Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2020, Az. XII ZB 505/19

12. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1084

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Gegenstand

Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss


Leitsatz

Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verpflichtenden Beschluss.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 23. Oktober 2019 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Wert: bis 500 €

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin macht Trennungsunterhalt in Form eines [X.] geltend, während der Antragsgegner im Wege eines [X.] eine Entscheidung über die Anwendbarkeit [X.] Rechts auf den Unterhaltsanspruch begehrt.

2

Die Beteiligten haben am 25. Mai 2018 in [X.] geheiratet. Die Antragstellerin ist [X.] Staatsangehörige, der Antragsgegner ist [X.] Staatsangehöriger. Ob die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt mindestens seit [X.] 2018 in [X.] hat, wird von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt.

3

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Teilbeschluss zur Auskunftserteilung über sein Einkommen im [X.]raum von 2016 bis 2018 und zur [X.] verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] verworfen, weil der Wert der Beschwer 600 € nicht übersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

II.

4

Die gemäß §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bemesse sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht vorliegenden Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an [X.] und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Für die Bewertung des [X.]aufwands sei insofern auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringe noch einen Verdienstausfall erleide. Danach sei der Stundensatz vorliegend mit 3,50 € zu bemessen.

6

Das Interesse des Antragsgegners an einer Klärung, ob sich der von der Antragstellerin begehrte Trennungsunterhalt nach [X.] Recht richte, vermöge den Wert der Beschwer nicht zu erhöhen, weil dem Antragsgegner aufgrund des Tenors des Teilbeschlusses des Amtsgerichts insoweit keine Beschwer erwachse.

7

2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

8

a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nach seinem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - [X.] 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 9; [X.]Z [X.], 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Dass der insoweit für die sorgfältige Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand an [X.] und Kosten 500 € nicht übersteigt, stellt die Rechtsbeschwerde auch nicht in Abrede.

9

b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe bei der Bemessung der Beschwer nicht berücksichtigt, dass der Antragsgegner sich nicht nur gegen seine Verpflichtung zur Auskunftserteilung wende, sondern darüber hinaus auch gegen die Ausführungen des Amtsgerichts, auf den Trennungsunterhalt finde [X.] Unterhaltsrecht Anwendung.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist für die Bewertung des [X.] nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den [X.] zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der [X.] nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - [X.] 499/18 - FamRZ 2019, 818 Rn. 10 mwN; [X.]Z [X.], 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). Daher bemisst sich die Beschwer des zur Auskunft Verpflichteten grundsätzlich nur nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, zumal die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für den Grund des [X.]s keine Rechtskraft schafft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 1995 - [X.] 157/94 - juris Rn. 1; [X.] Beschluss vom 9. November 2011 - [X.] - FamRZ 2012, 216 Rn. 17).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Amtsgerichts über die Anwendbarkeit [X.] Rechts in den Entscheidungsgründen nicht zu einer Erhöhung der Beschwer führen.

c) Ebenso erfolglos rügt die Rechtsbeschwerde im Übrigen, dass das Beschwerdegericht keine Entscheidung über eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde getroffen hat. Nachdem hier kein Beteiligter die Zulassung der Beschwerde beantragt hatte, bedeutet das Schweigen in der Entscheidung des Amtsgerichts Nichtzulassung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - [X.] 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht die Beschwerde deswegen nicht zugelassen hat, weil es erkennbar davon ausgegangen ist, dass die Beschwer des unterlegenen Beteiligten 600 € übersteigt (vgl. dazu etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2014 - [X.] 219/13 - FamRZ 2014, 1445 Rn. 10 mwN und vom 28. März 2012 - [X.] 323/11 - FamRZ 2012, 961 Rn. 6 mwN), liegen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.

Dose     

      

[X.]     

      

Schilling

      

Guhling     

      

Krüger     

      

Meta

XII ZB 505/19

01.07.2020

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 23. Oktober 2019, Az: 4 UF 1147/19

§ 61 Abs 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2020, Az. XII ZB 505/19 (REWIS RS 2020, 1084)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1140 REWIS RS 2020, 1084


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZB 505/19

Bundesgerichtshof, XII ZB 505/19, 01.07.2020.


Az. 4 UF 1147/19

OLG München, 4 UF 1147/19, 23.10.2019.


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