Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. B 3 P 1/16 B

3. Senat | REWIS RS 2016, 9398

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Fragerecht der Beteiligten an den Sachverständigen - Gehörsrüge - Sachdienlichkeit der Fragen


Tenor

Auf die Beschwerde des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. November 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Streitig ist ein Anspruch des klagenden Versicherten gegen die beklagte Pflegekasse auf Gewährung von Pflegegeld der [X.] für die [X.] ab 14.1.2009.

2

Der im Jahre 1943 geborene Kläger leidet an verschiedenen degenerativen und unfallbedingten Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie an psychischen Beeinträchtigungen in Form eines chronifizierten Schmerzsyndroms und einer Depression mit wechselnder, mitunter schwerer Ausprägung sowie an [X.]en. Seinen Antrag vom 14.1.2009 auf Bewilligung von Leistungen der [X.] Pflegeversicherung lehnte die Beklagte nach Einholung eines Pflegebedürftigkeitsgutachtens des [X.] ([X.]) vom 31.7.2009 ab, weil der durchschnittliche tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege 14 Abs 4 [X.] bis 3 [X.]) mit nur 19 Minuten nicht den Mindestzeitwert der [X.] von "mehr als 45 Minuten" (§ 15 Abs 1 Satz 1 [X.], Abs 3 Satz 1 [X.] [X.]) erreiche (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 17.3.2010).

3

Das [X.] hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 12.12.2014). Es hat sich dabei auf zwei nach § 109 [X.]G eingeholte Gutachten der Ärzte [X.]. vom 1.3.2012 ([X.] 52 Minuten) und Frau Dr. G. vom 9.10.2014 ([X.] 50 Minuten) gestützt. Nicht gefolgt ist das [X.] dem von Amts wegen eingeholten Gutachten des Arztes [X.] ([X.] 17 Minuten) sowie den von der Beklagten vorgelegten weiteren [X.]-Gutachten vom 15.8.2012 und 19.11.2014 ([X.] 36 Minuten). Nach Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie [X.] vom 13.8.2015 ([X.] 29 Minuten), gegen das der Kläger Einwände erhoben hatte (Schriftsatz vom 31.8.2015), hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.11.2015), weil sich der tägliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nur auf "knapp 30 Minuten" belaufe. Den die [X.] befürwortenden Gutachten von [X.]. vom 1.3.2013 und Frau Dr. G. vom 9.10.2014 sei nicht zu folgen, weil insbesondere der [X.]aufwand für die Hilfe bei den mobilitätsbezogenen Verrichtungen zu hoch veranschlagt worden sei. Für das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sei kein [X.]wert in Ansatz zu bringen, weil die Ärzte ausweislich der [X.] der Beklagten für die Jahre 2010 bis 2014 nicht mindestens einmal wöchentlich aufgesucht worden seien. Den Antrag des [X.] auf "ergänzende Befragung" des Sachverständigen [X.] (Schriftsatz vom 31.8.2015), der in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 aufrechterhalten worden ist ("ergänzende Anhörung des Sachverständigen zu den im Schriftsatz vom 31.8.2015 aufgeworfenen Fragen"), hat das L[X.] in den Entscheidungsgründen abgelehnt: "Einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen [X.], wie vom Kläger hilfsweise beantragt, bedurfte es nicht. Dass der Sachverständige Wechselwirkungen zwischen dem Schmerzsyndrom des [X.] und seiner psychischen Erkrankung nicht berücksichtigt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Sachverständige hat bei seiner Beurteilung des für die einzelnen Verrichtungen bestehenden Hilfebedarfs sowohl die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen als auch die psychische Beeinträchtigung des [X.] und die durch den Medikamentenabusus bewirkte Bewusstseinseinschränkung berücksichtigt und im Einzelnen nachvollziehbar den resultierenden Hilfebedarf beschrieben, wobei er insbesondere auch die eigenen Angaben nicht nur des [X.] sondern auch von dessen Pflegeperson jeweils berücksichtigt hat. Durch die eingeholten Gutachten ist der Pflegebedarf des [X.] zur Überzeugung des Senats geklärt. Weiterer Ermittlungen bedurfte es daher nicht."

4

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.], weil die Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Er rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 [X.]G, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention), weil das L[X.] dem Antrag auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen [X.] hätte stattgeben müssen. Die Ablehnung dieses Antrages verletze sein Fragerecht (§ 116 Satz 2 [X.]G; § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 402 und 397 ZPO).

5

II. Die Beschwerde des [X.] führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das L[X.] gemäß § 160a Abs 5 [X.]G. Der Kläger hat eine Verletzung seines Fragerechts nach § 116 Satz 2 [X.]G, § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 397, § 402, § 411 Abs 4 ZPO und damit seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 [X.]G) hinreichend bezeichnet; die Rüge trifft auch zu. Das L[X.] hat zu Unrecht den Sachverständigen [X.] nicht angehört. Insoweit liegt ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

6

Unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere, steht jedem Beteiligten gemäß § 116 Satz 2 [X.]G, § 118 Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm § 397, § 402, § 411 Abs 4 ZPO das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung des Sachverhalts für dienlich erachtet ([X.] NJW 1998, 2273; B[X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.] 7 und [X.]; [X.], 162). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen, zB auf Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche hinzuweisen (B[X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 118 Rd[X.]2f). Einwendungen in diesem Sinne sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§ 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich (§ 411 Abs 3 ZPO) als auch schriftlich erfolgen kann ([X.] in [X.]/[X.], ZPO, 36. Aufl 2015, § 411 Rd[X.] 5). Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (B[X.]E 68, 205, 210 = [X.] 3-2200 § 667 [X.] S 6; B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]2; B[X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.] 7). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftliche Fragen im oben dargestellten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind; liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (B[X.] [X.] 4-1500 § 62 [X.] 4 Rd[X.] 5; B[X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.] 7). Das gilt auch dann, wenn das Gutachten nach Auffassung des Gerichts ausreichend und überzeugend ist und aus seiner Sicht keiner Erläuterung bedarf ([X.] NJW 1998, 2273; [X.], 802; B[X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.] 7 und [X.]) Diesen Anforderungen an die Bemühungen eines Beteiligten um rechtliches Gehör ist hier genügt.

7

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.8.2015 zu dem Gutachten von [X.] vom 13.8.2015 Stellung genommen, dabei mehrere seiner Ansicht nach erläuterungsbedürftige Punkte aufgezeigt und beantragt, diese dem Sachverständigen zur ergänzenden Befragung vorzulegen. Damit hat er die - mündliche oder schriftliche - Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens beantragt. Der Antrag war auch rechtzeitig, da er innerhalb der - bis zum 31.8.2015 reichenden - Frist erfolgt ist, die das L[X.] den Beteiligten zwecks Stellungnahme zu diesem Gutachten gewährt hatte (Verfügung des Vorsitzenden vom 14.8.2015). Das Anhörungsbegehren hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 - als Hilfsantrag - erneuert und damit bis zuletzt aufrechterhalten.

8

Die vom Kläger als aufklärungs- und erläuterungsbedürftig angesprochenen Punkte sind auch sachdienlich.

9

Sachdienlichkeit ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Einwände und Fragen im Rahmen des [X.] halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (B[X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.]0; [X.], aaO, § 116 Rd[X.] 5); anderenfalls kann das Begehren rechtsmissbräuchlich sein ([X.], 162). Weitergehende Anforderungen an die Sachdienlichkeit der Einwände und Fragen sind nicht zu stellen. Unabhängig davon, ob das Gericht ein Gutachten für erläuterungsbedürftig hält (vgl nochmals [X.] NJW 1998, 2273), soll das Fragerecht dem Antragsteller erlauben, im Rahmen des [X.] aus seiner Sicht unverständliche, unvollständige oder widersprüchliche Ausführungen eines Sachverständigen zu hinterfragen, um auf das Verfahren Einfluss nehmen und die Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung verstehen zu können. Das gilt erst recht, wenn - wie hier - um nicht unerhebliche finanzielle Dauerleistungen (Pflegegeld) gestritten wird. Nur dieses Verständnis trägt der Bedeutung des Fragerechts im Rahmen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung, der als Folgerung des Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren verhindern soll, dass die Beteiligten nur Objekt des Verfahrens sind (vgl [X.] NJW 1996, 3202; B[X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.]0).

Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des [X.] sind nicht ersichtlich; zu Recht ist auch das L[X.] von der Sachbezogenheit der Einwände des [X.] ausgegangen. Der Sachverständige [X.] hat in seinem Gutachten vom 13.8.2015, dem das L[X.] in weiten Teilen, aber nicht uneingeschränkt gefolgt ist (vgl die Abweichungen beim Treppensteigen und beim Stehen), den durchschnittlichen täglichen [X.] auf 29 Minuten veranschlagt, sodass eine Differenz von 17 Minuten zu dem Mindestzeitwert der [X.] von "mehr als 45 Minuten" (also praktisch 46 Minuten) verblieb. Der Kläger sieht dagegen die zeitlichen Voraussetzungen der [X.] als erfüllt an. Er beanstandet, der Sachverständige habe die pflegebegründenden Gesundheitsstörungen nur unvollständig berücksichtigt und die sich verstärkenden Wechselwirkungen zwischen dem chronifizierten Schmerzsyndrom und den psychischen Beeinträchtigungen unzureichend erfasst. Insgesamt seien die angesetzten [X.]werte für die Hilfeleistungen zu niedrig bemessen. Die Hilfen in Form der verrichtungsbezogenen Beaufsichtigung und Kontrolle, die wegen der [X.] erforderlich seien, habe der Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung des Fragerechts zu einer Korrektur der Einschätzung des Sachverständigen und eventuell zu einer Erhöhung des [X.]bedarfs für die Grundpflege, evtl sogar auf 46 Minuten, führen könnte. Immerhin spricht für die Rechtsauffassung des [X.], dass die erstinstanzlich nach § 109 [X.]G eingeholten Gutachten von [X.]. und Frau Dr. G. [X.]werte von 52 bzw 50 Minuten ergeben haben und das [X.] diesen Gutachten gefolgt ist. Ferner kann nicht außer Betracht bleiben, dass die [X.]-Gutachten der Pflegefachkraft S. vom 15.8.2012 und 19.11.2014 bereits zu einem [X.] von 36 Minuten gekommen sind, also 7 Minuten mehr als von [X.] veranschlagt; dies ist insofern bemerkenswert, als die Pflegebedürftigkeitsgutachten des [X.] in der Regel von einer eher zurückhaltenden Bemessung des für die Grundpflege erforderlichen [X.]aufwands gekennzeichnet sind.

Das L[X.] hat das Recht des [X.] auf Anhörung des Sachverständigen [X.]
verletzt. Es hätte auf den Antrag des [X.] entweder mit einer Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung (§ 411 Abs 3 ZPO) oder seiner schriftlichen Anhörung eingehen müssen (zur Möglichkeit der Aufforderung an den Kläger, die Einwände zuvor noch näher zu konkretisieren und dazu entsprechende Fragen zu formulieren, vgl B[X.] [X.] 3-1750 § 411 [X.] ZPO). Daran fehlt es. Das L[X.] hat sich lediglich selbst mit den Einwänden des [X.] gegen das Gutachten auseinandergesetzt. Daraus mag sich ergeben, dass es die Einwände für unerheblich hält. Das reicht jedoch als Ablehnungsgrund nicht aus (B[X.] [X.] 4-1500 § 116 [X.] Rd[X.]3). Der Kläger hat vielmehr Anspruch auf Beantwortung seiner Fragen durch den Sachverständigen, der das schriftliche Gutachten erstellt hat. Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung des L[X.] auch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass das L[X.] nach Anhörung des Sachverständigen zu den Einwänden und Fragen des [X.] zu einer anderen - für den Kläger günstigeren - Beweiswürdigung und damit letztlich auch zu einer Zurückweisung der Berufung der Beklagten gekommen wäre.

Angesichts dieses Verfahrensfehlers kann die Frage offenbleiben, ob auch die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]G) in zulässiger Weise erhoben worden und in der Sache begründet ist.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das L[X.] im Zuge des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 3 P 1/16 B

23.06.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend SG Mainz, 12. Dezember 2014, Az: S 7 P 29/10, Urteil

§ 62 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.06.2016, Az. B 3 P 1/16 B (REWIS RS 2016, 9398)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9398

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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