Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. 1 StR 98/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3016

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[X.] vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßiger [X.] u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. Mai 2004 beschlossen: Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 33a StPO analog) wird zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Das [X.] verurteilte den - geständigen - Angeklag-ten nach eintägiger Hauptverhandlung am 5. November 2003 wegen banden-mäßiger [X.] in fünf Fällen, wegen bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in 15 Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zehn Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Die rechtzeitig gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte [X.] begründete dessen Verteidiger am 15. Januar 2004 mit der allgemeinen Sachrüge. Der [X.] beantragte mit Schriftsatz vom 25. Fe-bruar 2004, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf die allgemein erho-bene Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe. Dieser Antrag wurde dem Verteidiger am 27. Februar 2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom [X.] machte der Verteidiger eingehende Ausführungen zur Sachrüge. Er beanstandete insbesondere die Verurteilung - 3 - des Angeklagten als Mitglied einer Bande im Sinne von § 146 Abs. 2 StGB und als Mittäter - anstatt nur als Gehilfe -. Der Schriftsatz ging dem Senat Anfang März 2004 auf drei verschiedenen Wegen zu, nämlich direkt, über das [X.] sowie über den [X.]. Letzterer äußerte sich nicht; er sah sich also hierdurch zu einer ergänzenden Stellungnahme oder gar zu einer Abänderung seines [X.] vom 25. Februar 2004 nicht veranlaßt. Der Senat hat die Sache unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung im Schriftsatz vom 27. Februar 2004 beraten und die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 16. März 2004 als unbegrün-det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schriftsatz vom 22. April 2004 wird seitens der Verteidigung nun-mehr beantragt, "[X.] nachträglich gemäß § 33a StPO rechtliches Gehör zu gewähren, den Beschluß des Senats vom 16. März 2004 aufzuheben und gemäß dem Antrag des Angeklagten vom 15. Januar 2004 zu entscheiden [X.] die Entscheidung zu begründen". Dem Beschluß des [X.] vom 16. März 2004 sei eine inhaltliche Begründung nicht zu entnehmen. Gleichfalls sei nicht ersichtlich, daß der [X.] die weitere Begrün-dung der allgemeinen Sachrüge mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004 berück-sichtigt hat. Beides sei nachzuholen. I[X.] Ein Fall, in dem nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren ist, liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 16. März 2004 keine Tatsa-chen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört - 4 - worden ist. Das gesamte Vorbringen der Verteidigung war Gegenstand der [X.] gebotenen umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung. Der [X.] Schriftsatz gab im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer weitergehenden Begründung des [X.], da weder Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht wurden noch triftige Gründe für ein Nachschieben ersicht-lich sind (vgl. [X.], 3266). Die weiteren Anträge sind damit gegenstandslos. [X.]Wahl Boetticher

Kolz

Hebenstreit

Meta

1 StR 98/04

26.05.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. 1 StR 98/04 (REWIS RS 2004, 3016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3016

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