Aktenzeichen XII ZB 588/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:120918BXIIZB588.17.0
RCN:
RCN3VR6ZDJRLUHWXCV

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.09.2018

Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung: Berücksichtigung des Geheimhaltungsinteresse des Beklagten; Werterhöhung bei nicht existenten Belegen

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