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PDF anzeigen [X.][X.]/05 vom 21. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 21. Juni 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des [X.] vom 24. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512). 1 Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer [X.] nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung berei-ten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. [X.], [X.]. v. 2 - 3 - 27. April 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 1016; [X.]. v. 12. Mai 1999 - [X.], n.V.; [X.]. v. 16. Februar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt. Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.05.2005 - 9 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 21.10.2005 - 13 S 204/05 -
Meta
21.06.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. IX ZB 300/05 (REWIS RS 2007, 3284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3284
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