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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS AnwSt ([X.]) 2/04
vom 5. Mai 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
- 2 - Der [X.], [X.], hat durch die Vorsitzende [X.]ichterin [X.], den [X.]ichter [X.], die [X.]ichterin [X.], den [X.]ichter [X.] sowie die [X.]echtsanwälte Prof. [X.], [X.] und Dr. Wosgien am 5. Mai 2004 beschlossen: Mit Zustimmung des [X.] und des [X.]echtsan-walts wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 S. 2 B[X.]AO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.]echtsanwalts fallen der [X.]echtsanwaltskammer München zur Last (§ 198 B[X.]AO; § 467 Abs 1 StPO i.V.m. § 116 S. 2 B[X.]AO).
Gründe: Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die verhängte Sanktion, den Zeitablauf und den Umstand angemessen, daß nach vorläufiger Bewertung der Sache, entsprechend der Beurteilung im Sachantrag des [X.], abzusehen ist, daß die zugelassene [X.]evision des [X.]echtsanwalts zwar zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des [X.] vom 3. Mai 2000, nicht aber zur Durchentscheidung auf Freispruch durch das [X.]evisionsgericht führen würde. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die es - 3 - rechtfertigen könnten, von einer Auslagenerstattung zugunsten des nicht verur-teilten [X.]echtsanwalts gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 S. 2 B[X.]AO abzu-sehen.
Deppert [X.] Otten Ernemann Salditt Schott Wosgien
Meta
05.05.2004
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2004, Az. AnwSt (R) 2/04 (REWIS RS 2004, 3340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3340
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