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PDF anzeigen [X.]/04
vom 9. November 2004 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 9. November 2004 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zur Rüge der Verletzung der §§ 338 Nr. 1 StPO, 76 Abs. 2 Satz 1 GVG bemerkt der Senat: Grundsätzlich ist die Strafkammer zur Abänderung des die Beset-zung mit zwei Berufsrichtern anordnenden Beschlusses nicht be-fugt, wenn dieser nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses [X.] Sach- und Rechtslage ohne Rechtsfehler war (vgl. BGHSt 44, 328, 233). Ob dies auch dann gilt, wenn zwischenzeitlich die Hauptverhandlung - hier wegen der Erkrankung eines Schöffen - ausgesetzt werden mußte, kann im vorliegenden Fall offenblei-ben. Denn weder im Zeitpunkt des Erlasses des [X.] noch im Zeitpunkt des Neubeginns der Verhandlung ließen - aus den in der Antragsschrift des [X.] im einzelnen zutreffend angeführten Gründen - Umfang oder Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufs-- 3 - richters notwendig erscheinen. Auch ein vor der Wirtschaftsstraf-kammer zu verhandelnder Betrug ist, wenn die Täuschungshand-lung offen liegt, weder tatsächlich noch rechtlich überdurch-schnittlich komplex. Der Umstand, daß Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung umfangreiche Anträge stellen, ändert daran nichts. Der [X.] hat erklärt, daß er - auch zu dem [X.] Schriftsatz der Revision vom 5. November 2004 - keine wei-tere Stellungnahme abzugeben beabsichtige. Wahl
Kolz Hebenstreit
Elf
[X.]
Meta
09.11.2004
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. 1 StR 375/04 (REWIS RS 2004, 810)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 810
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