Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. 2 StR 277/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1090

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[X.] vom 20. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. November 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte des Betruges in 49 Fällen schuldig ist und daß je eine Einzelstrafe von neun Monaten sowie von zehn Mona-ten entfallen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 51 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.

Sie wurden erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Anbringung der [X.] und -begründung (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) erhoben. Die Frist - 3 - begann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO am 29. März 2004 mit der Zustellung des Urteils an den Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.]. Zu diesem Zeitpunkt war diesem noch nicht das Mandat entzogen, er galt deshalb nach § 145 a Abs. 1 StPO als zur Inempfangnahme von Zustellungen ermäch-tigt. Die Begründungsfrist endet daher mit dem 29. April 2004. Mit dem [X.] vom 22. April 2004 hat die Verteidigerin lediglich die "Sachrüge in [X.] Form" erhoben. Erst mit dem am 3. Mai 2004 eingegangenen [X.] vom 2. Mai 2004 - und damit verspätet - hat sie die Verfahrensrügen erho-ben.

Die Verfahrensrügen wären im übrigen aber auch unbegründet, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat.

2. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.

Die Einzelstrafen zu den Fällen [X.]. (Tat zum Nachteil [X.]vom 29. November 1998, Anlagebetrag: DM 20.000) und B.III.5.d. (Tat zum Nachteil [X.]vom 27. Juli 2000, Anlagebetrag: DM 30.000) von neun bzw. zehn [X.] müssen nämlich entfallen.

Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung mit Beschluß vom 18. No-vember 2003 (unter anderem) die Fälle Nr. 14 und 18 der Anklage der [X.] vom 31. Oktober 2002 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein-gestellt und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung diese Fälle nicht wieder durch [X.] gemäß § 154 Abs. 5 StPO aufgenommen. Bei den ein-gestellten Fällen handelt es sich um die Taten vom 29. November 1998 und 27. Juli 2000. Mit deren Einstellung wurde ihre gerichtliche Anhängigkeit been-- 4 - det, so daß sie nicht mehr abgeurteilt werden konnten (vgl. BGHSt 30, 197, 198). Obwohl sie somit nicht mehr Verfahrensgegenstand waren, hat die Kam-mer diese Taten im Urteil unter der fälschlichen Bezeichnung "Fall 15 der [X.]" und "Fall 19 der Anklage" abgeurteilt und hierfür Einzelstrafen festge-setzt. Diese Verurteilung kann, da insoweit ein Verfahrenshindernis besteht, keinen Bestand haben.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der darauf beruhende Wegfall der Einzelstrafen von neun und zehn Monaten berührt aber den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Es kann - auch unter Be-rücksichtigung der Kammerentscheidung des [X.] vom 7. Januar 2004 ([X.], 189) - ausgeschlossen werden, daß ihr Wegfall zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt [X.].

3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bode

Detter
Otten

Rothfuß

Fischer

Meta

2 StR 277/04

20.10.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2004, Az. 2 StR 277/04 (REWIS RS 2004, 1090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1090

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