Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. IV ZB 29/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8350

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IV ZB 29/12
vom

6. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]

am 6. Februar 2013

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 4. Juli 2012 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 30. November
2011 wird zugelassen.

Die
Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.]sgericht zurückverwiesen.

Gründe:

[X.] Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem zwischenzeitlich ge-kündigten Lebensversicherungsvertrag auf Rückerstattung
der geleiste-ten Prämien und Zinsen in Anspruch.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Versicherungsvertrag wirksam widerrufen werden konn-te, nachdem der Kläger diesen zuvor bereits gekündigt hatte.
Das [X.]
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gericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen ge-richtete Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600

a-gegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

I[X.]
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Sie ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs.
2 Nr. 2
Fall 2 ZPO).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und der angefochtene Be-schluss aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verworfen, weil es zuvor keine Entscheidung über die Zulassung der [X.] getroffen hat, obgleich das erstinstanzliche Gericht davon [X.] ist, dass die Beschwer des [X.] 60

und deswe-gen keine solche Prüfung vorgenommen hat. In einem solchen Fall muss das Berufungsgericht, wenn es von einer geringeren Beschwer ausgeht, die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zu-lassung der Berufung nach
§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO erfüllt sind (Senats-urteil vom 7. März 2012

IV ZR 277/10, NJW-RR 2012, 633 Rn. 13; [X.], Beschlüsse
vom 12. April 2011

[X.], VersR
2011, 1199 Rn. 11 m.w.N. und vom 14. November 2007

VIII ZR 340/06, [X.], 218 Rn. 12).

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3. Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsent-scheidung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen
und die Zulassung gegebenenfalls nachholen ([X.], Be-schlüsse
vom 21. April 2010

[X.] 128/09, NJW-RR 2011, 934 Rn. 21
und vom 12. April 2011

[X.], [X.], 1199
Rn. 12, 14). Die fehlende Prüfung der Zulassung der Berufung durch das [X.] ist hier erheblich, weil eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob ein Widerruf
nach zuvor erklärter Kündigung und Beendigung eines Versicherungsvertragsverhältnisses noch möglich ist, geboten war. Der erkennende Senat wird in Kürze
über diese Frage zu befinden haben.

[X.]

[X.]
Ri[X.] [X.] ist

wegen Urlaubs an der

Unterschrift gehindert.

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.11.2011 -
2 C 118/11 -

LG Hagen, Entscheidung vom 04.07.2012 -
3 S 93/11 -

5

Meta

IV ZB 29/12

06.02.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2013, Az. IV ZB 29/12 (REWIS RS 2013, 8350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8350

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Zitiert

IV ZR 277/10

VI ZB 31/10

XII ZB 128/09

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