Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 261/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5342

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2005 wird auf [X.] sten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, an dessen Prozessfähigkeit keine Zweifel bestehen, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 Dem Beklagten war zur Wahrnehmung seiner Rechte auch kein Notan-walt beizuordnen. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beige-ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die 2 - 3 - zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat ([X.], [X.]. v. 11. April 2003 - [X.], [X.]R ZPO § 78b Abs. 1 [X.], zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-richtshof muss sich die [X.] dazu ohne Erfolg an mehrere beim Bundesge-richtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben ([X.], [X.]. v. 16. [X.] 2004 Œ IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864) und ihre diesbezüglichen Be-mühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen ([X.], [X.]. v. 16. Februar 2004, aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, wer-den in seiner Eingabe vom 10. November 2005 nicht dargetan; vielmehr be-gehrt er die Auswahl eines Notanwalts durch den Senatsvorsitzenden. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 C 1419/02 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2005 - 2 S 272/05 -

Meta

IX ZB 261/05

26.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 261/05 (REWIS RS 2006, 5342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5342

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.