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PDF anzeigen[X.]([X.]) 10/00vom18. Juni 2001In dem anwaltsgerichtlichen [X.], [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin am [X.] [X.], [X.] und [X.],die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.],und Dr. Wosgien am 18. Juni 2001 einstimmig [X.] Die sofortige [X.]eschwerde gegen die im Urteil des [X.] [X.] vom 17. Februar 2000 ent-haltene Kosten- und Auslagenentscheidung wird als unzu-lässig verworfen.2. Die [X.]eschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der I. [X.] [X.] die Revision gegen seinUrteil vom 17. Februar 2000 nicht zugelassen hat, wird zu-rückgewiesen (§ 145 Abs. 5 [X.]).3. Der [X.]eschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zutragen.Gründe:Das Anwaltsgericht [X.] hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuld-hafter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflichten in einem Fall und [X.] in zwei Fällen die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Ver-weises und einer Geldbuße in Höhe von 10.000,-- DM verhängt und ihm [X.] des Verfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete [X.]erufung [X.] hat der [X.] mit der Maßgabe verworfen, daß [X.] wegen schuldhafter Verletzung des Werbeverbots zu den [X.] -waltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in [X.] 3.000,-- DM verurteilt wird. Er hat ausgesprochen, daß der Rechtsanwaltdie Kosten der [X.]erufung trage, und die Revision nicht zugelassen.Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbe-schwerde und mit der Kostenbeschwerde.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet(§ 145 Abs. 5 [X.]).Die sofortige [X.]eschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig.Eine [X.]eschwerde gegen Entscheidungen des [X.]s ist nur zu-lässig, wenn sie in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung oder in den für die Ober-landesgerichte geltenden [X.]estimmungen der Strafprozeßordnung, die nach§ 116 Satz 2 [X.] sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist.Das ist nicht der Fall. Zwar läßt § 464 Abs. 3 StPO die isolierte Kostenbe-schwerde grundsätzlich zu. Abgesehen davon, daß nach § 464 Abs. 3 Satz 1StPO sie aber dann unzulässig ist, wenn die Anfechtung der [X.] durch den [X.]eschwerdeführer nicht statthaft ist - was hier durch die Nicht-zulassung der Revision gegeben ist [X.], folgt die Unanfechtbarkeit hier aus§ 304 Abs. 4 StPO. Danach sind [X.]eschlüsse und Verfügungen des Oberlan-desgerichts, dem der [X.] gleichsteht, mit hier nicht zutreffendenAusnahmen grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Kosten- [X.] [X.]estandteil eines Urteils ist, weil sie vom Gesetz hin-sichtlich der (isolierten) Anfechtbarkeit wie ein [X.]eschluß oder eine Verfügungbehandelt wird (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 - [X.]([X.]) 5/78;- 4 -vom 11. Mai 1981 [X.] [X.]([X.]) 2/81; vom 26. Mai 1986 - [X.]([X.]) 3/86 undvom 13. April 1992 [X.] [X.]([X.]) 1/92).Deppert [X.] [X.] [X.] Salditt Schott Wosgien
Meta
18.06.2001
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. AnwSt (B) 10/00 (REWIS RS 2001, 2238)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2238
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