Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2020, Az. XII ZB 490/18

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 825

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Gegenstand

Prüfung der Erheblichkeit eines Verfahrensfehlers des Beschwerdegerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht; Wert einer Auskunftsverpflichtung im Rahmen des Zugewinnausgleichs


Leitsatz

1. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 € ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882).

2. Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - XII ZB 334/19, juris).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 20. September 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: bis 600 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde in einem Zugewinnausgleichsverfahren.

2

Die Beteiligten schlossen 1996 in [X.] eine sogenannte Orfi- oder Urfi-Ehe durch formlose Erklärung der Brautleute ohne Beteiligung staatlicher oder religiöser Stellen und unter Hinweis darauf 1998 vor einem Notar in [X.] einen offiziellen Ehevertrag. Seit 1998 leben sie in Deutschland.

3

Das Amtsgericht hat die Antragstellerin auf einen Stufenantrag im Scheidungsverbundverfahren verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen an näher bezeichneten Stichtagen (Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags) zu erteilen sowie über Vermögen, das sie nach Eintritt des [X.] von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. Die gegen diesen [X.] eingelegte Beschwerde hat das [X.] als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.

4

Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig, weil weder der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des [X.] von über 600 € erreicht sei noch das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen habe. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bemesse sich die Beschwer eines Auskunftsverpflichteten nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, während das daneben auch bestehende Ziel, den [X.] zu verhindern, bei der Bemessung des [X.] nicht zu berücksichtigen sei. Für dieses Interesse des Auskunftsverpflichteten sei auf den insoweit erforderlichen Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen. Dabei sei regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden könnten. Der [X.]aufwand sei grundsätzlich in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den ein Zeuge im Zivilprozess nach § 20 [X.] erhalte, wenn er weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Für ein werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse habe die Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen. Danach sei der [X.]aufwand der Antragstellerin mit höchstens zwanzig Stunden zu je 3,50 € zu bemessen. Angesichts der Regelung des § 61 FamFG könne die Beschwerde auch nicht auf eine Einschränkung des Rechts der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung oder ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit gestützt werden.

6

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und lassen daher keinen Zulassungsgrund erkennen.

7

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist für die Bemessung des Werts des [X.] bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung das Interesse des [X.] maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - [X.] 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 9 mwN; BGHZ [X.], 85 = [X.], 349, 350 f.).

8

Insoweit kann auch ein Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen sein. Dann muss der Rechtsmittelführer aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des [X.] die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Allein die Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes ist nicht ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - [X.] 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 13 mwN).

9

Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - [X.] 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN und BGHZ [X.], 85, 89 = [X.], 349, 350 f.). Bei der Bemessung des Werts des [X.] ist dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den [X.] zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der [X.] nicht zu berücksichtigen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des [X.]s keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2020 - [X.] 334/19 - juris Rn. 7 mwN und BGHZ [X.], 85, 89 = [X.], 349, 350).

Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden [X.]aufwands ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - [X.] 334/19 - juris Rn. 9 und vom 26. Juni 2019 - [X.] 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 8 mwN).

b) Gemessen daran ist der angegriffene Beschluss des [X.] nicht zu beanstanden.

aa) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinerlei konkrete Umstände vorgetragen hat, die ein besonderes werterhöhendes Geheimhaltungsinteresse (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. September 2018 - [X.] 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 13 mwN) begründen könnten. Dies lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht erkennen. Denn das Vorbringen der Antragstellerin beschränkt sich auch nach der Rechtsbeschwerde auf den pauschalen Vorwurf eines inakzeptablen Verhaltens des Antragsgegners nach der Trennung (Ausspionieren der gemeinsamen Kinder, Abhören von Telefongesprächen und Hacken des Computers der Antragstellerin; unbefugter Zutritt zur Ehewohnung; Anlass zu Gewaltschutzverfahren). Dies lässt indessen ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse auch nicht im Ansatz erkennen.

bb) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, sind weder der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung noch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gegeben, soweit die Antragstellerin behauptet, dass der Auskunftsanspruch dem Grunde nach nicht entstanden sei oder von vornherein ausscheide, weil die Beteiligten für ihren Güterstand das [X.] Recht (Sharia) gewählt hätten. Denn diese Frage betrifft nicht die streitgegenständliche Auskunftsverpflichtung, sondern allein das Ziel der Antragstellerin, den [X.] zu verhindern. Dass dies bei der Bemessung des Werts des [X.] hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung unberücksichtigt bleibt, ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits entschieden. Das Beschwerdegericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts über die Anwendbarkeit [X.] Rechts in den Entscheidungsgründen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 2020 - [X.] 334/19 - juris Rn. 7 mwN und BGHZ [X.], 85, 89 = [X.], 349, 350).

cc) Dass die Erteilung der streitgegenständlichen Auskunft einen [X.]aufwand von höchstens zwanzig Stunden erfordert, stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

dd) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Stundensatz für den [X.]aufwand unter Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf die Gewährung rechtlichen Gehörs mit lediglich 3,50 € bemessen. Denn die Antragstellerin hat insoweit nur vorgetragen, dass sie als selbständige Betreuerin tätig sei. Dies lässt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erkennen, warum die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in ihrer Freizeit vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - [X.] 11/19 - FamRZ 2019, 1440 Rn. 8 mwN und vom 10. Januar 2018 - [X.] 451/17 - FamRZ 2018, 445 Rn. 7 mwN).

c) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch in dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Erwägung gezogen hat, kein Zulassungsgrund im Sinne der §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO.

aa) Allerdings weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des [X.] das Rechtsmittelgericht, bevor es ein Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf, eine Entscheidung über die Zulassung des Rechtsmittels nachzuholen hat, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer des Unterlegenen ausgegangen ist, die 600 € übersteigt (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - [X.] 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 9. April 2014 - [X.] 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 17 mwN). Dass das Beschwerdegericht eine solche Zulassung nicht erwogen hat, ist gleichwohl im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die fehlende Prüfung der Zulassung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann dabei allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den [X.] mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass es von einer 600 € übersteigenden Beschwer der Antragstellerin ausgegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - [X.] 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 19 ff.). Denn gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Die einleitende Aussage der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach gegen den [X.] das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet, geht nicht über den Hinweis auf das nach § 58 FamFG statthafte Rechtsmittel hinaus, weil das Amtsgericht unmittelbar im [X.] daran ausgeführt hat, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn der [X.] übersteige oder - wie vorliegend nicht geschehen - das Gericht die Beschwerde zugelassen habe.

Ob aus dem Umstand, dass [X.] nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußert haben soll, er gehe davon aus, dass die Beteiligten seine Entscheidung ohnehin vom [X.] überprüfen lassen würden, geschlossen werden kann, dass er von einer 600 € übersteigenden Beschwer der Antragstellerin ausging, kann dahinstehen. Denn auf der Grundlage des Vorbringens der Rechtsbeschwerde wäre eine Zulassung der Beschwerde ohnehin nicht in Betracht gekommen. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (Senatsbeschlüsse vom 9. April 2014 - [X.] 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 23 und vom 23. März 2011 - [X.] 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN).

bb) Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte das Amtsgericht würdigen müssen, dass sich die Beteiligten nach dem Vorbringen der Antragstellerin für einen Güterstand nach [X.]m Recht entschieden hätten, und dass die Frage, inwieweit der hypothetische Wille der Beteiligten bei der Beurteilung des vereinbarten Güterstandes maßgeblich sei, grundsätzlich klärungsbedürftig sei. Dies vermag indessen eine Zulassung der Beschwerde nicht zu begründen.

Das Amtsgericht hat sich auf der Grundlage des entsprechenden Beteiligtenvortrags tatrichterlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem [X.] oder dem nachfolgenden notariellen Ehevertrag Anhaltspunkte für eine Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. zugunsten des „[X.]n Güterrechts“ zu entnehmen seien, und dies verneint. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen einen Zulassungsgrund nicht erkennen. Da es für die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG auf den [X.]punkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. April 2014 - [X.] 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 25), hatte das Amtsgericht keine Veranlassung, sich darüber hinaus mit der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Frage zu befassen, ob vorliegend etwa ein hypothetischer Wille der Beteiligten zur Wahl des örtlichen Güterrechts bei der Eheschließung geführt hat. Denn dass ein - aus ihrer Sicht bedeutsamer - hypothetischer Wille zu einer wirksamen Rechtswahl führe, hat die Antragstellerin erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragen.

d) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Dose     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Botur     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 490/18

23.09.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 20. September 2018, Az: 17 UF 104/18

§ 61 Abs 1 FamFG, § 61 Abs 2 FamFG, § 61 Abs 3 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.09.2020, Az. XII ZB 490/18 (REWIS RS 2020, 825)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1461-1462 REWIS RS 2020, 825

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