Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2013, Az. B 14 AS 133/12 B

14. Senat | REWIS RS 2013, 7918

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen fehlender Mitwirkung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarfsgemeinschaft - Bestreitung einer Einstehensgemeinschaft - Mitwirkungs- bzw Auskunftspflicht


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 7. März 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [X.], R, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 66 Sozialgesetzbuch [X.] ([X.]) gestützte Versagung von Leistungen nach dem [X.] ([X.]I), die der Beklagte an die fehlende Vorlage von Unterlagen und Einkommensnachweisen der behaupteten Partnerin geknüpft hat (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Seine Anfechtungs- und Leistungsklage zum [X.] hatte Erfolg (Urteil vom 13.8.2009). Das [X.] ([X.]) [X.] hat auf die Berufung des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Leistungsklage als unzulässig, die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, weil zur Überzeugung des Gerichts eine Partnerschaft im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 [X.] c [X.]I bestehe (Urteil vom 7.3.2012).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des [X.] wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 [X.] ) geltend.

3

II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt. Der [X.] konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung [X.] gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entscheiden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Hierzu muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, dass eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Einheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt ([X.] § 160 [X.] 17; [X.] 1500 § 160a [X.] 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm erstrebten Entscheidung darlegen. Diese Darlegungserfordernisse sind vorliegend nicht erfüllt.

5

Hinsichtlich der ersten vom Kläger formulierten Rechtsfrage,
"Ist eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage dann statthaft, wenn der Versagung nach § 66 Abs. 1 [X.] von existenzsichernden Leistungen nach dem [X.] wegen verweigerter Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines vermuteten Partners eindeutige Aussagen des Antragstellers und seines vermuteten Partners zum Nichtvorliegen einer Bedarfsgemeinschaft vorausgegangen sind?"
ist nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich die vorliegende Fallgestaltung von der Fallgestaltung unterscheidet, die der vom Kläger zitierten Entscheidung des 4. [X.]s (Urteil vom [X.] - B 4 AS 78/08 R - [X.], 26 = [X.] 4-1200 § 66 [X.] 5) zugrunde lag, und welche weitergehenden Rechtsfragen deshalb im vorliegenden Fall entscheidungserheblich sein könnten. Nach den Darlegungen des [X.] unterscheidet sich der vorliegende Fall im Ausgangssachverhalt gegenüber jenem nicht: Wie dort haben Kläger und behauptete Partnerin im Zeitpunkt des Erlasses der Versagungsentscheidung das Bestehen einer [X.] bestritten. Auf Grundlage eines solchen Sachverhalts hat der 4. [X.] erwogen, dass im Falle der (rechtswidrigen) Versagung der Übergang auf eine Leistungsklage bei Leistungen auf Grundsicherungen in Betracht kommt, wenn sich bei einer Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 [X.] das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen würde. Bezogen auf Streitigkeiten wegen des Bestreitens einer [X.] bedeutet dies, dass nur in solchen Fällen die Zulässigkeit der Erweiterung der Anfechtungsklage um eine Leistungsklage zu diskutieren sein kann, in denen das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass eine [X.] nicht bestanden hat und die Versagung deshalb rechtswidrig war. Zu diesem Ergebnis ist das [X.] - trotz der entgegenstehenden Aussagen des [X.] und der Zeugin - nach Würdigung der Gesamtumstände vorliegend gerade nicht gelangt. Gegen die entsprechenden Feststellungen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben. Er hat überdies nicht einmal dargelegt, dass die übrigen Voraussetzungen des § 7 [X.]I für einen Anspruch auf [X.] (unstreitig) geklärt gewesen wären und nicht schon deshalb weitere Rückfragen erforderlich geworden wären. Es ist nach dem von ihm dargelegten Sachverhalt damit nicht erkennbar, dass sich für den [X.] im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Fragen zur Zulässigkeit einer Leistungsklage im [X.] an eine Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung stellen könnten.

6

Auch wegen der weiteren Rechtsfrage,
"Darf eine Versagung nach § 66 Abs. 1 [X.] von existenzsichernden Leistungen nach dem [X.] wegen verweigerter Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines vermuteten Partners gegenüber dem Antragsteller erfolgen, wenn der vermutete Partner eindeutig gegenüber der Behörde zum Ausdruck gebracht hat, dass keine Bedarfsgemeinschaft besteht?"
ist die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt. Wegen der Voraussetzungen einer Versagung nach § 66 [X.] ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs 1 [X.] unter Umständen auch Auskünfte gehören, die einen [X.] betreffen, soweit sie für die Gewährung der Leistung von Bedeutung sind. So hat das BSG den Empfänger von Arbeitslosenhilfe für verpflichtet gehalten, über die Einkommensverhältnisse seines Partners Auskunft zu erteilen, wenn feststeht, dass ihm diese bekannt sind (BSG [X.] 1200 § 66 [X.] 13 S 14), und zwar gerade auch für den Fall, dass - wie hier - davon ausgegangen werden muss, dass der behauptete Partner keine Angaben machen wird (aaO [X.]). Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass allein aus dem Bestehen einer Partnerschaft keine Ermittlungspflicht des Antragstellers zu Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des [X.] erwachsen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich vielmehr nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bereits bekannt sind ([X.], 118, 120 = [X.] 3-7833 § 6 [X.] 2). Vor dem Hintergrund, dass der Leistungsberechtigte unter Umständen die notwendigen Angaben selbst nicht (oder nicht vollständig) machen kann, ist auch die Regelung des § 60 Abs 4 [X.]I zu verstehen. Es ist angesichts der vom Kläger zitierten Rechtsprechung der [X.]e nicht erkennbar, dass wegen dieser Fragen Klärungsbedarf besteht. Welche weitergehenden Rechtsfragen sich im vorliegenden Fall stellen sollen, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht; eine Auseinandersetzung mit der zitierten Rechtsprechung und der Kommentarliteratur zu § 60 [X.] und § 60 Abs 4 [X.]I fehlt. Ob die Feststellung des [X.], es habe eine eheähnliche Partnerschaft bestanden, zutreffend ist und ausreichende Feststellungen dazu getroffen worden sind, dass dem Kläger auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der behaupteten Partnerin bekannt sein konnten, ist eine Frage der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, die die Revision nicht eröffnet.

7

Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 14 AS 133/12 B

25.02.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Rostock, 13. August 2009, Az: S 5 AS 610/07, Urteil

§ 54 Abs 1 SGG, § 54 Abs 4 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 60 Abs 1 SGB 1, § 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB 2, § 9 Abs 2 S 1 SGB 2, § 60 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.02.2013, Az. B 14 AS 133/12 B (REWIS RS 2013, 7918)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7918

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