Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 3 StR 411/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5550

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 12. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der [X.]: 1. Die Rüge, das [X.] habe das vom Angeklagten in der [X.] abgelegte Geständnis nicht verwerten dürfen, weil die Kammer sich die vom Staatsanwalt in einer Sitzungspause gegenüber dem Angeklagten und seinem Verteidiger abgegebene Erklärung über die Höhe seines [X.] bei [X.] bzw. nicht [X.] Einlassung "zu eigen gemacht" habe, ist nicht hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn weder läßt sich dem [X.] entnehmen, daß der Kammer ausdrücklich auch die vom Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden sind, noch wird erkennbar, in welcher Weise sie sich die Straferwartung des Staats-anwalts zu eigen gemacht haben soll. Der [X.] vermag daher auf Grundlage - 3 - der [X.] nicht zu prüfen, ob die Kammer den Angeklagten tatsächlich durch unzulässige Mittel zu seinem Geständnis veranlaßt hat. Sollte der Staatsanwalt - entsprechend dem Vortrag der Revision - den Angeklagten zu dem Geständnis durch die Äußerung veranlaßt haben, er [X.] bei [X.] Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis sieben Jahre belaufen könne, läge hierin allerdings ein Verstoß gegen § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen [X.]) bzw. eine mit den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu ver-einbarende Androhung einer die Schuldangemessenheit übersteigenden Stra-fe. Denn ein so gravierender Unterschied in den Schlußanträgen wäre mit der strafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und als unzulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Ge-ständnisses zu werten (vgl. [X.], [X.]. vom 9. Juni 2004 - 5 [X.]). Dies hätte dessen Unverwertbarkeit zur Folge (vgl. § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO). An die behauptete Äußerung des Staatsanwalts knüpft die Revisionsrü-ge indessen nicht an. Sie will die Unverwertbarkeit des Geständnisses vielmehr ausdrücklich aus einer rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung der Willensfrei-heit des Angeklagten durch die [X.] ableiten. Wegen dieser eindeuti-gen Stoßrichtung der Rüge kann diese nicht dahin verstanden werden, der [X.] wolle die mangelnde Verwertbarkeit seiner Einlassung allein auf die behauptete Vorgehensweise des Staatsanwalts stützen (vgl. [X.] in [X.]. § 344 Rdn. 36). 2. Soweit die Revision beanstandet, es sei der Inhalt in der [X.] nicht verlesener Urkunden bei der Beweiswürdigung unter Verstoß gegen § 261 StPO zur Bestätigung der Richtigkeit des Geständnisses verwer-- 4 - tet worden, gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch die Dar-legung, daß er nicht auf andere zulässige Weise - etwa über eine Bestätigung durch den Angeklagten nach Vorhalt - in die Hauptverhandlung eingeführt [X.] ist (vgl. [X.] aaO Rdn. 58; [X.], StPO 47. Aufl. § 249 Rdn. 30). In der Beweiswürdigung hat das [X.] ausführlich dargelegt, daß dem Angeklagten eine Vielzahl von Urkunden vorgehalten worden ist. [X.] diesen Umständen bestehen erhebliche Bedenken, ob der pauschale Vor-trag der Revision, der Inhalt der im Urteil aufgeführten Urkunden sei weder durch Verlesung noch in anderer zulässiger Form zum Gegenstand der [X.] gemacht worden, den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Wie sich aus der Beweiswürdigung der [X.] ergibt, wurden die Urkunden dem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten. Ihr Inhalt kann daher durch den Angeklagten bestätigt worden sein. Damit wäre er hier in zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden; denn für die Überprüfung der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten kam es auf den Wortlaut der Urkunden nicht an (vgl. [X.], aaO § 249 Rdn. 28). Ohne eine - dem Revisionsgericht verwehrte - Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann somit der Nachweis nicht geführt werden, daß die im Urteil getroffenen Feststellun-gen nicht auf die in der Beweiswürdigung geschilderte Weise aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen wurden (vgl. [X.] NStZ 2001, 425; [X.], aaO § 261 Rdn. 38 a). Die kurze Verhandlungsdauer zur geständigen Einlassung des Angeklagten schließt den Vorhalt und die Bestätigung des ent-scheidungserheblichen Inhalts der Urkunden nicht aus, weil dieser - wofür die - 5 - Ausführungen in der Beweiswürdigung sprechen - bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sein kann, als der Angeklagte den subjektiven Tatbestand des Betruges noch bestritten hat. [X.] Miebach

Ri[X.] [X.] ist wegen

Urlaubs an der Unter-

zeichnung gehindert.

[X.]

von [X.]

Becker

Meta

3 StR 411/04

12.01.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2005, Az. 3 StR 411/04 (REWIS RS 2005, 5550)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5550

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 411/04 (Bundesgerichtshof)


2 StR 164/23 (Bundesgerichtshof)

Belehrung des Angeklagten über Entfall der Bindungswirkung an getroffene Verständigung nach Aussetzung der Hauptverhandlung


4 StR 198/05 (Bundesgerichtshof)


3 StR 503/00 (Bundesgerichtshof)


3 StR 231/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.