruflichem
und sonstigem
Bedarf
sowie nach landwirtschaftlichem
Betriebsbedarf differenzierte und bei [X.]n über 10 cbm/Stundenleistung für alle drei Nutzergruppen einen bestimmten Zuschlag je cbm/Stundenleistung
vorsah. Gleichzeitig senkte sie den [X.].
Die Klägerin, für deren
Grundstück der Grundpreis seither nicht mehr nach der Nenngröße des vorhandenen Wasserzählers auf dem Grundstück, sondern nach dem Vorhandensein eines Haushalts und
einer Gewerbeeinheit bemessen wird, woraus sich gegenüber dem zuvor angesetzten monatlichen Grundpreis eine Erhöhung

s-ergibt, hält die geänderte Grundpreis-gestaltung für unbillig. Sie
begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien
ein Wasserlieferungsvertrag zu den von der [X.] für die [X.] ab
Juni 2002 bekannt gegebenen Preisen nicht bestehe.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungs-begehren
weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat
keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse -
im Wesentlichen ausgeführt:

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4
-

Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, weil das geänderte Tarifsystem der [X.] der
gerichtlichen Überprüfung standhalte und damit für das Vertragsverhältnis der Parteien verbindlich sei. Insoweit sei anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels
eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der [X.] anböten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen sei, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müss-ten und auf ihre Billigkeit
entsprechend § 315 Abs. 3 [X.] zu überprüfen seien. Den
dabei anzulegenden Maßstäben der Gleichbehandlung, der
Äquivalenz und der Kostendeckung halte die geänderte [X.] stand. Der erho-bene Sachverständigenbeweis habe ergeben, dass in
die einzelnen Kostenpo-sitionen der Kalkulation der [X.] keine Kosten eingeflossen seien, die nicht der Wasserversorgung dienten. Danach stehe weiter fest,
dass der von der [X.] erhobene Gesamtpreis
noch nicht einmal ausreiche, um die volle Deckung ihrer Fixkosten einschließlich Rücklagenbildung zu gewährleisten.
Das darauf aufbauende Tarifsystem der [X.] verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Möglichkeit einer Aufspaltung des [X.] in eine Grund-
und eine Verbrauchsgebühr sei bereits in § 6 Abs. 3 [X.] [X.] angelegt und wäre dementsprechend auch zulässig, wenn die [X.] in öffentlich-rechtlicher Form mit Anschluss-
und Benutzungszwang ausgestaltet wäre. Zudem habe der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert, dass die Fixkosten wie insbesondere Abschreibungen, Zinsen, [X.] und ein Teil der Personalkosten, welche in einem Wasserver-sorgungsbetrieb unabhängig von der tatsächlichen Wasserentnahme kontinu-ierlich anfielen, bei etwa 72,5 % der Gesamtkosten lägen. Ein derart hoher Fixkostenanteil könne aber bei
einer
ausschließlich verbrauchsabhängigen Preisbemessung betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll aufgefangen werden, so dass ein Wasserversorger angesichts rückläufiger [X.]
berech-7
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tigterweise daran interessiert sei, einen Großteil seiner Fixkosten über den Grundtarif regelmäßig und damit sicher gedeckt zu bekommen.
Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin zu sehen, dass die [X.] in ihrem Tarifsystem eine gesonderte Grund-gebühr für Privathaushalte einerseits und Gewerbebetriebe andererseits vorse-he. Die Grundgebühr stelle
eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Lieferungs-
beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung dar. Mit ihr würden also die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrich-tung entstehenden verbrauchsunabhängigen und damit fixen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Sie werde deshalb
nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern verbrauchsunabhängig
nach einem Wahrscheinlichkeits-maßstab bemessen
und orientiere sich an Art und Umfang der
aus der [X.] abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhal-tende Höchstlastkapazität. Neben dieser Grundgebühr werde eine nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme bemessene zusätzliche Verbrauchsge-bühr erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit der
Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekos-ten gedeckt
würden.
Dabei sei
ein
Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren nicht nur zuläs-sig, sondern sogar erforderlich, wenn bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbe-trachtung davon auszugehen sei, dass ein unterschiedlich hoher Wasserver-brauch vorliegen werde. Insbesondere sei eine Differenzierung zwischen Pri-vathaushalten und Gewerbebetrieben zulässig. Denn es bestehe eine Wahr-scheinlichkeit dafür, dass ein Gewerbebetrieb die [X.] der [X.]n durch einen höheren Verbrauch in größerem Maße als ein Privathaus-halt nutzen werde; insoweit habe das eingeholte Sachverständigengutachten 9
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ergeben, dass der Wasserverbrauch von Gewerbebetrieben in W.

ungefähr dreifach höher als der Wasserverbrauch von Privathaushalten liege.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Sachverständige es als betriebs-wirtschaftlich nicht haltbar abgelehnt habe, einen Betrieb aufgrund seiner höhe-ren [X.] zu einer höheren Kostenbelastung heranzuziehen, weil eine solche Abrechnung zu einer
künstlichen Proportionalisierung von
Fixkos-ten führe, die nicht verursachungsgerecht wäre.
Von der Frage, ob sich die
der [X.] entstehenden Grundkosten durch einen höheren Wasserverbrauch einzelner Benutzergruppen nicht änderten, sei nämlich die allein nach rechtli-chen Maßstäben zu beurteilende Frage zu unterscheiden, ob Einheiten mit ei-nem höheren Wasserverbrauch durch Ansatz einer höheren Grundgebühr mit einem höheren Anteil an den Grundkosten belastet werden dürften. Nach die-sen Maßstäben sei der Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren für verschie[X.]e Benutzergruppen im Regelfall sogar erforderlich, weil bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen sei, dass die Vorhalte-
und Bereitstellungskosten der [X.] Gewerbebetrieben aufgrund deren typi-scherweise höheren Wasserverbrauchs in größerem Maße zugute
kämen.
Daran ändere nichts, dass das neue Tarifsystem der [X.] für die Klägerin nachteilig sei.
[X.] im Einzelfall führten
nicht ohne Weiteres zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung insgesamt. Denn im Rahmen von Massenverträgen der Daseinsvorsorge müsse eine einheitliche Preisgestaltung für eine Vielzahl von Abnehmern festgelegt werden, was eine gewisse [X.] erfordere. Ziel der [X.] sei es deshalb nicht, für den Ein-zelnen von Amts
wegen einen gerechten Preis zu ermitteln, sondern zu über-prüfen, ob sich die einseitige Bestimmung in den Grenzen des § 315 Abs. 3 [X.] halte. Dabei komme es
auch nicht darauf an, ob der Versorger den 11
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zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe.
Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, dass der
in ihrem Haus ansäs-sige Malerbetrieb allenfalls ein Kleingewerbe und daher in die Gruppe der Pri-vathaushalte einzuordnen sei. Allerdings könne dahinstehen, ob es sich wirklich um Kleingewerbe handle und ob nicht auch Kleingewerbe in die Tarifgruppe der gewerblichen, beruflichen und sonstigen Nutzung einzuordnen sei. Denn
mit ihrem Feststellungsbegehren beanspruche die Klägerin eine Entscheidung über die Billigkeit des [X.] insgesamt. Wie genau das Haus der Klägerin in das Tarifsystem [X.] sei, sei aber nicht eine Frage der Billigkeit des Tarifsystems insgesamt, sondern betreffe die Richtigkeit der gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der bekannt gegebenen [X.]
ergangenen Rechnungen; diese seien hier aber nicht streitgegenständlich.
Nicht durchdringen könne die Klägerin auch mit ihrem Einwand, die [X.] in W.

gemeldeten Gewerbe passe nicht in die von der [X.] vorgesehene
Preisstruktur, weil eine Vielzahl von Kleinge-werben
mit einer nur im Bereich von Privathaushalten liegenden Wasserab-nahme
existiere. Hierbei
übersehe sie, dass es im Rahmen der Billigkeitskon-trolle nicht darauf ankomme, ob der Versorger den zweckmäßigsten, vernünf-tigsten und wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die [X.]
berechtigt war, für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten 13
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-
8
-

der Trinkwasserversorgung einen Tarif vorzusehen, der in Abkehr von der ur-sprünglichen Grundpreisbemessung nach [X.] den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabei
in der geschehenen Weise insbesondere zwischen
einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert hat. Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die [X.] bei dem von ihr bestimmten Bedarf für gewerbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterschieden und dafür eine eigene Nutzergruppe gebildet oder im Falle der Klägerin den gewerblichen [X.] bei der Bemessung
des Grundpreises nicht -
wie zuvor -
ganz außer [X.] gelassen hat.
A.
Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht dabei auch von der Zu-lässigkeit der erhobenen Feststellungsklage ausgegangen, die auf die Feststel-lung gerichtet ist, dass zwischen den Parteien ein [X.] zu den im Mai 2002 seitens der [X.] bekannt gegebenen
und ab Juni 2002 gelten[X.]
(neuen) Preisen nicht besteht.
1. Dieses Klagebegehren
kann allerdings
bei einer verständigen Ausle-gung,
die der Senat selbst vornehmen kann und nach der im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht ([X.], Urteile vom 27.
März 2015
-
V [X.], [X.], 1005 Rn. 8; vom 4. Juli 2014 -
V ZR
298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15; Beschluss vom 29. März 2011 -
V[X.] ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 8 f.; jeweils mwN), ungeachtet seines Wortlauts nicht dahin verstan[X.] werden, dass die Klägerin die Feststellung einer
Unwirksamkeit der in der Änderung der Tarifstruktur liegenden Leistungsbestimmung und darüber man-gels wirksamer Einigung über den für die Belieferung geltenden Preis die Fest-17
18
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-

stellung des fehlenden Bestehens eines Liefervertrages erstrebt. Denn eine unbillige Leistungsbestimmung
ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, so dass bei Streit über die Verbindlichkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 [X.] hier-über das Gericht entscheidet und eine fehlende Einigung der Parteien über die Preisgestaltung deshalb durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Ent-scheidung zu ersetzen ist ([X.], Urteile vom 2.
April 1964 -
KZR 10/62, [X.]Z 41,
271, 275 f.; vom 24. November 1995 -
V [X.], [X.], 445 unter [X.] b;
vom 18. Oktober 2011 -
KZR 18/10, [X.], 622 Rn. 13; [X.], [X.], 2605, 2607).
2. Vor diesem Hintergrund ist das Klagebegehren interessengerecht
da-hin zu verstehen, dass
die
Feststellung erstrebt wird, die von der [X.] vorgenommene Änderung der Tarifstruktur wirke sich
wegen Unbilligkeit auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aus. Einem solchen Klageziel
steht
§
4 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser ([X.]) vom 20. Juni 1980 ([X.] I S. 750)
nicht entgegen, wonach das Wasserversorgungsunternehmen seinen Kunden das Wasser zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazu-gehörenden Preise (einheitlich) zur Verfügung stellt. Vielmehr kann
auch dann, wenn
Entgelte -
wie hier -
durch einen allgemeinen Tarif festgesetzt werden, ein einzelner Kunde ungeachtet des Umstandes, dass diejenigen Kunden, die [X.] Klage nach § 315 Abs. 3 [X.] erhoben haben und deshalb zur Zahlung der festgesetzten [X.] verpflichtet sind, über § 315 Abs. 3 [X.] die
Bindung an einen von ihm für unbillig erachteten allgemeinen Tarif
in Frage stellen und in seinem Rechtsverhältnis zum Versorgungsunternehmen die Bestimmung eines davon abweichenden billigen Tarifs beanspruchen
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2011 -
KZR 18/10, aaO Rn. 3, 21 f.; ferner auch [X.], Urteil vom 30. Mai 2003 -
V ZR
216/02, NJW-RR 2003, 1355 unter I[X.]).
19
-
10
-

3. Hiervon ausgehend kann dem
Feststellungsbegehren der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch
nicht die Bedeutung bei-gemessen werden, dass -
einer Normenkontrollklage
vergleichbar
-
eine Ent-scheidung über die Billigkeit des [X.] insgesamt erstrebt
ist
und die Frage, wie das Grundstück der Klägerin auf der Grundlage der bekannt gege-benen [X.] und der
darauf ergangenen Rechnungen in das Tarifsystem [X.] ist, als nicht streitgegenständlich außer Betracht
zu bleiben hat. Das Feststellungsbegehren
kann vielmehr
ungeachtet der Frage, ob sich für die [X.] bei festgestellter Unbilligkeit ihres Tarifsystems ein Anpas-sungsbedarf insgesamt ergeben könnte (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2011 -
KZR 18/10, aaO Rn. 22; Erman/[X.], [X.], 14. Aufl., § 315 Rn. 22 mwN), nach dem durch § 315 Abs. 3 [X.] vorgegebenen prozessrechtlichen Instru-mentarium
nur dahin
verstanden werden, dass die Klägerin die Änderung der Tarifstruktur insgesamt für unbillig und deshalb für sie unverbindlich hält und aus diesem Grunde -
unter Beibehaltung der bisherigen Tarifstruktur -
den neu-en Tarif
auf ihr Rechtsverhältnis zur [X.] nicht angewandt wissen will; zumindest sieht sie
die gesonderte Erfassung der Gruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs und darüber die Zuordnung des auf ihrem Grundstück bestehenden Malerbetriebs zum gewerblichen Bedarf als unbillig an und will diesen unberücksichtigt oder jedenfalls grundpreisunschädlich ihrem Haushaltsbedarf zugerechnet wissen.
B.
Das bei interessengerechter Auslegung so
zu
verstehende
Feststel-lungsbegehren der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass die von der [X.] gemäß § 4 Abs. 2 [X.] geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und des-halb für die Klägerin verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 [X.]).
20
21
-
11
-

1.
Das Berufungsgericht ist -
ohne hierauf allerdings näher einzugehen -
zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der [X.] zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der [X.] Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und
Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 [X.]) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß §
2
Abs. 2 Satz 2 [X.] zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der [X.], wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, so-weit die [X.] diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen [X.] nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach
§ 315 [X.] einer [X.]
standhalten (Senatsur-teile
vom
20. Mai 2015
-
V[X.] ZR
136/14, juris Rn. 13, und [X.], juris Rn. 15,
jeweils mwN). Entsprechendes hat -

was auch die Revision nicht in Frage
stellt -
für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
2.
Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass -
wie auch § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das [X.] vom 21. Oktober 1969 (GV. S. 712 -
[X.] [X.]) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 [X.]) zeigt -
ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhal-ten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunab-hängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der [X.] diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege [X.] erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält.
Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, 22
23
-
12
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allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungs-recht nach § 315 [X.] zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 -
V[X.] ZR 136/14, aaO, und [X.], aaO Rn. 16, jeweils mwN).
Auch das stellt die [X.] nicht in Frage.
3.
Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unterneh-men, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnis-ses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 [X.] einer Billigkeitskon-trolle unterworfen sind. Denn
in Fällen, in denen -
wie hier -
das [X.] eine
Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leis-tung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteile
vom 17. Oktober 2012 -
V[X.] ZR 292/11, [X.]Z 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 -
V[X.] ZR 136/14, aaO Rn. 14, und [X.], aaO Rn. 17,
jeweils mwN).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil
vom 13. Juli 2011 -
V[X.] ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 -
V[X.] ZR 136/14,
aaO,
und [X.], aaO
Rn. 18), wird die Tarifgestaltung der [X.] gerecht. Das gilt nicht nur für die
Entscheidung, den
Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die jeweiligen [X.]n künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, sondern
auch für die von der Revision beanstandete Abgrenzung der
Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs von der Nutzergruppe des [X.] oder für die unterbliebene Differenzierung des festgesetzten
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Grundpreises
innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs nach [X.], wie sie die Revision etwa zur sachgerechten Erfassung eines Kleingewerbebedarfs
für unerlässlich hält.
a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 [X.] im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Gren-zen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st.
Rspr.; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 -
V[X.] ZR 136/14, aaO Rn. 15, und [X.], aaO
Rn. 19,
jeweils mwN). Im Ergebnis erweist sich die Beurtei-lung des
Berufungsgerichts
dabei als frei von Rechtsfehlern.
b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie-
und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussneh-mer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese [X.] dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die [X.]
auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten [X.] an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen [X.] gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtli-cher Gerechtigkeits-
und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen
sind, gehören insbesondere die Grundsätze der [X.], der Äquivalenz und der Kostendeckung. Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die ([X.] der jewei-ligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl.
§ 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 26
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-
14
-

Satz
3
[X.] [X.]), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missver-hältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 [X.] [X.]), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der [X.] in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tra-gen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 -
V[X.] ZR 136/14, aaO Rn. 17, und [X.], aaO Rn. 21,
jeweils mwN).
c) Hieran gemessen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Wertung, dass die geänderte Tarifstruktur der [X.] mit den dafür gewähl-ten Grundpreisansätzen der Billigkeit entspricht.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] wird als Grundgebühr -
Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten [X.] der [X.] -
im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr [X.], die für die Inanspruchnahme der Lieferungs-
beziehungsweise Be-triebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchs-unabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. [X.] und Zinsen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4
[X.]
[X.]) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht -
verbrauchsabhängig -
nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern -
verbrauchsunabhängig -
nach einem Wahr-scheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der [X.] folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des [X.], Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, [X.] 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
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-

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Entscheidung
der [X.]n,
den Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die [X.] [X.]n künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, nicht als unbillig beanstandet. Dabei
hat sich das Berufungsgericht der [X.] des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen nicht angeschlossen,
Gewerbebetriebe dürften ungeachtet
ihres durchschnittlich höheren Wasser-verbrauchs nicht zu einer höheren Grundkostenbelastung herangezogen wer[X.], weil eine solche Abrechnung zu einer künstlichen und damit nicht verursa-chungsgerechten Proportionalisierung von Fixkosten führe.
Es hat vielmehr zu-treffend und insoweit von der Revision unbeanstandet darauf abgestellt, dass es -
wie nicht zuletzt auch ein Blick auf die parallele [X.] in § 6 Abs. 3 [X.] [X.] zeigt -
für die Bemessung der
Grundpreise
nicht entschei[X.]d auf die Kostenverursachung, sondern auf das Maß der Inanspruchnahme der [X.] ankommt, die bei Gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs
in einem
größeren
Maße gegeben ist (vgl. [X.], NVwZ-RR 2005, 280 f.; [X.]/[X.], Kommunal-abgabenrecht, Stand Januar 2014, § 6 Rn. 218 mwN). Dementsprechend wird es
auch sonst in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für die
Ge-biete der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung
als grundsätzlich zulässig angesehen, bei der Bemessung von Grundgebühren nach Wohn-
und Gewerbeeinheiten
und damit zugleich nach Nutzergruppen zu differenzieren ([X.], Urteil vom 8. September 2011 -
4 L 247/10, juris Rn. 40; [X.], [X.]. 2012, 285, 290).
cc)
Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch dessen Wertungen, dass die von der [X.] vorge-nommene Abgrenzung der Nutzergruppen des [X.] einerseits und des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs andererseits sowie die dabei jeweils vorgesehene Grundpreisgestaltung nicht als unbillig angesehen 30
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werden kann. Weder hat das Berufungsgericht dabei vor dem Hintergrund des der [X.] zukommenden Gestaltungsspielraums den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entgegen § 286 ZPO unter Übergehung entschei-dungserheblichen Sachvortrags nur lücken-
und damit fehlerhaft festgestellt noch verletzt
die Grundpreisgestaltung
im geänderten Tarif der [X.] da-nach den Gleichheitssatz und/oder
das Äquivalenzprinzip.
(1) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbietet es einem [X.] für die Gebührenbemessung und damit auch für die [X.] entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der [X.] -
Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 [X.] für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der [X.]
-
bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umstän[X.] des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen be-stimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des [X.] endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19.
Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, juris Rn. 7; jeweils
mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von -
hier einschlägigen
(vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.]
[X.])
-
Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (ver-meintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichs-ten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, [X.] 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299
f.).
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17
-

Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typi-sierungen und Pauschalierungen -
insbesondere bei der Regelung von [X.] -
durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der [X.] sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7
[X.] 6/07, aaO). Die Grenze des [X.] ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder un-terlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein [X.] im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den [X.] gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall -
im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit -
entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, aaO). Ausreichend ist viel-mehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benut-zung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, [X.] 1982, 431, 432).
(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die gesonderte Erhebung eines
Grundpreises für den gewerblichen, beruflichen oder sonstigen Bedarf ohne weitere
Differenzierung nach der
Größe
der Abnehmer dieser Nut-zergruppe
die [X.] eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Der
von der [X.] zur Bildung der Nutzergruppe gewählte Maßstab, der unverkennbare
Ähnlichkeiten zu der in §§
13 f. [X.] geregelten Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern aufweist, stellt vielmehr
eine zulässige, insbesondere auch leicht und rechtssicher handhabbare
Typisierung dieses [X.] dar.
Hierbei war die [X.] -
anders als die Revision meint -
bei dem ihr
zukommenden Gestaltungsspielraum nicht gehalten, aus dieser Nut-33
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zergruppe zusätzlich noch ein "Kleingewerbe"
auszuscheiden und/oder
dieses, wie auch von dem
gerichtlichen
Sachverständigen
befürwortet, der Nutzergrup-pe des [X.] zuzuordnen.
Mit dem dafür vom Sachverständigen in Anlehnung an §
1 Abs. 2 HGB vorgeschlagenen Abgrenzungskriterium, ob das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor-dert, lässt sich -
wie der Senat nach dem
festgestellten Sachverhalt
selbst beur-teilen kann -
eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht gewinnen.
Denn ob
dies der Fall ist, bedarf einer etwa an Hand von Beschäftigtenzahl, [X.], Umsatz, Anlage-
und Betriebskapital, Leistungsvielfalt, Zahl der Geschäftsbeziehungen und Kreditaufnahme vorzunehmenden individuellen Ge-samtwürdigung der [X.]
([X.], Urteil vom 28. April 1960 -
II ZR 239/58, BB
1960, 917 unter 1). Es handelt sich dabei mithin um Bestimmungs-faktoren, die zu ermitteln ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines auf ein Massengeschäft zugeschnittenen Gebüh-rengestaltungsermessens und einer dabei unerlässliche Typisierung aber je[X.]falls billigerweise keine Rücksicht nehmen muss.
Zudem kommt diesen Bestimmungsfaktoren keine hinreichende Aussa-gekraft über
die im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilende
(Höchstlast-)
Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge
und die daraus abzuleiten[X.] Nutzervorteile
zu. Dies
hängt vielmehr maßgeblich von der jeweiligen Tä-tigkeitsart sowie der individuellen Größe des Geschäftsbetriebs und den darin vorhandenen betrieblichen Einrichtungen ab, deren vereinzelte Erfassung und Bewertung von dem Versorger
bei der ihm zuzugestehenden Befugnis zur [X.] und Pauschalierung von Nutzergruppen im Rahmen der hier in Rede stehenden
Festlegung eines Grundpreises
ebenfalls billigerweise nicht
erwartet werden kann.
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(3) Darüber hinaus war es der [X.]
bei Ausübung ihres Gestal-tungsermessens unbenommen, bei
der Nutzergruppe des gewerblichen, beruf-lichen und sonstigen Bedarfs den Grundpreis für die von ihr
bereitgestellte Vor-halteleistung
bis zu einer [X.] von 10 cbm/Stundenleistung nach einem einheitlichen Satz zu bemessen, selbst wenn man hierin einen vergleichsweise groben Wahrscheinlichkeitsmaßstab
sehen wollte. Dass sich der [X.] entscheidend
aussagekräftigere
Maßstäbe für die
Vorteilszuordnung ihrer auf die Vorhaltung einer (Höchstlast-)Kapazität gerichteten Leistungen zu einzelnen Nutzern
hätten aufdrängen müssen, die auch bei Berücksichtigung aller sonst in Betracht kommenden Bemessungskriterien ihr Gestaltungsermessen hierauf verengt hätten, ist nicht ersichtlich.
Das gilt -
wie der Senat mangels einer eigenen Würdigung des [X.] nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann -
ins-besondere für die von der Revision befürwortete Anknüpfung des Grundpreises an die auch nur in Stufenschritten verfügbaren Nenngrößen des jeweiligen Wasserzählers. Denn eine solche Anknüpfung führte
nicht zu einem wesentli-chen Genauigkeitsgewinn bei der Zuordnung der mit der Vorhaltung verbunde-nen Vorteile,
die, soweit sie neben der vertragsgemäß zur Verfügung zu stel-lenden [X.] etwa auch die Herstellung von Versor-gungssicherheit beinhalten (vgl. §
4 Abs.
3 Satz 2 [X.]),
bis zu einem gewissen Grade ohnehin für jeden Kunden ein annähernd vergleichbares Maß aufweisen. Vielmehr gestattet es gerade auch der vorliegend als Maßstabsnorm für die Beurteilung der Billigkeit heranzuziehende § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.]
in Fällen, in denen -
wie hier -
die Bemessung der Inanspruchnahme einer Ein-richtung besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
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Von einem solchen der Billigkeit entgegenstehenden Missverhältnis kann
bei der
von der [X.] vorgenommenen Pauschalierung
des Grundpreises indes keine Rede sein, zumal selbst ohne eine Grundpreisdifferenzierung nach [X.] auch bei der Grundpreisbemessung der [X.] das
aus
der jeweils möglichen Durchflussmenge in gewissem Umfang ablesbare
Maß einer möglichen Vorhaltekapazität nicht ohne jede Bedeutung
ist.
Denn innerhalb des [X.] liegende [X.]n oberhalb der zur Verfügung stehenden Mindestgröße lassen nicht selten darauf schließen, dass mehrere Nutzer angeschlossen sind, für deren Bedarfsdeckung nach dem geänderten Tarif der [X.] jeweils ein gesonderter Grundpreis anfällt, so dass die an eine Vorhaltekapazität anknüpfende [X.] danach nur über eine andere Form
der Pauschalierung
erfasst wird.
Auch das geänderte Grundpreis-bemessungssystem der [X.] ist deshalb
geeignet, in sachlich einleuch-tender Weise das ungefähre Maß des den [X.] gewährten [X.] und den Bezug zu den
durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten ab-zubilden.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die konkret vorge-nommene Bemessung des Grundpreises für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf
ebenfalls nicht gegen eine Verpflichtung zur Herstellung [X.] Gleichheit innerhalb der betreffenden Nutzergruppe sowie im Verhältnis zur Nutzergruppe des [X.] und damit gegen das Äqui-valenzprinzip.
Denn die [X.] hat -
wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht angenommen hat -
auch in dieser Hinsicht den ihr zukom-menden Entscheidungs-
und Gestaltungsspielraum, den Wert der von ihr er-brachten [X.] und die Höhe des dafür festgesetzten Entgelts in hinreichend sachgerechter Weise zu verknüpfen, nicht überschritten.

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(a) Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsge-bots
besagt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen.
Soweit
dabei dem Gestal-tungsspielraum der [X.] Grenzen gesetzt sind durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leis-tung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von die-sen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386), liegt ein zur Unbillig-keit des festgesetzten Grundpreises führender Rechtsverstoß nicht vor. Denn insoweit hat das sachverständig beratene Berufungsgericht unangegriffen fest-gestellt, dass in den Grundpreis keine über die Fixkosten hinausgehenden ver-brauchsabhängigen Kosten eingeflossen sind und die danach berücksichti-gungsfähigen Kosten durch die festgesetzten Grundpreise lediglich zu 72,5 % gedeckt werden.
(b) Soweit das Äquivalenzprinzip bei einem -
wie hier -
auf Kostende-ckung abzielenden Entgelt
weiter erfordert, dass auch der gewählte Vertei-lungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218), kann die Preisgestaltung der [X.] -
wie vorstehend näher
aus-geführt -
weder
hinsichtlich der Bildung der einzelnen Nutzergruppen noch hin-sichtlich der von ihr ausgeübten Befugnis, innerhalb der Nutzergruppe des ge-werblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs einen einheitlich gestalteten Grundpreis vorzusehen, beanstandet werden.
Auch die konkret für den Bedarf der Klägerin bemessenen Grundpreise der [X.] können an Hand dieses Maßstabs nicht als unbillig angesehen werden.
(aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass sich das Berufungsge-richt nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt habe, wonach 41
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ausweislich einer Infoseite "Wirtschaftsstandort W.

"
im [X.] in W.

rund 2500 Gewerbeeinheiten existierten, in denen die Freibe-rufler noch nicht einmal enthalten seien. Diesem Vortrag, der ersichtlich nur die Anzahl der in der Stadt registrierten Gewerbeanmeldungen referiert hat, brauchte das Berufungsgericht schon wegen seiner Bedeutungslosigkeit für die zu beurteilenden Versorgungsverhältnisse mit Trinkwasser und die daraus ab-zuleitende Entgeltstruktur
nicht nachzugehen, ganz abgesehen davon, dass diese Zahl -
worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist -
nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der [X.] auch Anmeldungen für Stadtteile enthalten hat, die von der [X.]
nicht versorgt werden. Für die notwendige
kalkulatorische Bemessung der Versorgungsentgelte kommt es vielmehr nur auf die tatsächlich bestehenden Versorgungsverhältnisse an, auf die die Kosten der Trinkwasserversorgung nach den im Tarif der [X.] ge-bildeten [X.] umzulegen sind.
(bb) Zur Unbilligkeit der bei der Klägerin angesetzten Grundpreise für den auf ihrem Grundstück gedeckten Haushalts-
und gewerblichen Trinkwas-serbedarf führt entgegen der Auffassung der Revision ferner
nicht der Umstand, dass das Berufungsgericht -
gestützt
auf die dahingehenden Auswertungser-gebnisse des Sachverständigen -
von 934 versorgten Gewerbeeinheiten aus-gegangen ist, deren Wasserverbrauch danach ungefähr dreifach höher liegt als der Wasserverbrauch von Privathaushalten, dabei jedoch unberücksichtigt ge-lassen hat, dass der Sachverständige das von ihm abweichend definierte Klein-gewerbe dem Haushaltsbedarf zugeschlagen hatte. Dies führt, und zwar insbe-sondere auch nicht
unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt ei-ner mangelnden Typengerechtigkeit, gleichwohl noch nicht dazu, dass die da-von betroffenen Grundpreise in ihrer festgesetzten Höhe als unbillig und damit unverbindlich anzusehen wären.
44
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23
-

Zum einen bildet der (zu erwartende) Durchschnittsverbrauch ohnehin nur einen mehr oder minder groben Anhalt für die Bemessung der mit der Vor-halteleistung
der [X.] einhergehenden Benutzungsvorteile, so dass die
[X.]
schon aus diesem Grunde einen relativ weiten Spielraum bei der [X.] der Grundgebühr hatte, dem eine absolute, hier jedoch längst nicht erreichte
Grenze erst durch das Verbot der Bildung eines offensichtlichen Miss-verhältnisses zu der Inanspruchnahme (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] [X.]) [X.] war. Zum anderen könnte aus dem -
als berechtigt unterstellten -
Ein-wand der Revision allenfalls
gefolgert werden, dass die [X.] gehalten ge-wesen wäre, die beiden Grundpreise einander in größerem Maße anzugleichen, als dies in den festgestellten [X.] ihren Ausdruck gefun[X.] hatte. Genau dies
hat die [X.] bei
ihrer Tarifgestaltung aber getan, indem sie den Grundpreis für den gewerblichen, beruflichen und sonstigen [X.] nicht auf das Dreifache des Grundpreises des [X.], sondern auf das lediglich knapp 1,5-fache bemessen und
im
Übrigen -
was die [X.]serwiderung zutreffend hervorhebt -
ungewöhnlich großen Verbräuchen dar-über Rechnung getragen hat, dass sie bei [X.]n
über 10
cbm/Stundenleistung bestimmte Zuschläge vorgesehen hat.
Bei dieser Sachlage können die von der [X.] festgesetzten [X.]e, jedenfalls soweit sie den allein als streitgegenständlich zu beurteilenden Bedarf der Klägerin betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2011
-
KZR 18/10, aaO Rn. 22),
nicht als unbillig und damit für das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich angesehen werden.
Denn eine Verpflichtung der [X.]n, für die Bemessung der Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigs-ten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwen[X.], hat gerade nicht bestanden. Ebenso wenig war sie gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Ein-zelfall -
im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit -
entsprochen worden wäre. Sie 45
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-
24
-

hat vielmehr -
was für die geforderte Billigkeit genügt
-
die Höhe der Grundge-bühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung der Klägerin auch mit der ge-wählten Typisierung und Pauschalierung in eine jedenfalls
annähernde Bezie-hung gesetzt, der -
wie vorstehend ausgeführt -
zumindest in der
Gesamtheit
der dabei
berücksichtigungsfähigen Umstände
sachlich einleuchtende Gründe nicht abgesprochen werden können.
Dr. Milger
Dr. [X.]
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.06.2013 -
2 C 55/03 -

LG [X.], Entscheidung vom 05.03.2014 -
9 [X.] -

Meta

VIII ZR 106/14

08.07.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2015, Az. VIII ZR 106/14 (REWIS RS 2015, 8519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8519

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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