Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 30/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 3899

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[X.] ([X.]) 30/02vom17. März 2003In dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] und [X.], dieRichterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. [X.], [X.] undDr. Wosgien am 17. März 2003beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen [X.] Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] tgesetzt.[X.] 1946 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur [X.] als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. [X.] vom 19. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2Nr. 7 [X.]RAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit dersofortigen [X.]eschwerde [X.] 3 -Mit Telefax vom 4. März 2003 hat der Antragsteller mitgeteilt, daß er [X.] vom 25. Februar 2003 gegenüber der Antragsgegnerin mit [X.] 16. März 2003 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet habe;mithin trete bis zum Terminstage eine Erledigung der Hauptsache ein. Daherwerde die Rücknahme des Rechtsmittels erklärt.Mit Telefax vom 7. März 2003 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß siemit [X.]escheid vom 5. März 2003 aufgrund der Verzichtserklärung des [X.] dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut widerrufen habe.II.Der bloße Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung bewirkt noch nichtden endgültigen Verlust der [X.]. Dieser tritt erst ein,wenn ein auf die Verzichtserklärung gestützter Widerrufsbescheid (§ 14 Abs. 2Nr. 4 [X.]RAO) bestandskräftig geworden ist. Eine Erledigung der Hauptsachewar mithin am 17. März 2003 trotz des bereits am 5. März 2003 ergangenen(weiteren) Widerrufsbescheids (noch) nicht eingetreten (vgl. § 16 Abs . 5[X.]RAO).Infolgedessen ist, wie vom Antragsteller auch ausdrücklich erklärt, [X.] Rücknahme des Rechtsmittels [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 1 § [X.]RAO, § 13a FGG.Hirsch[X.]asdorf [X.] [X.]SaldittSchottWosgien

Meta

AnwZ (B) 30/02

17.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. AnwZ (B) 30/02 (REWIS RS 2003, 3899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3899

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