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PDF anzeigen [X.][X.] vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 26. Januar 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2005 wird auf [X.] sten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten, an dessen Prozessfähigkeit keine Zweifel bestehen, ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht durch einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist ([X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, NJW 2002, 2181). 1 Dem Beklagten war zur Wahrnehmung seiner Rechte auch kein Notan-walt beizuordnen. Nach § 78b ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beige-ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die 2 - 3 - zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat ([X.], [X.]. v. 11. April 2003 - [X.], [X.]R ZPO § 78b Abs. 1 [X.], zumutbare 2). Für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge-richtshof muss sich die [X.] dazu ohne Erfolg an mehrere beim Bundesge-richtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben ([X.], [X.]. v. 16. [X.] 2004 Œ IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864) und ihre diesbezüglichen Be-mühungen dem Gericht substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen ([X.], [X.]. v. 16. Februar 2004, aaO). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, wer-den in seiner Eingabe vom 10. November 2005 nicht dargetan; vielmehr be-gehrt er die Auswahl eines Notanwalts durch den Senatsvorsitzenden. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 C 1419/02 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2005 - 2 S 272/05 -
Meta
26.01.2006
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2006, Az. IX ZB 261/05 (REWIS RS 2006, 5342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5342
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