Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 7 ABR 69/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 652

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Gegenstand

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren - Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz


Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob das Verfahren erledigt ist.

2

A. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Auf der Grundlage eines zwischen ihr und der [X.] für die [X.]“ ([X.] 2008) waren bei ihr zunächst acht Regionalbetriebe und die in [X.] ansässige Zentrale als selbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten festgelegt. Zwei Standorte in [X.] sowie die Standorte in [X.] (Oder), [X.], [X.] und [X.] bildeten die Region 2 ([X.]), für die der Betriebsrat der Kundenniederlassung [X.] gebildet war. Dieser Betriebsrat verfuhr bei der Einberufung der Betriebsversammlungen mit einem geplanten [X.]bedarf von ca. acht Stunden so, dass diese an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen stattfanden. Mit dem von ihr eingeleiten Beschlussverfahren wollte die Arbeitgeberin die Rechtmäßigkeit dieser Praxis zur gerichtlichen Überprüfung stellen.

3

Sie hat - soweit für die [X.] noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, ohne Zustimmung der Arbeitgeberin Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren [X.]bedarf als acht [X.]stunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten.

4

Der Betriebsrat hat [X.] beantragt und gemeint, nur durch die gewählte Praxis werde [X.] auf die Standorte verteilten Betriebsangehörigen die Teilnahme an der Betriebsversammlung in zumutbarer Weise ermöglicht.

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Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat dem Antrag entsprochen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin hat zunächst die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beantragt. Während des [X.] ist ein neuer Zuordnungstarifvertrag in [X.] getreten ([X.] 2010), nach welchem der Zuschnitt und die Anzahl der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten bei der Arbeitgeberin geändert worden sind. Der Standort [X.] ([X.]) sowie die Standorte [X.] (Oder) und [X.] sind neben anderen, vormals nicht dem Betrieb [X.] zugeordneten Standorten ([X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]) nunmehr dem „aufnehmenden“ Betrieb Region 1 ([X.]) zugeordnet. Der Standort [X.] ist aufgelöst worden. Die Auflösung des Standorts [X.] ist vorgesehen. Ein eigener Betriebsrat für diesen Standort besteht nicht. Im Mai 2010 fanden bei der Arbeitgeberin auf der Grundlage des neuen [X.] statt. Für die Region 1 ([X.]) ist der Betriebsrat [X.] gewählt worden.

6

Nach rechtlichem Hinweis hat die Arbeitgeberin daraufhin das Verfahren für erledigt erklärt. Der Betriebsrat hat innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt, er stimme der Erledigterklärung nicht zu.

7

B. Das Verfahren war auf die Erledigterklärung der Arbeitgeberin in entsprechender Anwendung des § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen. Es ist ein erledigendes Ereignis eingetreten.

8

I. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] hat das Gericht in Fällen, in denen der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung widersprechen, zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Darauf, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war, kommt es - anders als im [X.] - nicht an (vgl. grundsätzlich [X.] 26. April 1990 - 1 [X.] - [X.]E 65, 105; 19. Februar 2008 - 1 [X.] ArbGG 1979 § 83a Nr. 11). Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren einzustellen ([X.] 19. Februar 2008 - 1 [X.] - Rn. 10, aaO).

9

II. Vorliegend hat die Arbeitgeberin als Antragstellerin das Verfahren für erledigt erklärt. Ein erledigendes Ereignis ist eingetreten. Nachdem die betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten mit dem nunmehr geltenden Zuordnungstarifvertrag erheblich modifiziert worden sind, hat sich der Lebenssachverhalt im Lauf des [X.] so wesentlich geändert, dass der Verfahrensgegenstand ein anderer geworden ist. Darin liegt eine in der [X.] nicht mehr zulässige Antragsänderung.

1. Allerdings ist die Rechtsbeschwerde des [X.] (weiter) zulässig. Sie ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses das Amt des bisher am Verfahren beteiligten und nach den vormals geltenden Regelungen des [X.] 2008 gewählten [X.] der Region 2 ([X.]) geendet hat. An dessen Stelle ist im vorliegenden Verfahren nunmehr der nach den Bestimmungen des [X.] 2010 für die Region 1 ([X.]) gewählte Betriebsrat getreten.

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf ([X.] 9. Dezember 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]E 128, 358). Für das [X.] ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung des im Verfahren umstrittenen Mitbestimmungsrechts (oder weitergehend ausgedrückt: die verfahrensgegenständliche Betroffenheit) auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens (vgl. auch [X.] 25. September 1996 - 1 [X.] - zu [X.] und II 1 der Gründe, [X.] ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA ArbGG 1979 § 97 Nr. 2; 18. Oktober 1988 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a und b der Gründe, [X.]E 60, 48). Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines [X.], wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge ([X.] 27. Januar 1981 - 6 [X.] - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 35, 1; 25. April 1978 - 6 [X.] - zu II 3 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 80 Nr. 11 = EzA [X.] 1972 § 80 Nr. 15) und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen ([X.] 24. Oktober 2001 - 7 [X.] [X.]I 2 a aa der Gründe, [X.]E 99, 208; 31. Mai 2000 - 7 [X.] - zu [X.]V 2 a bb der Gründe, [X.]E 95, 15; 23. November 1988 - 7 [X.] - zu I 2 b aa der Gründe, [X.]E 60, 191) der neu gewählte Betriebsrat [X.] seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (zu all dem [X.] 23. Juni 2010 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.], 1361).

b) Hiernach ist der aufgrund des [X.] 2010 bei der neu strukturierten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit „Region 1 ([X.])“ gewählte Betriebsrat [X.] des bisher am Verfahren beteiligten, bei der vormaligen betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit „Region 2 ([X.])“ gebildeten [X.] geworden und in dessen Rechtsposition als Beteiligter und Rechtsbeschwerdeführer eingetreten. Auf ihn ist die Zuständigkeit zur verfahrensgegenständlichen (Nicht-)Befugnis der Einberufung von Betriebsversammlungen in einem bestimmten zeitlichen Umfang übergegangen. Die Amtszeit des ursprünglich am Verfahren beteiligten [X.] des Regionalbetriebs [X.] endete nach § 8 Abs. 2 Satz 5 [X.] 2010 mit der Konstituierung des nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] 2010 im Zuge der [X.] auf der Basis der Betriebsstruktur des [X.] 2010 gewählten [X.] für die Region [X.]. In den Anlagen 1 und 1a zum [X.] 2010 ist die neue betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit „Region 1 ([X.])“ als aufnehmender Betrieb ua. für die Standorte [X.] (Oder), [X.] und [X.] ([X.]) bestimmt. Der Standort [X.] ist aufgelöst. Die Auflösung des Standorts [X.] ist beabsichtigt. Damit ist der „neue“ Betriebsrat für die Region [X.] alleiniger [X.] des vormaligen [X.] des Regionalbetriebs [X.]. Der Umstand, dass der noch nicht aufgelöste Standort [X.] von dem [X.] 2010 nicht erfasst wird, steht der alleinigen Funktionsnachfolge jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil es für diesen Standort keinen eigenen Betriebsrat gibt. Dabei kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob der Betriebsrat für die Region [X.] - wie er meint - auch für den Standort [X.] zuständig ist.

2. Der negative Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist unzulässig geworden.

a) Der Antrag der Arbeitgeberin bezieht sich auf die Feststellung der Nichtberechtigung des [X.], ohne ihre Zustimmung Betriebsversammlungen, die nach der Tagesordnung keinen höheren [X.]bedarf als acht [X.]stunden haben, an mehr als einem Kalendertag abzuhalten. Nach dem Antragswortlaut und der Antragsbegründung ging es der Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang allein um die Klärung einer Detailfrage, nämlich der Berechtigung des [X.] zur Festlegung einer bestimmten zeitlichen Lage der Betriebsversammlungen. Diese Detailfrage bezog sich weder auf den Ort der als Vollversammlung durchgeführten Betriebsversammlung noch auf die Berechtigung des [X.], die Betriebsversammlung als Vollversammlung einzuberufen. Der [X.] war von vornherein beschränkt: Die Betriebsparteien stritten nicht über die Durchführung der Betriebsversammlung als Vollversammlung „an sich“, sondern nur über deren zeitliche Lage.

b) Durch den Eintritt eines neuen [X.] hat sich der Antrag in der [X.] geändert.

aa) Nach dem für den Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess einschließlich des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geltenden sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den konkret gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt ([X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; [X.] 11. Dezember 1986 - [X.]/85 - [X.] 1987, 732; GMP/[X.]. [X.]. Rn. 185 ff.). Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist ([X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - Rn. 18, aaO).

bb) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf eine bestimmte Modalität der Durchführung von Betriebsversammlungen bezogene (Nicht-)Berechtigung des [X.]. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern „des Betriebs“. Der Betriebsrat hat sie nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die nähere zeitliche Festlegung trifft der Betriebsrat unter Berücksichtigung betrieblicher Notwendigkeiten (so [bezogen auf „Tag und Stunde der Betriebsversammlung“:] [X.] 5. Mai 1987 - 1 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 54, 333). Die verfahrensgegenständliche Problematik war in den Vorinstanzen also unter der Voraussetzung zu prüfen, dass „der Betrieb“ - heißt: der Regionalbetrieb [X.] - sich nach dem (damals geltenden) [X.] 2008 auf zwei Standorte in [X.] sowie die Standorte [X.] (Oder), [X.], [X.] und [X.] bezog. Dieser Zuschnitt gab auch die bei der Einberufung der Betriebsversammlung als Vollversammlung zu berücksichtigenden betrieblichen Notwendigkeiten vor. Diese tarifvertraglich festgelegte Betriebsstruktur ist mit dem [X.] 2010 erheblich verändert worden. Die neue betriebsverfassungsrechtliche Einheit und somit „der Betrieb“ iSd. § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist nunmehr die Region 1 ([X.]) und erstreckt sich auf die Standorte [X.] ([X.]) sowie die Standorte [X.] (Oder), [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Darin liegt eine wesentliche Änderung des den Anträgen zugrunde liegenden [X.].

cc) Diese Veränderung des [X.] ist noch in der [X.] zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin begehrt die Feststellung der näher beschriebenen Nichtberechtigung des [X.] in gegenwärtiger und künftiger Hinsicht. Ihr Antrag ist nicht auf die Vergangenheit, sondern auf die [X.] ab der letzten gerichtlichen Anhörung gerichtet. Ein anderes Verständnis stünde nicht nur in Widerspruch zum Antragswortlaut, sondern würde ggf. nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Unzulässigkeit des Antrags führen. Ein auf bereits durchgeführte Betriebsversammlungen bezogenes Feststellungsinteresse wäre nämlich nicht gegeben.

c) Die Antragsänderung ist unzulässig. Sie widerspricht dem auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 559 Abs. 1 ZPO.

aa) Aus § 559 Abs. 1 ZPO folgt, dass in der Revisions- und [X.] eine Antragsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Schluss der mündlichen Verhandlung und Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien und Beteiligten die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht ([X.] 2. Oktober 2007 - 1 [X.] - Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1; 24. April 2007 - 1 [X.] - Rn. 49, [X.]E 122, 134). Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung eine Antragsänderung nur in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Partei- oder Beteiligtenvortrag stützt (vgl. zB [X.] 20. April 2010 - 1 [X.] - Rn. 37, EzA [X.] 2001 § 118 Nr. 9; 26. Oktober 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 112, 238). [X.] ist es außerdem, wenn eine Änderung des [X.] allein in einer für Inhalt und Umfang des Streitstoffs folgenlosen Rechts- oder Funktionsnachfolge besteht ([X.] 22. November 2005 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 116, 235).

bb) Hiernach ist die vorliegende Antragsänderung unzulässig. Mit der Veränderung des [X.] - dem neuen betriebsverfassungsrechtlichen Zuschnitt der Betriebe aufgrund des [X.] 2010 - geht nicht nur die Funktionsnachfolge des [X.] der Region 1 ([X.]) einher. Hierdurch sind vielmehr die wesentlichen Grundlagen für das „rechtliche Prüfprogramm“ betroffen. Ausgangspunkt ist das unveränderte Begehren der Arbeitgeberin, die Nichtberechtigung des [X.] zur Einberufung einer länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmenden Betriebsversammlung, die nach der Tagesordnung keinen höheren [X.]bedarf als acht [X.]stunden hat, festgestellt zu wissen. Der Begriff des „Betriebs“ bestimmt sich nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]; bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Betriebsversammlung hat der Betriebsrat auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Durch den während des [X.] veränderten größeren Zuschnitt des vom Betriebsrat [X.] repräsentierten Betriebs sind die betrieblichen Notwendigkeiten nunmehr andere als zum [X.]punkt der Feststellungen und Beurteilungen durch das [X.]. Es müsste zB geklärt werden, an welchem Ort (oder welchen Orten) der Betriebsrat nunmehr die Betriebs-(Voll-)versammlungen durchführt und wie sich die Entfernungen der einzelnen Standorte und die Erreichbarkeit des Versammlungsorts für die Beschäftigten darstellen. Damit kommt eine Sachentscheidung über den in der [X.] geänderten Antrag nicht in Frage.

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

    [X.]    

        

        

        

    [X.]    

        

    Glock    

        

        

Meta

7 ABR 69/09

08.12.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Rostock, 4. März 2008, Az: 1 BV 32/07, Beschluss

§ 83a Abs 2 ArbGG, § 263 ZPO, § 559 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 7 ABR 69/09 (REWIS RS 2010, 652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 652

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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12 Ta 568/20

7 TaBV 113/16

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