Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 7 ABR 79/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 160

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Gegenstand

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats ohne Neuwahl


Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des [X.] vom 8. November 2016 - 3 [X.] - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer [X.].

2

Die zu 7. beteiligte Arbeitgeberin ist eine Frachtfluggesellschaft mit [X.]itz in [X.] bei [X.] In ihrer dortigen [X.]etriebsstätte beschäftigt die Arbeitgeberin 199 Arbeitnehmer als Flugzeugführer und 83 Arbeitnehmer als [X.]odenpersonal, darunter die [X.]eteiligten zu 1. bis 6.

3

[X.]is zum [X.] bestand im [X.]etrieb der Arbeitgeberin kein [X.]etriebsrat. [X.]emühungen der [X.] und der [X.], mit der Arbeitgeberin Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 [X.] zur Regelung einer betrieblichen Interessenvertretung für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu führen, waren gescheitert.

4

Am 6. Oktober 2015 fand in dem [X.]etrieb eine [X.] unter Einbeziehung aller [X.]eschäftigter - auch der Flugzeugführer - statt. Aus dieser Wahl ging der zu 8. beteiligte [X.]etriebsrat hervor, dem sechs Flugzeugführer und drei Arbeitnehmer des [X.]odenpersonals angehörten. Das Wahlergebnis wurde mit [X.]chreiben vom 12. Oktober 2015 bekannt gemacht.

5

Mit ihren am 14. Oktober 2015 bzw. 22. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anträgen haben die zu 1. bis 6. beteiligten wahlberechtigten Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl beantragt; hilfsweise haben sie die Wahl angefochten. Mit einem Hilfsantrag hat die Arbeitgeberin zudem die Feststellung begehrt, dass dem [X.]etriebsrat keine Mitbestimmungsrechte zustehen.

6

Die [X.]eteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin haben die Auffassung vertreten, die [X.] vom 6. Oktober 2015 sei nichtig, jedenfalls aber unwirksam, da der [X.]etriebsrat unter Verstoß gegen § 117 Abs. 2 [X.] auch für das fliegende Personal gewählt worden sei. Das [X.] sei auf das fliegende Personal nicht anzuwenden. Ein Tarifvertrag über die Errichtung einer Vertretung nach § 117 Abs. 2 [X.] bestehe nicht. Die Flugzeugführer hätten daher an der [X.] nicht beteiligt werden dürfen. Die Arbeitgeberin hat weiter ausgeführt, dem [X.]etriebsrat stünden jedenfalls keine Mitbestimmungsrechte zu, sollte die [X.] wirksam gewesen sein.

7

Die [X.]eteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin haben beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Wahl des [X.]etriebsrats der A GmbH vom 6. Oktober 2015 nichtig ist,

        

2.    

hilfsweise die Wahl des [X.]etriebsrats der A GmbH vom 6. Oktober 2015 für unwirksam zu erklären.

8

Die Arbeitgeberin hat weiter hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. beantragt

        

festzustellen, dass dem [X.]etriebsrat in einem Flugbetrieb gemäß § 117 Abs. 2 [X.] kein Mitbestimmungsrecht, insbesondere kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1, §§ 91, 95, 97, 99, 112 und 112a [X.] zusteht.

9

Der [X.]etriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen.

Der [X.]etriebsrat hat den [X.]tandpunkt eingenommen, der Ausschluss des fliegenden Personals vom Anwendungsbereich des [X.]es verstoße jedenfalls dann gegen [X.]s- und Verfassungsrecht, wenn kein Tarifvertrag über die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung nach § 117 Abs. 2 [X.] abgeschlossen sei. In diesem Fall sei die Nichtanwendbarkeit des [X.]es auf das fliegende Personal weder mit der Richtlinie 2002/14/[X.] Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und [X.]örung der Arbeitnehmer in der [X.] ([X.] 2002/14), noch mit Art. 27 der [X.] ([X.]) vereinbar und verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 117 Abs. 2 [X.] sei daher unionsrechts- und verfassungskonform dahin auszulegen, dass das [X.] auf das fliegende Personal nur dann keine Anwendung finde, wenn ein bestehender Tarifvertrag nach § 117 Abs. 2 [X.] die Errichtung einer Interessenvertretung ermögliche. [X.]elbst wenn die Wahl eines gemeinsamen [X.]etriebsrats für das fliegende und das [X.]odenpersonal nicht zulässig gewesen sein sollte, führe dies allenfalls zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der Wahl.

Das Arbeitsgericht hat die Nichtigkeit der [X.] festgestellt. Hiergegen hat der [X.]etriebsrat [X.]eschwerde eingelegt und erstmals zusätzlich beantragt festzustellen, dass im [X.]etrieb der Arbeitgeberin ein [X.]etriebsrat nach den Vorschriften und unter den Voraussetzungen des [X.]es für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer gewählt werden kann, es sei denn, dass ein Tarifvertrag im [X.]inne von § 117 Abs. 2 [X.] vorliegt, der die Errichtung einer Arbeitnehmervertretung ermöglicht. Das [X.] hat die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der [X.]etriebsrat weiterhin die Abweisung der Anträge der Antragsteller und verfolgt seinen Feststellungsantrag weiter.

Im Verlauf des [X.] lief die Amtszeit des [X.]etriebsrats am 31. Mai 2018 ab. Ein neuer [X.]etriebsrat wurde nicht gewählt. Daraufhin haben die Arbeitgeberin und die [X.]eteiligten zu 1. bis 6. das Verfahren in [X.]ezug auf ihre Anträge für erledigt erklärt. Der [X.]etriebsrat hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Die [X.]eteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin beantragen, das Verfahren hinsichtlich ihrer Anträge einzustellen und die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats im Übrigen zurückzuweisen, hilfsweise, die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats insgesamt zurückzuweisen.

Nachdem der [X.]enat die [X.]eteiligten auf [X.]edenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats wegen des Ablaufs seiner Amtszeit hingewiesen hatte, teilte der [X.] des [X.]etriebsrats mit [X.]chriftsatz vom 14. Dezember 2018 mit, es sei am selben Tag durch die [X.] die gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands zur Durchführung der Wahl eines neuen [X.]etriebsrats für das fliegende Personal und das [X.]odenpersonal beantragt worden. Deshalb werde beantragt, das vorliegende [X.]eschlussverfahren „in entsprechender Anwendung der §§ 239, 246 ZPO“ auszusetzen.

[X.]. Die Rechtsbeschwerde des [X.]etriebsrats hat keinen Erfolg. [X.]ie ist während des [X.] unzulässig geworden.

I. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die [X.]eseitigung dieser [X.]eschwer begehrt.

1. Die Rechtsmittelbefugnis im [X.]eschlussverfahren folgt der [X.]. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 12; 17. April 2012 - 1 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 141, 110). Das ist eine Person oder [X.]telle, die durch die zu erwartende Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.] 8. November 2011 - 1 [X.] - Rn. 12). Materiell beteiligt kann an einem [X.]eschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG nur eine Person, Vereinigung oder [X.]telle sein, die nach § 10 ArbGG beteiligtenfähig ist. Die [X.] ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens - auch noch in der [X.] - von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen (vgl. [X.] 23. Juli 2014 - 7 [X.] - Rn. 13; 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 11).

2. Der [X.]etriebsrat ist durch den angefochtenen [X.]eschluss des [X.]s nicht mehr beschwert und damit nicht mehr rechtsbeschwerdebefugt, da seine Amtszeit abgelaufen ist.

a) Ist das Amt eines an einem [X.]eschlussverfahren beteiligten [X.]etriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer [X.]etriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen [X.] (vgl. [X.] 26. Mai 2009 - 1 [X.] - Rn. 13). Ein unstreitiger Verlust der [X.] des [X.]etriebsrats führt grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines von ihm eingelegten Rechtsmittels (vgl. [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 12; 27. August 1996 - 3 [X.] - zu II 2 b der Gründe). Anders verhält es sich, wenn das Amt eines [X.]etriebsrats endet und ein neuer [X.]etriebsrat gewählt worden ist. Nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen wird der neu gewählte [X.]etriebsrat [X.] seines Vorgängers und tritt in dessen [X.]eteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren ein ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 13, [X.]E 161, 276; 22. August 2017 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 160, 41; 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 11 mwN).

Ist die [X.] des [X.]etriebsrats streitig, wird sie hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels unterstellt. Es entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine [X.], deren [X.]fähigkeit oder gar rechtliche Existenz überhaupt im [X.]treit steht, wirksam ein Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen kann, eine [X.]achentscheidung zu erlangen (vgl. [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 12; 12. Januar 2000 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN).

b) Danach hat der [X.]etriebsrat im Verlauf des [X.] seine Rechtsbeschwerdebefugnis verloren.

aa) [X.]is zum 31. Mai 2018 war der [X.]etriebsrat nach § 10 [X.]atz 1 Halbs. 2 ArbGG beteiligtenfähig. Dem stand nicht entgegen, dass aufgrund der von den Antragstellern geltend gemachten Nichtigkeit der [X.] vom 6. Oktober 2015 [X.]treit über die ursprüngliche rechtliche Existenz des [X.]etriebsrats bestand. Insoweit war der [X.]etriebsrat zunächst als beteiligtenfähig anzusehen. Deshalb konnte er auch Rechtsbeschwerde gegen den ihn [X.] [X.]eschluss des [X.]s einlegen.

[X.]) Unabhängig vom [X.]treit über die Nichtigkeit seiner Wahl hat die Amtszeit des [X.]etriebsrats nach § 21 [X.]atz 3 iVm. § 13 Abs. 1, Abs. 3 [X.]atz 1 [X.] allerdings jedenfalls am 31. Mai 2018 geendet. [X.]pätestens seit diesem [X.]punkt existiert der [X.]etriebsrat nicht (mehr). Damit ist seine [X.] entfallen. Darüber besteht zwischen den [X.]eteiligten kein [X.]treit, der es erfordern würde, die [X.]eteiligtenstellung des [X.]etriebsrats weiter zu unterstellen, um eine [X.]achentscheidung zu ermöglichen. Der [X.]etriebsrat kann von den verfahrensgegenständlichen Anträgen nicht mehr betroffen sein. Da kein neuer [X.]etriebsrat gewählt wurde, kann ein solcher auch nicht als [X.] seines Vorgängers in dessen [X.]eteiligtenstellung eingetreten sein.

cc) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] zu den zivilprozessualen Folgen des Verlustes der [X.]fähigkeit einer vermögenslosen GmbH durch deren Löschung im Handelsregister. Diese hat - soweit keine [X.]altspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist - zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, [X.] eines Rechtsstreits zu sein, weil die Gesellschaft materiell-rechtlich nicht mehr existent ist ([X.] 20. Mai 2015 - VII Z[X.] 53/13 - Rn. 19; 5. Juli 2012 - III ZR 116/11 - Rn. 27). In einem solchen Fall ist ein von der nach der anzufechtenden Entscheidung wegen Vermögenslosigkeit im [X.] betriebenes Rechtsmittel unzulässig (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde [X.] 27. Juli 2016 - [X.] - Rn. 1), soweit kein [X.]treit über den Verlust der [X.]fähigkeit selbst oder deren kostenrechtliche Folgen besteht (vgl. [X.] 29. [X.]eptember 1981 - VI ZR 21/80 - zu [X.]). Vorliegend besteht ein derartiger [X.]treit nicht. Kostenrechtliche Folgen sind nicht Gegenstand der Entscheidung im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren.

3. Damit wird die verfahrensrechtliche Position des (ehemaligen) [X.]etriebsrats nicht unzumutbar verkürzt. Es ist nicht geboten, den [X.]etriebsrat für die Durchführung des [X.] als fortbestehend zu behandeln.

a) Nach der Rechtsprechung des [X.]enats gilt ein [X.]etriebsrat in entsprechender Anwendung von § 22 [X.], § 49 Abs. 2 [X.]G[X.] nach dem Ende seiner Amtszeit als fortbestehend, soweit dies zur Geltendmachung oder Abtretung seiner noch nicht erfüllten Ansprüche auf Freistellung von Kosten erforderlicher [X.]etriebsratstätigkeit, die während seiner Amtszeit entstanden sind, notwendig ist ([X.] 24. Oktober 2001 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 b [X.] (3) der Gründe, [X.]E 99, 208). Die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 49 Abs. 2 [X.]G[X.] bestimmt, dass ein Verein bis zur [X.]eendigung der Liquidation als fortbestehend gilt, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. Ein [X.]etriebsrat kann daher nach Ablauf seiner Amtszeit nur insoweit als fortbestehend behandelt werden, als dies zur ordnungsgemäßen [X.]eendigung des Amts geboten ist.

b) Danach ist der [X.]etriebsrat für die Durchführung des vorliegenden [X.] nicht als fortbestehend zu behandeln. Dies ist insbesondere nicht deshalb geboten, um es dem [X.]etriebsrat zu ermöglichen, den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen [X.]eschlusses zu verhindern. Es kann dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung des [X.]s trotz des Ablaufs der Amtszeit des [X.]etriebsrats überhaupt in Rechtskraft erwachsen kann (diese Frage offenlassend [X.] 27. August 1996 - 3 [X.] - zu II 3 der Gründe). [X.]elbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte dies keine Auswirkungen für die [X.]eteiligten.

aa) Ein etwaiger - vom [X.]etriebsrat nur als möglich bezeichneter - [X.]treit über [X.] erfordert es nicht, den [X.]etriebsrat für die Durchführung des vorliegenden [X.] als fortbestehend zu behandeln. Mit dem Ende der Amtszeit des [X.]etriebsrats gehen Kostenerstattungs- und Freistellungsansprüche des [X.]etriebsrats, die zum [X.]punkt der [X.]eendigung seiner Amtszeit vom Arbeitgeber noch nicht erfüllt sind, nicht ersatzlos unter. Vielmehr bleibt der [X.]etriebsrat nach der Rechtsprechung des [X.]enats in entsprechender Anwendung von § 22 [X.], § 49 Abs. 2 [X.]G[X.] auch nach dem Ende seiner Amtszeit befugt, noch nicht erfüllte [X.] gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten; insoweit ist er ggf. als fortbestehend zu erachten ([X.] 24. Oktober 2001 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 99, 208). Das macht es aber nicht notwendig, den [X.]etriebsrat auch für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren, insbesondere im Hinblick auf den Nichtigkeitsfeststellungsantrag, als fortbestehend zu behandeln. Etwaige Ansprüche auf Freistellung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Konstituierung des [X.]etriebsrats oder anlässlich der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben entstanden sind, hängen nicht zwingend davon ab, dass seine Wahl nicht nichtig war. Allenfalls dann, wenn die [X.] wegen einer offenkundigen Verkennung des Geltungsbereichs des [X.]es nichtig wäre (vgl. hierzu [X.] 29. April 1998 - 7 [X.] - zu [X.]I 1, 2 und 3 der Gründe, [X.]E 88, 322), könnte dies der Entstehung von [X.]n entgegenstehen. Davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil im [X.]chrifttum vertreten wird, § 117 Abs. 2 [X.]atz 1 [X.] sei unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass bei Nichtbestehen eines Tarifvertrags nach dieser Vorschrift das [X.] auf den Flugbetrieb anwendbar sei (vgl. [X.] 29. Aufl. § 117 Rn. 6d). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass [X.] zwischen dem [X.]etriebsrat und der Arbeitgeberin überhaupt im [X.]treit stehen.

[X.]) Der [X.]etriebsrat ist auch nicht deshalb für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren als fortbestehend zu behandeln, weil eine Nichtigkeit der [X.] vom 6. Oktober 2015 zur Folge hätte, dass die ehemaligen [X.]etriebsratsmitglieder bei Ausspruch von Kündigungen durch die Arbeitgeberin keinen nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 [X.]atz 2 K[X.]chG in Anspruch nehmen könnten. Damit könnte es allenfalls um die Klärung einer Vorfrage für eine (derzeit theoretische) Kündigungsauseinandersetzung gehen, die nicht das hier streitige Rechtsverhältnis betrifft. Das Interesse an der Klärung nur individualrechtlicher Folgen des Verfahrens für die einzelnen [X.]etriebsratsmitglieder durch den [X.]etriebsrat ist rechtlich nicht geschützt (vgl. hierzu [X.] 20. Januar 2015 - 1 [X.] - Rn. 19; 19. Februar 2002 - 1 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 100, 281). Deshalb kann offenbleiben, ob die Entscheidung des [X.]s, soweit es dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag stattgegeben hat, gegenüber den einzelnen ehemaligen [X.]etriebsratsmitgliedern in Rechtskraft erwächst (vgl. Kreutz GK-[X.] 11. Aufl. § 19 Rn. 160).

cc) Auch die weiteren vom [X.]etriebsrat bei der [X.]örung vor dem [X.]enat genannten Umstände rechtfertigen es nicht, ihn für das Rechtsbeschwerdeverfahren als fortbestehend zu behandeln. [X.]oweit sich der [X.]etriebsrat darauf berufen hat, die Arbeitgeberin habe in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten einseitige Regelungen getroffen, hat die Entscheidung im vorliegenden Verfahren hierauf keine unmittelbaren Auswirkungen. [X.]etriebsvereinbarungen, die im Falle der Nichtigkeit der Wahl gegenstandslos wären, wurden nicht abgeschlossen.

dd) [X.]oweit der [X.]etriebsrat mit seinem erstmals in zweiter Instanz gestellten [X.]achantrag die Feststellung begehrt, dass im [X.]etrieb der Arbeitgeberin bei Nichtvorliegen eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 [X.] ein [X.]etriebsrat nach dem [X.] für das fliegende Personal gewählt werden kann, ist eine Entscheidung hierüber zur ordnungsgemäßen [X.]eendigung des Amts des [X.]etriebsrats ebenfalls nicht geboten. Die Frage, ob im [X.]etrieb der Arbeitgeberin ein [X.]etriebsrat für das fliegende Personal gewählt werden kann, kann allenfalls bei künftigen [X.]en auftreten.

Im Rahmen des [X.] bis 6. und der Arbeitgeberin hätte eine Klärung dieser [X.]treitfrage für die [X.]eteiligten zudem keine bindende Wirkung für künftige Fälle, denn sie wäre lediglich [X.]estandteil der Entscheidungsgründe, die an der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nicht teilnehmen. Damit liefe die Entscheidung der [X.]treitfrage in den Gründen des [X.]eschlusses über die Nichtigkeitsfeststellung auf die Erstattung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist aber nicht Aufgabe der Gerichte (vgl. zum Wahlanfechtungsantrag [X.] 13. März 1991 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 67, 316).

4. Art. 47 Abs. 1 [X.] gebietet es entgegen der Auffassung des [X.]etriebsrats nicht, die Rechtsbeschwerde als zulässig zu erachten. Nach Art. 47 Abs. 1 [X.] hat jede Person, deren durch das Recht der [X.] garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen [X.]edingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Art. 47 [X.] setzt einen existierenden Grundrechtsträger voraus, dem ein wirksamer Rechtsbehelf gewährleistet sein muss. Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruht vorliegend gerade darauf, dass der [X.]etriebsrat nicht mehr amtiert, kein funktionsnachfolgender [X.]etriebsrat vorhanden ist und keine Rechtsposition des [X.]etriebsrats betroffen ist, die es rechtfertigen könnte, dessen Fortbestand zur Durchführung der Rechtsbeschwerde zu unterstellen.

II. Der Abweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig steht nicht entgegen, dass die [X.]eteiligten zu 1. bis 6. und die Arbeitgeberin das Verfahren hinsichtlich der von ihnen gestellten Anträge einseitig für erledigt erklärt haben. Die Einstellung des Verfahrens in der [X.] aufgrund einseitiger Erledigungserklärung setzt voraus, dass die Rechtsbeschwerde zulässig ist (vgl. [X.] 19. Juni 2001 - 1 A[X.]R 48/00 - zu [X.] 2 der Gründe; 28. Juni 1994 - 1 A[X.]R 59/93 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 77, 165). Das ist nicht der Fall.

III. Der [X.]enat ist an einer abschließenden Entscheidung nicht aufgrund des Antrags des [X.]n des [X.]etriebsrats, das Verfahren nach §§ 239, 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auszusetzen, gehindert.

1. Nach § 239 Abs. 1 ZPO tritt im Falle des Todes einer [X.] eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den bzw. die Rechtsnachfolger ein. Ist die verstorbene [X.] durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, tritt nach § 246 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Gericht hat in diesem Fall nach § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auf Antrag des [X.]evollmächtigten der verstorbenen [X.] oder des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

2. Diese Regelungen finden keine unmittelbare Anwendung, wenn die Amtszeit eines an einem [X.]eschlussverfahren nach §§ 80 ff. ArbGG beteiligten [X.]etriebsrats endet.

a) Das folgt nicht bereits daraus, dass in § 80 Abs. 2 [X.]atz 1 ArbGG für das [X.]eschlussverfahren im ersten Rechtszug und in § 92 Abs. 2 [X.]atz 1 ArbGG für das Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Vorschriften über einzelne Teilaspekte des Urteils- bzw. Revisionsverfahrens verwiesen ist, zu denen die Regelungen zur Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens nicht gehören. Aus der beschränkten Verweisung kann nicht der [X.]chluss gezogen werden, dass Vorschriften der ZPO im Übrigen keine Anwendung finden sollen (GMP/[X.]pinner 9. Aufl. § 80 Rn. 41; GK-ArbGG/[X.] [X.]tand Dezember 2018 § 80 Rn. 22). Es blieben sonst Fragen ungeregelt, die in jedem gerichtlichen Verfahren auftreten können und zu entscheiden sind. Für eine Vielzahl von Vorschriften der ZPO ist daher anerkannt, dass diese trotz Fehlens einer entsprechenden Verweisung auch im arbeitsgerichtlichen [X.]eschlussverfahren Anwendung finden (vgl. GMP/[X.]pinner 9. Aufl. § 80 Rn. 42 mit [X.]eispielen aus der Rechtsprechung). Es ist allerdings jeweils zu prüfen, ob Vorschriften des [X.]eschlussverfahrens und die in ihnen zum Ausdruck kommenden Grundsätze dieses Verfahrens einer Anwendung von Vorschriften der ZPO entgegenstehen (vgl. für die Nebenintervention [X.] 5. Dezember 2007 - 7 A[X.]R 72/06 - Rn. 26, [X.]E 125, 100).

b) Die Regelung in § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO zur Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des [X.]n findet bei [X.]eendigung der Amtszeit des [X.]etriebsrats keine unmittelbare Anwendung, weil der [X.]etriebsrat nicht verstorben ist und zudem ein etwaiger neu gewählter [X.]etriebsrat nicht Gesamtrechtsnachfolger des nicht mehr amtierenden [X.]etriebsrats ist, sondern allenfalls dessen [X.] sein könnte.

3. Das Verfahren ist auch nicht in entsprechender Anwendung von §§ 239, 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO auszusetzen.

a) Eine Analogie ist nur möglich, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Die Lücke muss sich demnach aus dem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem dem konkreten Gesetzgebungsverfahren zugrunde liegenden Regelungsplan ergeben. Darüber hinaus muss der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die [X.] erfassten Fälle (vgl. [X.] 25. Januar 2018 - 8 [X.] - Rn. 42 mwN; 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 19; 24. [X.]eptember 2015 - 6 [X.] - Rn. 26 mwN).

b) Es kann dahinstehen, ob das Regelungsgefüge der § 80 Abs. 2, § 92 Abs. 2 ArbGG im Hinblick auf die Frage der Unterbrechung bzw. Aussetzung eines [X.]eschlussverfahrens bei Ablauf der Amtszeit eines beteiligten [X.]etriebsrats planwidrig lückenhaft ist. Es fehlt jedenfalls dann an einer mit den in § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO geregelten Tatbeständen vergleichbaren Interessenlage, wenn im [X.]punkt des Ablaufs der Amtszeit des [X.]etriebsrats nicht zu erwarten ist, dass überhaupt oder zeitnah ein neuer [X.]etriebsrat gewählt wird, der ggf. in die verfahrensrechtliche Position des vorherigen [X.]etriebsrats eintreten könnte.

aa) Der Zweck der in § 239 Abs. 1 ZPO angeordneten Unterbrechung eines Rechtsstreits im Falle des Todes einer [X.] besteht darin, der gegnerischen [X.] und den Erben Gelegenheit zu geben, sich auf diese Veränderung einzustellen (vgl. etwa [X.]/[X.] ZPO 32. Aufl. § 239 Rn. 1). Außerdem trägt die Unterbrechung des Verfahrens dem Umstand Rechnung, dass in vielen Fällen nicht sofort feststeht, wer Erbe geworden ist und ob der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die gewöhnlich sechs Wochen betragende Frist zur Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1943, 1944 [X.]G[X.]) abgelaufen ist (MüKoZPO/[X.]tackmann 5. Aufl. § 239 Rn. 1).

§ 246 Abs. 1 ZPO regelt teilweise abändernd und ergänzend zu § 239 ZPO den besonderen Fall, dass die verstorbene [X.] durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Da in diesem Fall das Verfahren an sich ohne weiteres fortgeführt werden kann, tritt die grundsätzlich in § 239 Abs. 1 ZPO angeordnete Unterbrechung nicht ein, weil es ihrer nicht bedarf. Die Prozessvollmacht wirkt fort (§ 86 ZPO), weshalb Prozesshandlungen für und gegen die [X.] wirksam vorgenommen werden können. § 246 ZPO gibt aber durch die Aussetzungsmöglichkeit dem [X.] Gelegenheit, sich auf den [X.]wechsel einzustellen, Informationen und Instruktionen einzuholen bzw. Rücksprache zu nehmen (Musielak/[X.]/[X.] ZPO 15. Aufl. § 246 Rn. 1). § 246 ZPO ermöglicht daher im Interesse der gegnerischen [X.] wie auch des Rechtsnachfolgers und des Prozessbevollmächtigten, auf Antrag den rechtlichen [X.]tillstand des Verfahrens durch die Verfahrensaussetzung herbeizuführen (MüKoZPO/[X.]tackmann 5. Aufl. § 246 Rn. 1).

[X.]) Die Interessenlage der [X.]eteiligten eines [X.]eschlussverfahrens bei Ablauf der Amtszeit des am Verfahren beteiligten [X.]etriebsrats ist mit der [X.]ituation beim Tod einer [X.] im [X.] jedenfalls dann nicht vergleichbar, wenn - wie im vorliegenden [X.]treitfall - im [X.]punkt des Ablaufs der Amtszeit des [X.]etriebsrats die alsbaldige Neuwahl eines [X.]etriebsrats nicht zu erwarten ist.

(1) Die Regelungen in §§ 239, 246 ZPO betreffen den Fall, dass es die bisherige [X.] nicht mehr gibt, aber eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt. [X.]eim Tod der [X.] während eines anhängigen Rechtsstreits findet ein [X.]wechsel kraft Gesetzes statt. Anstelle der [X.] tritt regelmäßig ihr Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in den Prozess ein. Dies geschieht gemäß § 1922 [X.]G[X.] von selbst, ohne Zutun und ohne Kenntnis des Erben mit dem Tod der [X.]. Die Regelungen der §§ 239 ff. ZPO setzen in allen Fällen voraus, dass es einen Rechtsnachfolger gibt, der den Rechtsstreit aufnehmen kann. Das ist bei [X.]eendigung der Amtszeit des [X.]etriebsrats nicht der Fall. Allenfalls kann ein neu gewählter [X.]etriebsrat [X.] des bisherigen [X.]etriebsrats werden. Eine Aussetzung des [X.]eschlussverfahrens in entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO kommt bei Ablauf der Amtszeit des [X.]etriebsrats daher jedenfalls dann nicht in [X.]etracht, wenn voraussichtlich kein neu gewählter [X.]etriebsrat als „[X.]“ das Verfahren fortführen kann. Ist bei Ablauf der Amtszeit des [X.]etriebsrats davon auszugehen, dass sich zeitnah kein neuer [X.]etriebsrat bilden wird, kann das Verfahren weder nach § 239 ZPO unterbrochen noch nach § 246 ZPO ausgesetzt werden [X.]/Muschler [X.] Aktuell 2016, 29, 31).

(2) Gegen eine Anwendung der §§ 239 ff. ZPO in einer derartigen [X.]ituation spricht auch, dass die Unterbrechung oder Aussetzung für unabsehbare [X.] wirken könnte (vgl. auch [X.] 29. Aufl. [X.]. 3 ArbGG Rn. 44, der eine [X.]egrenzung des Unterbrechungszeitraums auf sechs Monate in Anlehnung an § 21a Abs. 1 [X.]atz 3 [X.] vorschlägt). Erst wenn zu irgendeinem künftigen [X.]punkt ein neuer [X.]etriebsrat gewählt würde, könnte die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens enden. Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens nach §§ 239 ff. ZPO ist hingegen, wie die Regelungen in § 239 Abs. 2 bis 4, § 246 Abs. 2 ZPO verdeutlichen, ihrem Wesen nach temporär. Ist ein die Unterbrechung oder Aussetzung beendendes Ereignis nicht absehbar, kann sie daher nicht im Wege einer analogen Anwendung der Vorschriften eintreten.

(3) Danach scheidet eine Aussetzung des vorliegenden [X.]eschlussverfahrens in entsprechender Anwendung von § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO schon deshalb aus, weil im [X.]punkt des Ablaufs der Amtszeit des [X.]etriebsrats keine alsbaldige Neuwahl eines [X.]etriebsrats zu erwarten war. Der bisherige [X.]etriebsrat hatte in seiner [X.]etriebsrats-Info von Mai 2018 im Zusammenhang mit der [X.]ekanntgabe des Ablaufs seiner Amtszeit ausdrücklich angegeben, aufgrund der rechtlichen Unsicherheit keinen Wahlvorstand zu einer Neuwahl eingesetzt zu haben. Demgemäß ist die Wahl eines neuen [X.]etriebsrats nach dem 31. Mai 2018 bis zur Entscheidung des [X.]enats nicht erfolgt.

Eine entsprechende Anwendung von § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO kann auch nicht damit begründet werden, dass kurz vor der [X.]örung vor dem [X.]enat am 14. Dezember 2018 die Wahl eines neuen [X.]etriebsrats durch gewerkschaftlichen Antrag auf gerichtliche Einsetzung eines Wahlvorstands initiiert wurde. Es bestehen angesichts des monatelangen [X.] Zustands schon erhebliche Zweifel daran, ob ein künftig ggf. zu wählender neuer [X.]etriebsrat überhaupt [X.] des vormaligen [X.]etriebsrats werden könnte (vgl. zu entsprechenden Zweifeln bei einer nur zweimonatigen [X.] [X.] [X.] 18. März 2015 - 7 [X.] - Rn. 11). Eine Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens könnte allenfalls dann in [X.]etracht gezogen werden, wenn bei Ablauf der Amtszeit des [X.]etriebsrats absehbar ist, dass zeitnah eine Neuwahl des [X.]etriebsrats stattfinden wird. Daran fehlt es hier.

Es kann deshalb dahinstehen, ob im Falle des Ablaufs der Amtszeit des [X.]etriebsrats und einer alsbaldigen Neuwahl in entsprechender Anwendung von § 239 Abs. 1 ZPO überhaupt eine Unterbrechung des [X.]eschlussverfahrens eintritt oder dieses im Falle der Vertretung des [X.]etriebsrats auf Antrag auszusetzen ist, bis der neu gewählte [X.]etriebsrat als [X.] des bisherigen [X.]etriebsrats in das Verfahren eintritt (so [X.] 29. Aufl. [X.]. 3 ArbGG Rn. 44; [X.]/Muschler [X.] Aktuell 2016, 29, 31).

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    [X.]trippelmann    

                 

Meta

7 ABR 79/16

19.12.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Leipzig, 4. März 2016, Az: 12 BV 53/15, Beschluss

§ 117 Abs 2 BetrVG, § 83 Abs 3 ArbGG, § 10 ArbGG, § 21 S 3 BetrVG, § 13 Abs 1 BetrVG, § 13 Abs 3 S 1 BetrVG, Art 47 Abs 1 EUGrdRCh, § 239 ZPO, § 246 Abs 1 Halbs 2 ZPO, § 22 BetrVG, § 49 Abs 2 BGB, § 92 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 7 ABR 79/16 (REWIS RS 2018, 160)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 160

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8 TaBV 15/22

3 TaBV 47/21

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