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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 35/02vom17. März 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Professor Dr. [X.], [X.] unddie Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Professor [X.],[X.] und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003beschlossen:Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den[X.]eschluß des 1. Senats des [X.] des LandesSachsen-Anhalt in [X.] vom 1. März 2002 wird [X.].Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] Euro festgesetzt.Gründe:[X.] Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. [X.] anderweitiger Zulassung wurde er durch Verfügung des [X.]vom 12. Dezember 1995 bei dem [X.] -richt [X.]. und dem [X.]zugelassen. Seine Kanzlei [X.] er in überörtlicher Sozietät mit seinem Verfahrensbevollmächtigten in[X.]. , . Durch Verfügung vom 5. November 2001, die dem [X.] unter der Adresse [X.] in [X.]zugestellt wurde,hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr un-terhalte. Auf seinen Vorschlag hat sie Rechtsanwalt [X.]aus [X.]zumamtlich bestellten Vertreter bestellt. Seinen - nicht begründeten - Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der [X.] durch den angefochtenen[X.]eschluß zurückgewiesen.Seine sofortige [X.]eschwerde hat der Antragsteller nicht begründet.II.Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 [X.]RAO statthafte [X.]eschwerde ist zulässig,hat jedoch keinen Erfolg.1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 [X.]RAO kann die Zulassung bei einem [X.] widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, [X.] er von der Pflicht des § 27 [X.]RAO befreit worden ist. Geschieht dies, kannzugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden. Als Rechts-anwalt soll nur tätig sein dürfen, wer zugleich die Zulassung bei einem Gerichtbesitzt. Das in § 18 [X.]RAO geregelte [X.] hat auch nach [X.] des § 78 ZPO durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 ([X.]G[X.]l. [X.]. 2448), das die [X.]eschränkung der Postulationsfähigkeit auf den [X.] aufgehoben hat, weiterhin [X.] 4 -2. Die Antragsgegnerin und der [X.] sind zutreffend da-von ausgegangen, daß der Antragsteller in [X.]. keine Kanzlei mehr unter-hält. Seit Mitte des Jahres 2001 wendeten sich vermehrt [X.]ehörden und andereRechtsanwälte an die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller unter der ange-gebenen [X.] nicht mehr erreicht werden konnte. Der [X.] teilte der Antragsgegnerin im Juli 2001 telefonisch mit, daß er seineKanzlei in [X.]. schließen und nach [X.]wechseln wolle, wo er einenAntrag auf anderweitige Zulassung stellen werde. Einen solchen Antrag hat erjedoch nicht gestellt, nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer [X.]ist [X.] nicht zugelassen. Zustellungen erfolgten in der Folge unter der Kanzleiad-resse seines Verfahrensbevollmächtigten in [X.], in dessen [X.]riefkopf [X.] als Assessor aufgeführt wird. Nach Mitteilung des Verfahrensbe-vollmächtigten befinden sich die Akten des Antragstellers in [X.].3. Da der Antragsteller unter der [X.] in [X.]. für dasrechtsuchende Publikum sowie Gerichte und [X.]ehörden nicht mehr erreichbarist, hat die Antragsgegnerin, die den Antragsteller auf die Konsequenzen der- 5 -Kanzleiaufgabe hingewiesen hat, von ihrem in § 35 [X.]RAO eingeräumten Er-messen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebotsentsprechender Weise Gebrauch gemacht.[X.] [X.]asdorf [X.][X.]
Meta
17.03.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 35/02 (REWIS RS 2003, 3907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3907
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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