Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2005, Az. AnwZ (B) 53/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 635

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[X.][X.] ([X.]) 53/03 [X.] ([X.]) 79/03 vom 25. November 2005 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Vorlage eines ärztlichen Gutachtens - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende [X.]in [X.], die [X.] [X.], [X.] und Dr. [X.]üscher sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, [X.] und Dr. Wosgien am 25. November 2005 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], den [X.] [X.]asdorf, die [X.]in Dr. [X.], den [X.] [X.], den Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.] wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Das Ablehnungsgesuch ist - wenn nicht unzulässig, so jedenfalls - unbe-gründet. 1 Auf die in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfah-ren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist § 42 Abs. 2 ZPO entsprechend anwend-bar ([X.]GHZ 46, 195, 198; [X.]GH, [X.]eschl. v. 12. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 19/05, n.v.). Nach dieser Vorschrift findet die Ablehnung wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un-parteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln ([X.]VerfG NJW 1993, 2230; 2 - 3 - [X.]GH, [X.]eschl. v. 11. Dezember 2002 - [X.] 8/02, NJW-RR 2003, 281; v. 29. Januar 2003 - [X.], [X.], 847, 848; v. 12. Juli 2005 - [X.] ([X.]) 19/05, n.v.). Dies ist hier nicht der Fall. 3 Der Antragsteller zu 1 (fortan: Antragsteller) hat sich gegen einen [X.]e-schluss des [X.] gewandt, mit dem ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung gemäß § 8a [X.]RAO zurückgewiesen [X.] war. Mit [X.]eschlüssen vom 4. März 2005 hat der Senat die dagegen einge-legte sofortige [X.]eschwerde als unstatthaft verworfen, weil nach seiner ständi-gen Rechtsprechung (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. v. 16. Februar 1998 - [X.] ([X.]) 68/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 151, 152) in derartigen Angelegenheiten der [X.] endgültig entscheidet. Zugleich hat der Senat Anträge des [X.] und weiterer Personen - Antragsteller zu 2 bis 6 - auf Gewährung von Akteneinsicht bei dem Amtsgericht ihres Wohnortes, hilfsweise auf [X.]ewilli-gung von Prozesskostenhilfe zu Fahrten nach [X.], zurückgewiesen. Schließlich hat der Senat sofortige [X.]eschwerden der Antragsteller zu 2 bis 4 als unzulässig verworfen, mit denen diese ihren Antrag auf Zulassung als Nebenin-tervenienten im Verfahren des Antragstellers weiterverfolgt haben. Als unzuläs-sig verworfen hat der Senat endlich einen Antrag der Antragstellerin zu 5 auf Zulassung als Nebenintervenientin im [X.]eschwerdeverfahren des Antragstellers. Dies nimmt der Antragsteller zum Anlass, den beteiligten [X.]n eine "krasse Verletzung der [X.]" vorzuwerfen. Die Entscheidung [X.] sich als irrational und unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Eine mündliche Verhandlung sei zwingend geboten gewesen, weil die sofortige [X.]e-schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des [X.] zulässig gewesen sei. Auch habe man eine Akteneinsicht verweigert. Nicht gerechtfertigt sei schließlich die Überbürdung der Kosten auf den [X.]. 4 - 4 - Diese Gründe enthalten überwiegend nur Wertungen, die nicht durch Tatsachen unterlegt sind. Dies reicht für ein zulässiges Ablehnungsgesuch nicht aus ([X.]VerwG NJW 1997, 3327; Musielak/[X.], ZPO 4. Aufl., § 44 Rn. 6). Zulässig ist das Ablehnungsgesuch allenfalls insoweit, als der Antragsteller die "strikte Verweigerung und Vereitelung der Akteneinsicht" und das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet. Insofern ist es jedoch unbegrün-det. 5 Das [X.]egehren des Antragstellers und der weiteren Antragsteller zu 2 bis 6, jeweils bei den Amtsgerichten ihrer Wohnorte in die umfangreichen Verfah-rensakten Einsicht zu nehmen, hat der Senat in der [X.]esetzung durch die abge-lehnten [X.] nicht entsprochen, weil dem das Interesse an einer zügigen Verfahrensbeendigung entgegengestanden habe. Die Akteneinsicht hätte, so heißt es in dem betreffenden [X.]eschluss vom 4. März 2005, "zahlreiche Versen-dungsvorgänge erfordert und einen Zeitaufwand von etlichen Monaten bean-sprucht". 6 Dieser Vorgang rechtfertigt für einen vernünftig wägenden Verfahrensbe-teiligten nicht die [X.]efürchtung, die [X.] könnten ihm gegenüber [X.] sein. Kaum beim [X.]undesgerichtshof eingegangen, mussten die [X.] ZU 65/02 an den [X.] zurückgesandt werden, um die [X.]ekanntgabe des die Haupt- und [X.] [X.]eschlusses nachzuholen. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 25. September 2003 mitgeteilt, dass deswegen eine Akteneinsicht vorerst nicht möglich sei; er möge mitteilen, ob er an seinem Akteneinsichtsgesuch festhalte. Dies bestätigte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2003. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2004 benachrichtigt, er könne die Akten auf der Geschäftsstelle des [X.] beim [X.]undesgerichtshof einsehen. [X.]is Anfang Februar 2004 beantragten der [X.] - 5 - tragsteller sowie die Antragsteller zu 2 bis 6 nunmehr die Gewährung von [X.] an ihren jeweiligen Wohnorten oder jedenfalls in deren Nähe. Im Hinblick darauf, dass eine [X.] unter diesen Umständen [X.] drei bis vier Monate in Anspruch genommen hätte, nach der damaligen Geschäftsplanung jedoch beabsichtigt war, wenige Wochen später über die [X.]eschwerden zu entscheiden, ließ es der Senat dabei bewenden, dass die [X.] - entsprechend dem Regelfall (vgl. [X.]VerfG HFR 1982, 77) - auf der Geschäftsstelle erfolgen müsse. Davon haben der Antragsteller und die weite-ren [X.]eteiligten keinen Gebrauch gemacht. Zwar verzögerte sich dann später - unter anderem wegen einer Selbstablehnung eines anwaltlichen [X.]eisitzers des Senats - das Verfahren. Währenddessen waren die Akten jedoch wiederum nicht abkömmlich, weil über die Ablehnung entschieden werden musste. - 6 - Dass die mündliche Verhandlung unterblieb, rechtfertigt ebenso wenig die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit. Jene konnte unterbleiben, weil die sofortige [X.]eschwerde aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung vom 3. März 2005 unstatthaft war ([X.]GHZ 44, 25 ff). 8 Deppert Ganter Ernemann [X.]üscher Schott Frey Wosgien Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.02.2003 - 1 ZU 65/02 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2003 - 1 ZU 65/02 -

Meta

AnwZ (B) 53/03

25.11.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2005, Az. AnwZ (B) 53/03 (REWIS RS 2005, 635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 635

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