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PDF anzeigen[X.][X.] vom 23. Oktober 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Be-schluss des [X.], 7. Zivilkammer, vom 16. [X.] wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf [X.] • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zu-lässigkeitsvoraussetzungen der [X.] Gesetzes - hier § 7 [X.] - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel ([X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3781, 3782 unter [X.]). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der [X.] im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des [X.] berührt wäre. 1 - 3 - Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der [X.] ist durch die [X.]üsse des [X.] vom 6. Mai 2004 ([X.]Z 159, 122, 126 f), vom 16. Juni 2005 ([X.] ZB 264/03, [X.], 1372, 1373 unter [X.] [X.] m.w.N.) und vom 28. September 2006 ([X.] ZB 108/05, [X.], 2186, 2187 unter [X.] 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend dargestellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen. 2 Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in [X.], der Befassung mit [X.] und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger Verwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwal-ters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des [X.] behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: [X.], [X.]. v. 13. April 2006 - [X.] ZB 158/05, [X.], 1008, 1009; v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 120/06, [X.], 826; v. 26. April 2007 - [X.] ZB 160/06, [X.], 1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - [X.] ZB 120/07, [X.], 514; zu [X.]: [X.], [X.]. v. 18. Dezember 2003 - [X.] ZB 50/03, [X.], 518, 520; v. 28. September 2006 - [X.] ZB 212/03, Z[X.] 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - [X.] ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorbe-reitung einer übertragenden Sanierung: [X.], [X.]. v. 8. Juli 2004 - [X.] ZB 589/02, [X.], 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - [X.] ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 618, 619 Rn. 8; zu Ver-wertungsmaßnahmen: [X.], [X.]. v. 12. Januar 2006 - [X.] ZB 127/04, [X.], 672, 674 unter [X.] 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder [X.] ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbe-schwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer [X.] - 4 - bung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der [X.] bei seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenenen - Recht-sprechung des [X.] verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwe-rende Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für [X.] Verwalter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag aus-lösen (vgl. [X.], [X.]. v. 4. November 2004 - [X.] ZB 52/04, [X.], 2448, 2449 f unter [X.] 4.; v. 11. Mai 2006 - [X.] ZB 249/04, [X.], 464, 465; [X.], Festschrift für [X.] S. 547, 559 f). Sie will dies aus dem Hinweis der Beschwerdeentscheidung schließen, dass nach dem Kommentar von [X.] ([X.] 3. Aufl. § 3 Tabelle Rn. 72) dem [X.] einer übertragenden Sanierung Zuschlä-ge von 25 bis 50 v.H. und bei dem Abschluss eines [X.] Zuschläge von 10 bis 25 v.H. gewährt werden. 4 Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Be-schwerdegericht bewusst die für einen Insolvenzverwalter angemessene Zu-schlagshöhe unterschritten hätte. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalterämter stützt, kommt aber in den Gründen des angefochtenen [X.]usses nicht zum Ausdruck. Dies gilt ebenso für den von der Rechtsbeschwerde als zu niedrig beanstandeten Zuschlag für die [X.] einer übertragenden Sanierung. Dagegen hat das Beschwerdegericht zu-treffend die Tätigkeitsgrenze des weiteren Beteiligten berücksichtigt, der nur an 5 - 5 - den Vorverhandlungen über einen Sozialplan mitgewirkt hat, nicht auch an dem Abschluss. Hinsichtlich der weiteren Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Zuge der Fortführung des [X.] ist eine zulassungserhebliche Maßstabsabweichung der [X.] angesichts der Gesamthöhe des gewährten Zuschlages gleichfalls nicht erkennbar. 6 Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die [X.] rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht, auch soweit die [X.] die Höhe des Zuschlags für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung be-trifft. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu auf die besonderen Schwierigkeiten der Vermögensermittlung und Vermögenszuordnung. Diese Tätigkeit oblag dem [X.] möglicherweise vollen Umfangs schon im Rahmen seiner Aufgaben als gerichtlicher Sachverständiger im Eröffnungsverfahren. Im Übrigen bezeichnet die Rechtsbeschwerde hier in Ausführung der [X.] keinen neuen erheblichen Vortrag. Im Wesentlichen hätte der [X.] danach bei Gelegenheit zur nochmaligen Äußerung nur auf sein Vorbringen S. 17 f der Beschwerdebegründung vom 15. April 2004 hingewiesen, welche die Folgen des nur teilweise vollzogenen [X.] bereits geltend macht. Diesen Vortrag hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei berück-sichtigt. 7 - 6 - Die weitere Frage, wie die Vergütung des [X.]s, die auf deutlich überhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übri-gen richtig zu bemessen gewesen wäre, bedarf angesichts des schon unzuläs-sigen Rechtsmittels keiner Erörterung. 8 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2004 - 63 IN 586/02 - [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 7 T 194/04 -
Meta
23.10.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2008, Az. IX ZB 29/05 (REWIS RS 2008, 1261)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1261
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