Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. I ZR 102/05

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1374

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 18. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ueber18.de [X.] § 7 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; [X.] § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 2 a) Die Haftung desjenigen, der einen [X.] auf eine Website mit rechtswid-rigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den [X.] setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu ei-gen, haftet er dafür wie für eigene Informationen. b) Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer [X.]nutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Inter-netseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern. c) Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für porno-graphische Angebote im [X.] bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 [X.], die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist. d) § 4 Abs. 2 [X.] ist eine Marktverhaltensregelung [X.] des § 4 Nr. 11 UWG. e) Ein Altersverifikationssystem, das den Zugang zu pornographischen Angebo-ten im [X.] nach Eingabe einer Ausweisnummer sowie der Postleitzahl des Ausstellungsortes ermöglicht, stellt keine effektive Barriere für den Zu-gang Minderjähriger zu diesen Angeboten dar und genügt nicht den [X.] des § 4 Abs. 2 [X.]. Nichts anderes gilt, wenn zusätzlich die Ein-gabe einer Adresse sowie einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung und eine Zahlung eines geringfügigen Betrages verlangt wird. [X.], [X.]. v. 18. Oktober 2007 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 24. Mai 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der [X.] für Erwachsenenangebote im [X.]. Sie bieten ihre Systeme insbe-sondere den Betreibern pornographischer [X.]seiten an, die damit den Zu-gang Minderjähriger zu ihren Angeboten ausschließen wollen. 1 Das System der [X.] "ueber18.de" verlangt zunächst die Eingabe einer Personalausweis- oder [X.]. In der Version 1 ist außerdem die Angabe der Postleitzahl des [X.] erforderlich, in der Version 2 2 - 3 - zusätzlich zu den Angaben der Version 1 ein Name, eine Adresse und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung für die Überweisung eines Betrags von 4,95 •. Bei der Abfrage der Ausweisnummer wird nicht kontrolliert, ob diese tatsächlich an einen Erwachsenen vergeben ist, sondern lediglich, ob sie den allgemeinen Regeln für die Bildung von Personalausweisnummern entspricht. Außerdem wird abgeglichen, ob der angegebene Ausstellungsort demjenigen entspricht, der sich aus der in der Personalausweisnummer enthaltenen [X.] ergibt. Die Beklagte stellt auf ihrer Website "ueber18.de" einen Katalog mit [X.] zur Verfügung, die ihr System einsetzen. Sie gewährt auch den Zugang zu den [X.]seiten ihrer Kunden, indem sie diese nach Eingabe der geforder-ten Angaben jeweils freischaltet oder nicht. 3 Die Klägerin macht geltend, dass das System der [X.] gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 des [X.] ([X.]) und gegen § 184c StGB verstoße, da es nicht sicherstelle, dass Minderjährigen Erwachse-nenangebote nicht zugänglich seien. 4 Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 5 es zu unterlassen, im Geltungsbereich des [X.] Rechts ein Ju-gendschutzsystem für pornographische [X.]inhalte [X.] des § 184 StGB, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] in Verkehr zu bringen, anzubieten, zugänglich zu machen, zu bewerben sowie insbesondere gegenüber denjenigen Kunden, die bisher Zugang zu pornographischen Inhalten über das Jugendschutzsystem der [X.] (sogenannte [X.]) erlangen, zu betreiben und/oder zu betreuen, das nutzerseitig auf der Eingabe der Personalausweisnummer oder [X.] - auch in Kombination mit der Durchführung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Postleitzahl - sowie der hierauf beruhenden Verifikation des Alters basiert, ohne dass dabei eine persönliche Identifi-- 4 - kation mit Altersüberprüfung des Nutzers, etwa im Rahmen des [X.], bei seiner Registrierung erfolgt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben ([X.] [X.] 2005, 657 = [X.], 611). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 Das Altersverifikationssystem der [X.] stelle einen Ausschluss Minderjähriger von pornographischen Darbietungen im [X.] in beiden Versi-onen nicht [X.] des § 4 Abs. 2 [X.] und des § 184c StGB sicher, weil es keine effektive Barriere zwischen den Inhalten der pornographischen [X.]seiten und einem potentiellen minderjährigen Nutzer bilde. Es bestehe die nicht fern-liegende Möglichkeit, dass Jugendliche sich Ausweispapiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschafften und damit das System der [X.] durch Eingabe "echter" Daten ohne weiteres überwänden. Auch die Notwendigkeit einer Zahlung in der Version 2 stelle kein ausreichendes Zugangshindernis dar. Insbesondere verfüge eine Vielzahl Jugendlicher über ein eigenes, von den [X.] nicht regelmäßig kontrolliertes Girokonto. 8 9 Weder sei eine restriktive Auslegung der Anforderungen an ein Altersve-rifikationssystem geboten, weil eine jugendgefährdende Wirkung pornographi-- 5 - scher Darstellungen nicht nachgewiesen sei, noch verstoße die vom [X.] vertretene Auslegung gegen den Grundsatz der [X.], weil Jugendliche ohne jede Zugangsbeschränkung auf ausländische An-gebote mit pornographischem Inhalt zugreifen könnten. Ebenso wenig werde die Informationsfreiheit Erwachsener unverhältnismäßig beschränkt. § 4 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und § 184c StGB seien dazu bestimmt, im [X.] der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Der Verstoß gegen diese Bestimmungen, der im Einsatz des unzureichenden Systems der [X.] liege, sei deshalb unlauter [X.] des § 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagte begehe selbst diese unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie durch die [X.] ihres Systems auf [X.]seiten mit pornographischem Inhalt an dem [X.] unmittelbar mitwirke. Sie beeinträchti-ge den Wettbewerb mit ihrem System in nicht nur unerheblicher Weise zu Las-ten der Mitbewerber, die ein Altersverifikationssystem mit den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, strengeren Zugangsvoraussetzungen schwieriger absetzen könnten, und der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbrau-cher. 10 I[X.] Die Revision der [X.] bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte haftet nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie pornographische Inhalte im [X.] oh-ne ausreichende Altersverifikation und damit unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 [X.] zugänglich macht. 11 Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Verstoß der [X.] gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 4 Abs. 2 [X.] angenommen. Nach der zuletzt ge-nannten Vorschrift sind Angebote pornographischer Inhalte in Telemedien [X.], wenn der Anbieter nicht sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zu-gänglich gemacht werden. Die Bereitstellung und Betreuung ihrer Altersverifika-12 - 6 - tionssysteme sind [X.] der [X.] [X.] von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. 13 Soweit die Beklagte mit ihrem [X.]auftritt "ueber18.de" als Anbieterin pornographischer Inhalte im [X.] anzusehen ist, verstößt sie selbst gegen § 4 Abs. 2 [X.] (unten [X.] 1 bis 4). Nach dem Antrag der Klägerin soll der [X.] allerdings nicht nur Betrieb und Betreuung ihres Altersverifikationssys-tems, für die sie ihre Website benutzt, untersagt werden. Vielmehr will die Klä-gerin der [X.] den Vertrieb ihres Systems in [X.] insgesamt ver-bieten lassen. Der Vertrieb des Systems verstößt für sich allein betrachtet zwar nicht gegen [X.]. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch aber unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme der [X.] an Verstößen ihrer [X.] gegen § 4 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt (unten [X.]). 1. Die Beklagte ist Adressatin des Gebots der Zugangsbeschränkung gegenüber Minderjährigen gemäß § 4 Abs. 2 [X.]. 14 a) Der Geltungsbereich des [X.] ist [X.]. Die Beklagte bietet auf ihrer Website "ueber18.de" selbst fortlaufend Te-lemedien [X.] der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 [X.] an. Telemedien sind insbesondere Online-Angebote, die im [X.] abrufbar sind (vgl. [X.]/[X.], Jugendschutz, 4. Aufl., § 3 [X.] [X.]. 2). 15 Der Zweck des [X.], Kinder und Jugend-liche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, erfordert eine weite Auslegung des Anbieterbegriffs in § 3 Abs. 2 Nr. 3 [X.]. Anbieter ist deshalb auch derje-nige, der [X.]nutzern über seine Website Zugang zu Inhalteanbietern ver-mittelt ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 3 [X.] 16 - 7 - [X.]. 6; [X.]/[X.] aaO § 3 [X.] [X.]. 5; [X.], [X.], [X.]. 401; ferner Begründung der Regierung des [X.] für das Zustim-mungsgesetz zum [X.], [X.], Drucks. 12/793, [X.]). 17 Die Beklagte verschafft [X.]nutzern durch den auf ihrer Website be-reitgestellten Katalog einen gebündelten Zugang zu den sogenannten Erwach-senenangeboten ihrer Kunden. Die Nutzer suchen die Website der [X.] bestimmungsgemäß ähnlich einem Ladengeschäft auf und wählen aus den dort bereitgehaltenen pornographischen Angeboten. Bei deren Vertrieb fungiert die Beklagte mithin als Absatzmittler und damit funktional nicht anders als ein Händler pornographischer Schriften. Dass der [X.] keine Rechte an den von ihr angebotenen Inhalten zustehen, ist bei der gebotenen zweckorientierten und funktionalen Auslegung des Begriffs "Angebot" in § 4 Abs. 2 [X.] ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das System der [X.] - obwohl es insbesondere für Anbieter pornographischer Inhalte bestimmt ist - als solches nicht pornographisch ist. Denn die Beklagte beschränkt sich nicht darauf, ihren Kunden das Altersverifikationssystem in einem einmaligen Vor-gang als Software zu überlassen. Unerheblich ist auch, ob die Auswahl der zugelassenen Nutzer im Wege der Registrierung allein auf technischem Weg erfolgt. Die Beklagte macht selbst nicht geltend, keine Kontrolle über den Anbieterkatalog auf ihrer Website zu haben. Sie ist deshalb nicht vergleichbar mit einem [X.]-Auktionshaus, das den rein technischen Vorgang der Freischaltung eines Auktionsangebots nicht kontrolliert und deshalb nicht als Täter oder Teilnehmer einer durch das Ange-bot bewirkten Markenverletzung oder Jugendgefährdung haftet (vgl. [X.] 158, 236, 250; [X.], [X.]. v. 19.4.2007 - I ZR 35/04, [X.], 708 [X.]. 31 = [X.], 964 - [X.]-Versteigerung I und [X.]; [X.]. v. 12.7.2007 - I ZR 18/04, 18 - 8 - [X.], 890 [X.]. 21 = [X.], 1173 - Jugendgefährdende Medien bei [X.], zum Abdruck in [X.] 173, 188 vorgesehen). 19 b) Das [X.] schließt den hier allein geltend gemachten [X.] die Beklagte ebenso wenig aus wie das frühere [X.]. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beklagte auf ih-rer Website "ueber18.de" einen Katalog mit Anbietern unterhält, die ihr Altersve-rifikationssystem einsetzen. Interessenten können auf diese Weise mit einem Mausklick aus einem umfangreichen, Erwachsenen vorbehaltenen pornogra-phischen Angebot auswählen. Das [X.] enthält ebenso wenig wie das [X.] eine Regelung der Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises ([X.] oder [X.]) den Zugang zu rechtswid-rigen Inhalten eröffnet. Die Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen [X.], deren Umsetzung die beiden Gesetze dienen, hat die Frage der Haftung der [X.]s ausgespart (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie). Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der [X.] - auch wenn die Richtlinie insoweit keine Sperrwirkung entfaltet - im [X.] und damit auch im [X.], das die Bestimmungen der §§ 8 ff. [X.] unverändert übernommen hat (nunmehr §§ 9 ff. [X.]), nicht geregelt worden ist (vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung [BT-Drucks. 14/6098, [X.]] zu dem entsprechenden Vorschlag des Bundesrates [ebd. [X.]]). Die Haftung für [X.]s richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (BT-Drucks. 14/6098, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Vor § 8 [X.]. 32 ff.; [X.] in [X.]/[X.], Handbuch Multimedia-Recht, Stand Oktober 2007, Teil 18.2 [X.]. 195 ff.). Danach ist eine differenzier-te Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der [X.] vor Um-setzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich 20 - 9 - gehalten hatte. Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des [X.]s verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für ei-gene Informationen, also wie ein Content-Provider [X.] des § 7 Abs. 1 [X.] bzw. des § 8 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], 3650; [X.], 566, 568, jeweils zu § 5 Abs. 1 [X.] 1997; [X.] [X.], 518, 520; zum [X.] 2001 [X.] aaO Vor § 8 [X.]. 36 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 27. Aufl., § 184 [X.]. 58; [X.] in [X.]/[X.] aaO Teil 18.2 [X.]. 195 f.). Dass sich die Beklagte mit den elektronischen Verweisen auf die porno-graphischen Angebote dieser Kunden die dort vermittelten Inhalte zu eigen [X.] hat, unterliegt keinem Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen sind diese Verweise wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftsidee. Sie bietet ihren Kunden nicht nur ein verhältnismäßig leicht zu [X.] und damit - wie sogleich unter [X.] 2 im Einzelnen dargestellt - unzureichendes Altersverifikations-system an, sondern schaltet das pornographische Angebot ihrer Kunden jeweils frei und nimmt es in einen Katalog pornographischer Angebote auf. Die [X.] dieser Leistung, die die Beklagte zusätzlich neben dem Altersverifikations-system erbringt, liegt darin, dass [X.]nutzern auf der Suche nach einschlä-gigen Angeboten über die Website der [X.] ein gebündelter Zugang zu den pornographischen Websites ihrer Kunden verschafft wird. Dabei geht es - wie bereits der Domainname "ueber18.de" signalisiert - gerade darum, die [X.]nutzer zu pornographischen Angeboten zu führen, die nach § 4 Abs. 2 [X.] nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden dürfen. Hierauf ist die Absicht gerichtet, die die Beklagte mit ihrem Angebot verbindet. 21 2. Das Altersverifikationssystem der [X.] stellt nicht sicher, dass pornographische Angebote in Telemedien nur Erwachsenen zugänglich [X.] werden. 22 - 10 - 23 a) Welcher Grad an Zuverlässigkeit für die Altersverifikation geboten ist und welche Mittel zur Sicherstellung einzusetzen sind, ergibt sich nicht [X.] aus § 4 Abs. 2 [X.]. Nach der Gesetzesbegründung muss [X.] sein, dass Kinder oder Jugendliche keinen Zugang haben, so dass die einschlägigen Angebote nur Erwachsenen zur Verfügung stehen; ein [X.] Altersverifikationssystem muss die Verbreitung an oder den Zugriff durch Minderjährige hindern (Begründung zum [X.], [X.], Drucks. 13/1551, [X.], gleichlautend etwa Landtag des [X.], Drucks. 12/793, [X.]). Dafür, wie ein verlässliches System beschaffen sein muss, ist der Zweck des [X.] maßgeblich. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, für den Jugend-medienschutz im [X.] wie in den traditionellen Medien ein einheitliches Schutzniveau zu gewährleisten (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 231, 232). Es ist daher geboten, die Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 [X.] an den [X.] auszurichten, die für die Zugänglichkeit pornographischer Inhalte in an-deren Medien entwickelt worden sind. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt ein "Zu-gänglichmachen" [X.] des § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor, wenn [X.] getroffen werden, die den Zugang Minderjähriger zu den pornographischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dies erfordere, dass eine "effektive Barriere" zwischen der pornographischen Darstellung und dem Minderjährigen bestehe (BVerwGE 116, 5, 14 f.). Diese Entscheidung erging zwar im Jahr 2002 zur Ausstrahlung pornographischer Fernsehfilme, die nach dem Wortlaut des am 1. April 2003 in [X.] getretenen § 4 Abs. 2 [X.] inzwischen absolut verboten ist (zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der damit zwischen digitalem Fern-sehen und Telemedien bestehenden Differenzierung etwa [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 28 m.w.N.; [X.], Jugendschutz im Rundfunk und 24 - 11 - in den Telemedien, 2007, [X.] ff., 166 ff.). Es gibt aber keinen Grund anzu-nehmen, dass für Telemedien geringere Anforderungen an die Verhinderung des "[X.]" zu stellen sind, als sie für das Fernsehen nach frühe-rer Rechtslage bestanden haben (a.[X.], [X.] 2003, 775). 25 Das [X.] hat ausgeführt, dass über die Verschlüs-selung hinaus weitere Vorkehrungen zu treffen sind, um die Wahrnehmung pornographischer Fernsehfilme durch Minderjährige effektiv zu erschweren. Zunächst müsse sichergestellt sein, dass die Decodiereinrichtungen nur an Er-wachsene abgegeben würden. Für den Nachweis der Volljährigkeit genüge es insbesondere nicht, Kopien von Dokumenten vorzulegen, weil dabei manipuliert werden könne. Es reiche aber aus, wenn beim Vertragsschluss persönlicher Kontakt mit dem Kunden bestehe und in diesem Zusammenhang eine zuver-lässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher Lichtbildausweise erfolge. [X.] Verfahrensweisen zur Feststellung des Alters müssten ebenso wirksam sein. Über den Einsatz der allgemeinen Decodiereinrichtungen hinaus sei noch zumindest ein weiteres wirkungsvolles Hindernis gegenüber Minderjährigen erforderlich, um durch das Zusammenwirken der [X.] die Annahme einer "effektiven Barriere" zu rechtfertigen (BVerwGE 116, 5, 14 ff.). Der [X.] hat diesen Maßstab der "effektiven Barriere" bei der Beurteilung einer Automaten-Videothek für pornographische [X.] übernommen. Eine zuverlässige Alterskontrolle hielt er für gewährleistet, wenn die zum Einlass in die Videothek erforderliche Chipkarte mit [X.] erst nach persönlichem Kontakt mit dem Kunden und Überprüfung seines Alters ausge-geben und bei der persönlichen Anmeldung der [X.] des Kunden biometrisch erfasst wurde. Der Verleihautomat ermöglichte nur nach einem [X.] - 12 - gleich von Chipkarte, [X.] und [X.] die Ausleihe von Filmen ([X.]St 48, 278, 285 f.). 27 Beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der [X.] erst jüngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für erforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverläs-sige Alterskontrolle - etwa durch das Post-Ident-Verfahren - notwendig. [X.] muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in [X.] genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per "Einschreiben ei-genhändig" gewährleistet ist ([X.] [X.], 890 [X.]. 48 - Jugendgefähr-dende Medien bei [X.]). Entsprechend wirksame Vorkehrungen sind auch von den Anbietern por-nographischer Inhalte im [X.] zu fordern (ebenso [X.], 249, 250 und die überwiegende Meinung in der jugendschutzrechtlichen Literatur: vgl. [X.]/[X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 36 ff.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 34 ff.; [X.] aaO [X.]. 426 ff.). Die Verlässlichkeit eines [X.] setzt danach voraus, dass es einfache, naheliegende und offensichtliche [X.] ausschließt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 231, 234; [X.], [X.], 409, 412). So hat es der [X.] beispielsweise für unzureichend gehalten, wenn Jugendliche trotz ei-nes Verbotsschildes ungehindert in eine Videothek eintreten können, weil eine Alterskontrolle erst an der Kasse stattfindet ([X.], [X.]. v. [X.] - 1 StR 247/87, NJW 1988, 272). Insbesondere sind die aufgrund der Anonymi-tät des Mediums dem [X.] immanenten Missbrauchsgefahren zu [X.]. 28 b) Dem danach geforderten [X.] wird das System der [X.] nicht gerecht. 29 - 13 - 30 Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, Jugendliche könnten sich Ausweis-papiere von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und dann die [X.] im System der [X.] mit echten Daten umgehen. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das Berufungsgericht in dem in der Version 2 des Systems der [X.] erforderlichen Zahlungsvorgang keine ausreichende weitere Sicherungsmaßnahme erkannt hat, weil viele [X.] über ein eigenes, von den Eltern nicht regelmäßig kontrolliertes Giro-konto verfügen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die zur Umgehung des Systems der [X.] erforderlichen Informationen problemlos im [X.] erhältlich sind (so [X.], [X.], 482; [X.]/[X.], [X.], 231, 233), und ob angesichts des relativ geringfügigen Betrags, der für den Zugang abgebucht wird, viele Kinder und Jugendliche darauf vertrauen werden, dass die Buchung auf einem von ihnen unberechtigt verwendeten elterlichen Konto nicht auffällt. Richtig ist zwar, dass einem Altersverifikationssystem nicht deshalb die Effektivität abgesprochen werden kann, weil es von [X.] aufgrund nicht vorhersehbarer besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten oder Anstrengungen ausnahmsweise umgangen werden kann ([X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 4 [X.] [X.]. 34 a.E.). Derartige Anforderungen stellt eine Überwindung des [X.] in beiden Versionen an Jugendliche aber nicht. 31 Da es vorliegend von vornherein an einer effektiven Barriere fehlt, kann offenbleiben, ob der von der Revisionsbegründung vorgelegten älteren Ent-scheidung des [X.] zu folgen ist, wonach sich ein An-bieter pornographischer Schriften unter Umständen nicht strafbar macht, wenn 32 - 14 - Jugendliche die von ihm errichteten, an sich effizienten Zugangshindernisse (Verkauf pornographischer Hefte in abdeckenden Plastikfolien unter den Augen des [X.]) erst nach rechtswidrigen Handlungen überwinden [X.] (vgl. [X.] NJW 1984, 1975, 1976). Ebenso ist unerheblich, ob die [X.] zur Umgehung des Systems der [X.] rechtswidrige Handlungen begehen müssen (verneinend [X.], 249, 250 zu Version 1 des Systems der [X.]) und ob der vom [X.] seinerzeit vertretenen Auffassung gegebenenfalls über den Bereich des Strafrechts hinaus auch für den [X.] Bedeu-tung zukommen kann. Da für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 [X.] bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme ausreicht, kommt es schließlich für die [X.] der Barriere nicht darauf an, ob und inwieweit sich in der [X.] tatsächlich Zugang zu Erwachsenenangeboten verschafft ha-ben, die mit dem Altersverifikationssystem "ueber18.de" geschützt waren. 33 3. Durch die danach bestehenden Anforderungen an die Verlässlichkeit eines [X.] wird der Zugang Erwachsener zu [X.] Angeboten im [X.] nicht unverhältnismäßig beschränkt. Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten, ein System zuverlässig auszugestalten. Hinzuweisen ist zunächst auf die von der [X.] ([X.]) positiv bewerteten Konzepte (abrufbar unter [X.]), die eine persönliche Identifizierung der Nutzer durch einen Postzusteller oder in einer Postfiliale (Post-Ident-Verfahren), in einer Verkaufsstelle oder mittels des "[X.] mit [X.]" der [X.] (Rückgriff auf eine bereits [X.] persönliche Kontrolle durch ein Kreditinstitut) voraussetzen. Außerdem wird eine Authentifizierung des Kunden bei jedem einzelnen Abruf von Inhalten oder Bestellvorgang verlangt. Dafür kommt insbesondere ein [X.] 34 - 15 - (etwa [X.], DVD oder Chip-Karte) in Verbindung mit einer [X.] in [X.], die dem Kunden persönlich (etwa per Einschreiben eigenhändig) zuge-stellt werden. 35 Wie § 1 Abs. 4 JuSchG beim Versandhandel mit pornographischen [X.] lässt auch § 4 Abs. 2 [X.] eine rein technische Altersverifikation zu, wenn sie den Zuverlässigkeitsgrad einer persönlichen Altersprüfung er-reicht. Grundsätzlich denkbar erscheint etwa, die Altersverifikation durch einen entsprechend zuverlässig gestalteten [X.] durchzuführen (vgl. etwa die Beschwerdeentscheidung Nr. 03656 der Freiwilligen Selbstkontrolle Multi-media-Diensteanbieter ([X.]), abrufbar unter [X.]) oder unter Verwen-dung biometrischer Merkmale. Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Interesse des Jugendschutzes einer den dargelegten Anforderungen genügenden Altersverifikation zu unter-ziehen, bevor ihnen Zugang zu pornographischen Telemedien gewährt wird. Dafür spricht bereits entscheidend, dass nach der bis zum 31. März 2003 gel-tenden Rechtslage der Vertrieb indizierter jugendgefährdender Medien im [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.] generell verboten und nach § 21 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 [X.] unter Strafe gestellt war. Demgegenüber stellt die nunmehr - ebenso wie der Fernabsatz pornographischer Trägermedien (vgl. § 1 Abs. 4 JuSchG) - nach Altersverifikation zulässige Nutzung entsprechender Teleme-dien bereits eine erhebliche Zugangserleichterung für Erwachsene dar. 36 Die als zuverlässig anzuerkennenden Verfahren der persönlichen Identi-fizierung errichten für Erwachsene keine höheren Zugangshürden als im [X.]. So muss der Erwachsene bei Betreten oder Verlassen eines ein-schlägigen Geschäfts sogar eher mit der Peinlichkeit rechnen, als Interessent für Pornographika erkannt zu werden, als dies etwa bei einer Altersüberprüfung 37 - 16 - durch den Postzusteller oder in einer Postfiliale im Rahmen des [X.] der Fall ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 231, 235 [X.]. 49). Dafür spricht insbesondere, dass das Post-Ident-Verfahren ebenso wie die [X.] "Einschreiben eigenhändig" im Geschäftsverkehr und in der Öffent-lichkeit nicht oder jedenfalls nicht zwangsläufig mit dem Vertrieb pornographi-scher Inhalte in Verbindung gebracht wird. 4. Aus verfassungsrechtlichen Vorgaben folgen ebenfalls keine geringe-ren Anforderungen an ein Altersverifikationssystem, als sie sich aus dem darge-legten Konzept der "effektiven Barriere" ergeben. 38 Der mit diesem Konzept verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit ist nach Art. 5 Abs. 2 GG aus Gründen des Jugendschutzes gerechtfertigt. Die Annahme, dass pornographische Medien jugendgefährdende Wirkung haben können, liegt im Bereich der [X.] des Gesetzgebers. [X.] hätte der Gesetzgeber nur dann verlassen, wenn eine Gefährdung [X.] nach dem Stand der Wissenschaft vernünftigerweise auszuschließen wä-re ([X.] 83, 130, 140 ff.). Davon kann weiterhin nicht ausgegangen wer-den. So hält auch einer der Privatgutachter der [X.] die Frage der Ju-gendgefährdung durch Pornographie für "objektiv bislang ungeklärt" [X.], [X.], 773, 775; vgl. [X.] aaO S. 21 ff.). 39 Das Erfordernis einer verlässlichen Altersverifikation ist geeignet, das gesetzgeberische Ziel zu fördern, einen Zugriff von Kindern und [X.] auf pornographische Inhalte zu verhindern. Das reicht nach ständiger Recht-sprechung des [X.] aus, um die Eignung einer gesetz-geberischen Maßnahme zu begründen ([X.] 30, 292, 316; 90, 145, 172; 110, 141 [X.]. 81). 40 - 17 - Der Gesetzgeber ist auch nicht verpflichtet, den [X.] Jugend-schutzstandard im Hinblick auf großzügigere Regelungen im Ausland zu [X.]. Für die Forderung, von [X.]n [X.] Anbieter dürften nur Voraussetzungen verlangt werden, die keinen größeren Umge-hungsaufwand erforderten als der Zugriff auf ausländische Angebote pornogra-phischen Inhalts, gibt es daher keine Grundlage (a.[X.], [X.], 773, 775). 41 Soweit sich die Beklagte auf einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit beruft (Art. 12 Abs. 1 GG), kann sie nur die ihr aufer-legten Beschränkungen für ihre eigene Tätigkeit geltend machen. Insoweit ist ihr jedoch ohne weiteres zuzumuten, sich auf eines der anerkannten Altersveri-fikationssysteme umzustellen. 42 Es wird auch nicht unverhältnismäßig in das durch Art. 6 Abs. 2 GG ver-bürgte [X.] der Eltern eingegriffen, wenn höhere Anforderungen an ein Altersverifikationssystem gestellt werden, als sie das System der [X.] erfüllt (vgl. [X.], NJW 2005, 794). Durch verlässliche [X.] wird gerade das [X.] gewahrt, weil ein unkontrollierter Zugang Jugendlicher zu pornographischen Inhalten ohne Kenntnis der Eltern verhindert wird. 43 Schließlich liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Aspekt der Inländerdiskriminierung vor. Unter Inländerdiskriminierung sind [X.] zu verstehen, in denen das [X.] Recht aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen gegenüber EU-Ausländern nicht angewendet werden darf, so dass diese gegenüber Inländern begünstigt werden (vgl. [X.] in [X.]/Zuleeg, Europarecht, 2006, § 10 [X.]. 16; [X.] in [X.]/[X.], Grundgesetz, 9. Aufl., Art. 3 [X.]. 74). Hier gelten die Regelungen des [X.] - 18 - schutz-Staatsvertrags aber für alle pornographischen Angebote in [X.]. Sie erfassen grundsätzlich auch die Angebote aus dem Ausland, die im Inland abgerufen werden können, und gelten nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 [X.] insbesondere auch für Angebote aus anderen Mitgliedstaaten der [X.]. Die in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen [X.] vorgesehenen [X.] sind nicht Geltungsvoraussetzung der innerstaatlichen jugendschutzrechtlichen Gebote, sondern erst dann zu beachten, wenn [X.] Behörden gegen ein konkretes Angebot eines Diensteanbieters aus einem anderen Mitgliedstaat einschreiten wollen. Die faktische Möglichkeit der Umgehung einer für im Inland abrufbare in- und ausländische [X.]angebote unterschiedslos geltenden [X.] Bestimmung durch den Aufruf ausländischer [X.]seiten bewirkt keine recht-lich relevante Inländerdiskriminierung. Es bedarf deshalb weiterhin keiner Ent-scheidung, ob und inwiefern es wettbewerbsrechtlich geboten ist, eine Inlän-derdiskriminierung zu vermeiden (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 4.7.1996 - I ZR 105/94, [X.] 1996, 266, 267). 5. Unabhängig von einem eigenen täterschaftlichen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 [X.], den die Beklagte dadurch begeht, dass sie die [X.], lediglich durch ihr unzureichendes Altersverifikationssystem geschützten [X.]seiten ihrer Kunden über ihre Website zugänglich macht, haftet die [X.] auch dafür, dass sie ihr System in der streitgegenständlichen Form an zahlreiche Anbieter pornographischer [X.]inhalte vertrieben hat. Denn sie ist Teilnehmerin an den Verstößen gegen § 4 Abs. 2 [X.], die ihre Kunden fort-laufend dadurch begehen, dass sie im [X.] pornographische Inhalte ohne ausreichende Altersverifikation anbieten. 45 Mit dem Vertrieb ihres unzureichenden Systems fördert die Beklagte ob-jektiv Zuwiderhandlungen der Betreiber pornographischer [X.]angebote [X.] - 19 - gen § 4 Abs. 2 [X.]. Es ist davon auszugehen, dass die Betreiber, die das System der [X.] anwenden, den jugendschutzrechtlichen Anforderungen genügen wollen. Durch das Angebot des in der Anwendung für die Nutzer ein-fachen [X.] der [X.] werden die Betreiber davon abgehalten, sich für ein System zu entscheiden, das den gesetzlichen Vorga-ben entspricht. Es kommt deshalb zu unzulässigen Angeboten, die sonst im Einklang mit dem Jugendschutz erfolgen würden. Auch der für eine Gehilfenhaftung der [X.] mindestens erforderli-che bedingte Vorsatz liegt vor (vgl. [X.] 42, 118, 122 f.; 148, 13, 17 - ambiente.de; 158, 236, 250; [X.] [X.], 708 [X.]. 31 - [X.]-Versteigerung I und [X.]). Die Beklagte kennt die Funktionsweise ihres Systems und weiß, dass es bestimmungsgemäß insbesondere für pornographische An-gebote verwendet wird. Sie vertreibt ihr Altersverifikationssystem ferner in Kenntnis des Umstandes, dass durch ein unzureichendes System geschützte [X.]angebote gegen jugendschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Der [X.] war schließlich bekannt, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenk-lichkeit ihres Systems jedenfalls ungeklärt war. Sie hat damit zumindest billi-gend in Kauf genommen, dass Kunden, die ihr Altersverifikationssystem erwar-ben, gegen jugendschutzrechtliche Vorschriften verstießen. 47 Der Sachverhalt unterscheidet sich entscheidend von den Fällen, in de-nen der Betreiber einer [X.]-Auktionsplattform infolge eines automatischen Registrierungsverfahrens und einer Vielzahl jugendschutzrechtlich irrelevanter Versteigerungsangebote keine konkrete Kenntnis von dem jugendgefährdenden Inhalt bestimmter von [X.] auf seiner Plattform zum Erwerb angebotener [X.] hat, und deshalb eine Haftung des [X.] als Täter oder Teilnehmer ausscheidet (vgl. [X.] [X.], 890 [X.]. 21 - [X.] bei [X.]). 48 - 20 - 49 6. Verstöße gegen das aus § 4 Abs. 2 [X.] folgende Verbot, pornogra-phische Inhalte in Telemedien ohne verlässliche Altersverifikation anzubieten, beeinträchtigen wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Verbraucher [X.] des § 3 UWG ebenso wie Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien (vgl. [X.] [X.], 890 [X.]. 34 - [X.] bei [X.]). Die Beschränkung des Zugangs zu Telemedien pornographischen Inhalts dient insbesondere dem Schutz der Kinder und [X.]n, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher han-delt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die [X.]. Die Vertriebsbeschränkungen des [X.]s für Waren und Dienstleistungen sind zudem Marktverhaltensregelungen [X.] des § 4 Nr. 11 UWG ([X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG [X.]. 11.35 a.E. und 11.180; [X.] in [X.], jurisPK-UWG, § 4 Nr. 11 [X.]. 159; vgl. auch [X.].UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 [X.]. 181 f.; a.[X.], [X.], 401, 405 f.). 50 7. Die Verwendung eines unzureichenden [X.] durch die Beklagte beeinträchtigt den Wettbewerb mehr als nur unerheblich. Dies ergibt sich bereits aus der Bedeutung des Jugendschutzes und der [X.] der über die Website der [X.] vermittelten Zugangsmöglichkeiten zu pornographischen Inhalten. Außerdem sind die Interessen der Mitbewerber der [X.], die den gesetzlichen Anforderungen genügende Systeme vertrei-ben, erheblich betroffen. Denn ihre Kunden sind die Anbieter von Telemedien mit pornographischen Inhalten, die im Interesse eines möglichst einfachen Ab-satzes ihrer Angebote grundsätzlich dazu neigen werden, das [X.] - 21 - onssystem mit den geringsten Zugangshürden für die Kunden einzusetzen. [X.] erleiden die Anbieter von Systemen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, gegenüber der [X.] einen relevanten Wettbewerbsnachteil. 52 8. Gegen die Tenorierung des Berufungsurteils bestehen keine Beden-ken. Die negative Voraussetzung des Unterlassungstitels "ohne dass dabei eine persönliche Identifikation mit Altersüberprüfung des Nutzers – bei seiner Re-gistrierung erfolgt" ist für künftige technische Entwicklungen hinreichend offen und schließt insbesondere eine Identifikation mit zuverlässigen biometrischen Merkmalen oder im Rahmen einer [X.] nicht generell aus. [X.] Identifikation ist daher nicht notwendig gleichbedeutend mit persönlichem Kontakt im Sinne einer physischen Begegnung (face-to-face-Kontrolle), sondern - 22 - kann unter Umständen auch über bildschirmgestützte oder andere technische Mittel erfolgen. Damit unterwirft das Berufungsurteil [X.] entgegen der Revisionsbegründung keinen strengeren Anforderungen als das [X.].
[X.] Ri[X.] [X.] Büscher ist ausgeschieden und kann da- her nicht unterschreiben.

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.07.2004 - 12 O 19/04 - [X.], Entscheidung vom 24.05.2005 - [X.] -

Meta

I ZR 102/05

18.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2007, Az. I ZR 102/05 (REWIS RS 2007, 1374)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1374

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