Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwSt (R) 3/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 3910

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[X.] ([X.]) 3/02vom17. März 2003in dem anwaltsgerichtlichen [X.], [X.], hat nach Anhö-rung des Beschwerdeführers und des [X.] durch denPräsidenten Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] sowie die [X.]echtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. Wosgien am 17. März 2003 gemäß § 30 StPO [X.]. § 116 Satz 2B[X.]AObeschlossen:[X.]ichterin am [X.] Dr. [X.] ist von der [X.] an der Entscheidung über die [X.]evision des[X.]echtsanwalts im anwaltsgerichtlichen Verfahren nichtkraft Gesetzes ausgeschlossen. Ihre Anzeige vom13. März 2003 rechtfertigt auch nicht ihre Ablehnung we-gen Besorgnis der Befangenheit.Gründe:Die [X.]ichterin, die eine Selbstanzeige nach § 30 StPO [X.]. § 116Satz 2 B[X.]AO gemacht hat, ist durch ihre revisionsrechtliche Mitwirkungin dem Strafverfahren, das den mit dem Vorwurf im anwaltsgerichtlichenVerfahren identischen Vorwurf zum Gegenstand hatte, nicht gemäß § 23StPO [X.]. § 116 Satz 2 B[X.]AO ausgeschlossen (BGHSt 15, 372,373 f.). Einer entsprechenden Anwendung anderer, namentlich diszipli-narrechtlicher (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 6, § 51 [X.]), Vorschriften steht [X.] der [X.] entgegen. Ein besondersgelagerter Sachverhalt, der eine Besorgnis der Befangenheit der [X.]ichte-- 3 -rin aufgrund ihrer Mitwirkung im strafrechtlichen [X.]evisionsverfahren- ungeachtet ihrer Berichterstattung dort - rechtfertigen würde, liegt - inÜbereinstimmung mit der Auffassung von [X.] undVerteidigung - insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters derim [X.]evisionsverfahren im Straf- wie im anwaltsgerichtlichen Verfahrenvorzunehmenden [X.]echtsüberprüfung nicht vor (vgl. BGHSt aaO S. 374;BGH[X.] StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 9 m.w.N.).[X.] [X.] [X.] [X.] [X.]Wosgien

Meta

AnwSt (R) 3/02

17.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwSt (R) 3/02 (REWIS RS 2003, 3910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3910

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