Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014, Az. B 3 P 14/13 B

3. Senat | REWIS RS 2014, 6599

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterbliebene Anhörung eines Sachverständigen zur Erläuterung eines Sachverständigengutachtens - rechtliches Gehör - Zurückverweisung


Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des [X.]vom 17. April 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurückverwiesen, soweit ihre Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Pflegegeld nach der [X.]für die [X.]vom 1. Januar 2010 bis zum 7. Juni 2011 zurückgewiesen worden ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Gründe

1

I. Der 1947 geborene, bei der [X.]pflegeversicherte Kläger bezieht seit März 2003 Pflegegeld nach der [X.]und beantragte am 7.1.2010 die Höherstufung in die Pflegestufe III. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Einholung eines Pflegegutachtens des [X.](SMD) vom 21.1.2010, in welchem ein Hilfebedarf in der Grundpflege von 216 Minuten täglich festgestellt wurde, ab (Bescheid vom 10.2.2010) und wies den dagegen erhobenen Widerspruch nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des [X.]zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.6.2010). Im anschließenden Klageverfahren hat das [X.]ein Gutachten von [X.]vom 14.6.2011 eingeholt, der einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von 232 Minuten täglich ermittelte. Sodann hat das [X.]die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Pflegegeld nach der [X.]ab 1.1.2010 verurteilt, da wegen erheblicher Unsicherheiten bei der Einschätzung des Pflegebedarfs im Grenzfall ein großzügiger Maßstab anzuwenden sei und der Leistungsanspruch nicht an wenigen Minuten scheitern dürfe. Im dagegen von der [X.]angestrebten Berufungsverfahren hat das L[X.]auf Antrag des [X.]nach § 109 SGG ein Gutachten von [X.]vom 24.8.2012 eingeholt, der zu dem Ergebnis kam, dass der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege bereits seit Januar 2010 286 Minuten täglich betrage.

2

Die Beklagte hat diesem Gutachten unter Bezugnahme auf eine weitere Stellungnahme des [X.]vom 2.10.2012 entgegengehalten, dass die Annahme der Voraussetzungen der [X.]bereits zum [X.]nicht nachvollziehbar sei. Ein Übergang von der [X.]zur [X.]könne für die zweite Jahreshälfte 2011 anzunehmen sein; wenn das Gericht dieser Sichtweise allerdings nicht zu folgen vermöge, müsse [X.]zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Änderung der Pflegestufe befragt werden. Der hierzu vom L[X.]schriftlich befragte [X.]hat in einer Stellungnahme vom [X.]angegeben, er bleibe bei seinen Ausführungen und sehe die Kriterien der [X.]bereits seit Januar 2010 als dauerhaft erfüllt an. Die Beklagte ist mit einem Schreiben des Gerichts - bei ihr eingegangen am 5.2.2013 - zur Stellungnahme aufgefordert worden; am [X.]hat sie die Ladung zum Termin vom [X.]erhalten.

3

Mit Schriftsatz vom 22.2.2013, der am [X.]beim L[X.]eingegangen ist, hat die Beklagte unter Beifügung einer weiteren [X.]beantragt, von Dr. R., dessen Gutachten sie für schlüssig und nachvollziehbar halte, eine ergänzende Stellungnahme zu dem von [X.]angenommenen Zeitpunkt des [X.]einzuholen. Daraufhin hat das L[X.]die Beklagte am [X.]wissen lassen, dass die Berufsrichter des Senats keine Veranlassung sähen, eine ergänzende Stellungnahme von [X.]einzuholen; dieser habe einen Hilfebedarf von 232 Minuten täglich festgestellt, der im Grenzbereich zur [X.]liege, und insoweit stimmten beide Sachverständige weitgehend überein. Die Begründung von [X.]sei auch bezüglich der rückschauenden Betrachtung plausibel und nachvollziehbar.

4

In der mündlichen Verhandlung am [X.]hat die Beklagte einen Schriftsatz überreicht, in dem sie ausführt, aus welchen Gründen sie Zweifel an den Ausführungen im Gutachten von [X.]habe. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Senat dem auf Veranlassung des [X.]in Auftrag gegebenen Gutachten von [X.]einen höheren Beweiswert zuspreche als dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten von Dr. R., ohne diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen von [X.]zu geben. Deshalb hat die Beklagte beantragt, die Gutachter [X.]und [X.]zu ihren Gutachten persönlich anzuhören und ihr Gelegenheit zur Ausübung des Fragerechts zu geben. So solle [X.]befragt werden, aufgrund welcher Fakten und Erkenntnisquellen er in seinem Gutachten vom 24.8.2012 einen von den Feststellungen des [X.]im Juni 2011 abweichenden Hilfebedarf für die Vergangenheit angenommen habe. Ferner solle [X.]zwecks Konkretisierung auch noch zu weiteren Punkten in seinem Gutachten befragt werden. [X.]solle sodann auf der Grundlage seiner Feststellungen in 2011 zu dem von [X.]für diesen Zeitraum abweichend beurteilten Hilfebedarf beim Rasieren und der Zahnpflege befragt werden. Die Vertreterin der [X.]hat in der mündlichen Verhandlung nur diesen Beweisantrag gestellt und es ausdrücklich abgelehnt, einen Sachantrag zu stellen. Des Weiteren hat sie ihr Vergleichsangebot aufrechterhalten, dem Kläger Leistungen nach der [X.]ab 8.6.2011 zu zahlen, es aber abgelehnt, ein entsprechendes Teilanerkenntnis oder auch ein Anerkenntnis für den Zeitraum ab August 2012 abzugeben.

5

Das L[X.]hat die Berufung der [X.]zurückgewiesen und ihr - neben den außergerichtlichen Kosten des [X.]- Kosten in Höhe von 1000 Euro auferlegt: Zwar sei der Begründung des [X.]nicht zu folgen, der Kläger habe aber dennoch Anspruch auf Leistungen nach der [X.]ab Januar 2010, da der Senat aufgrund der in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Sachverständigengutachten von [X.]und [X.]davon überzeugt sei, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von mindestens 240 Minuten bestanden habe. Deshalb habe der Senat keine Veranlassung gesehen, die Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten zu hören. Der erst im Verlauf der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag sei als verspätet zurückzuweisen. Auf den Schriftsatz der [X.]vom [X.]habe ihr das Gericht mitgeteilt, dass dies nicht beabsichtigt sei. Daher hätte ein entsprechender Beweisantrag noch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden müssen. Zudem seien die von der [X.]aufgeworfenen Fragen nicht sachdienlich und entscheidungserheblich. Konkrete Einwände habe sie gegen die Ausführungen von [X.]nicht erhoben und auch keine konkreten Beweisfragen formuliert. Die [X.]seien begründet, weil die Beklagte kein Teilanerkenntnis abgegeben habe.

6

Mit ihrer auf den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 7.6.2011 begrenzten Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Beklagte als Verfahrensfehler die Verletzung ihres Rechts auf Befragung eines Sachverständigen sowie eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung des L[X.]durch Ablehnung der Befragung der Sachverständigen.

7

II. Die zeitlich begrenzte Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne einer Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach § 160a Abs 5 SGG begründet.

8

1. Die Beschwerde ist fristgerecht einlegt und in der Begründung der Verfahrensmangel formgerecht bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 SGG). Ein Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 [X.]SGG) ist dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich - den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (B[X.]SozR 1500 § 160a [X.]14; eingehend [X.]in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a Rd[X.]16 ff mwN). Die Beklagte hat eine Verletzung ihres Fragerechts nach § 116 Abs 2, § 118 Abs 1 S 1 [X.]iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) als Verfahrensfehler hinreichend bezeichnet. Sie hat in Bezug auf Leistungen nach der [X.]für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 7.6.2011 auch dargelegt, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

9

2. Der dargelegte Verfahrensfehler trifft auch zu. Das L[X.]hat zu Unrecht jedenfalls den Sachverständigen [X.]anders als von der [X.]beantragt - nicht ergänzend befragt. Auf diesem Fehler kann die angegriffene Entscheidung in Bezug auf die Verurteilung der [X.]zur Zahlung von Pflegegeld nach der [X.]für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 7.6.2011 beruhen.

a) Der Beweisantrag der [X.]war nicht verspätet. Zwar muss der Antrag auf Befragung eines Sachverständigen, auch wenn das Gericht den Beteiligten keine Frist iS des § 118 Abs 1 S 1 [X.]iVm § 411 Abs 4 S 2 ZPO gesetzt hat, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt werden, damit der Sachverständige geladen und eine Verzögerung vermieden werden kann (B[X.]SozR 3-1750 § 411 [X.]1). Dementsprechend sind rechtsmissbräuchlich gestellte Anträge unerheblich (B[X.]SozR 4-1500 § 116 [X.]2). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom [X.]- am [X.]beim L[X.]eingegangen - beantragt, von Herrn [X.]eine Stellungnahme zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Annahme der [X.]einzuholen. Diesen Antrag hat die Beklagte formuliert, nachdem ihr am 5.2.2013 die ergänzende gutachtliche Stellungnahme von [X.]zugegangen war und sie dazu vom [X.]eine entsprechende Stellungnahme mit Datum vom [X.]erhalten hatte. Sie konnte davon ausgehen, dass dieser Antrag rechtzeitig beim L[X.]eingehen würde, denn zu diesem Zeitpunkt war die mündliche Verhandlung noch nicht terminiert. Obwohl die Ladungsverfügung zum Termin vom [X.]stammt und deren Ausfertigung und Absendung auf den [X.]datiert ist, wäre es unproblematisch möglich gewesen, den Sachverständigen nach Eingang des [X.]am [X.]noch zu der Sitzung am [X.]nachzuladen und die Beteiligten entsprechend zu unterrichten. Ein rechtsmissbräuchlicher Antrag der [X.]liegt daher fern. Auch die Berufsrichter des mit der Sache befassten Senats haben dies wohl so gesehen, als sie der [X.]mit Schreiben vom [X.]mitteilten, dass der Senat keine Veranlassung sehe, eine ergänzende Stellungnahme von [X.]einzuholen, da die Feststellungen beider Sachverständigen weitgehend übereinstimmten. Von einer Verspätung des [X.]ist nicht die Rede.

b) Der Beweisantrag der [X.]hat sich durch das Schreiben des L[X.]vom [X.]nicht erledigt.

Nach der Rechtsprechung des [X.]und ihm folgend der anderer Bundesgerichte umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger ([X.]Beschluss vom [X.]- 2 BvR 2918/12 - zitiert nach Juris; Beschluss vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/94; Beschluss vom 17.1.2012 - 1 BvR 2728/10 - Juris; B[X.]SozR 4-1500 § 116 [X.]2; B[X.]SozR 3-1750 § 411 [X.]1; BGH MDR 2009, 1126, Beschluss vom 14.7.2009 - VIII ZR 295/08). Art 103 Abs 1 GG verlangt zwar nicht, einem rechtzeitigen und nicht rechtsmissbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör liegt jedoch dann vor, wenn ein Gericht einen Antrag auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil ihm das Gutachten überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. So liegt es hier.

Schon das Schreiben des L[X.]vom [X.]hält einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe nicht stand. Das Gericht ist dem Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von [X.]nicht nachgekommen, weil es das Gutachten von [X.]für überzeugend hielt und das Gutachten von [X.]ihm nicht weiter erörterungsbedürftig erschien. Darin lag bereits ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung seine Fortsetzung gefunden, denn das Berufungsgericht hätte spätestens dann dem Beweisantrag der [X.]folgen und die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Beweiserhebung vertagen müssen.

Die Beklagte hat ihren Antrag, sowohl [X.]als auch [X.]persönlich anzuhören, in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten. Zumindest in Bezug auf [X.]war dieser Antrag daher auch nicht verspätet. Denn das Gericht konnte nicht davon ausgehen, dass sich der Antrag der [X.]allein durch das gerichtliche Schreiben vom [X.]erledigt haben könnte. Die Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung den bereits rechtzeitig zuvor gestellten Beweisantrag aufrechterhalten.

c) Die angegriffene Entscheidung des L[X.]beruht auf dem Rechtsverstoß, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es der [X.]bei einer Befragung des Gutachters [X.]gelungen wäre, die Darlegungen von [X.]zur Begründung seiner Abweichungen von dem Gutachten von [X.]infrage zu stellen und damit auch die Überzeugung des L[X.]von dessen Richtigkeit zu erschüttern (vgl [X.]Beschluss vom 3.2.1998, aaO; [X.]Beschluss vom 17.1.2012 - 1 BvR 2728/10; [X.]Beschluss vom [X.]- 2 BvR 2918/12 - Juris).

Das angefochtene Urteil wird deshalb bezüglich des Zeitraums vom 1.1.2010 bis 7.6.2011 nach § 160a Abs 5 SGG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L[X.]zurückverwiesen.

3. [X.]bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Dies gilt auch bezüglich der Kosten, die das L[X.]der [X.]nach § 192 Abs 1 S 1 [X.]2 [X.]auferlegt hat. [X.]ist im Falle der Verhängung von sog [X.]kein selbständiger Teil des Streitstoffs und daher nicht abtrennbar (vgl zB B[X.]SozR 4-1500 § 192 [X.]1; ebenso [X.]in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO § 192 Rd[X.]20 f mwN). [X.]ist daher auch ohne gesonderten Antrag erneut zu überprüfen.

Meta

B 3 P 14/13 B

02.04.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Beschluss

Sachgebiet: P

vorgehend SG Münster, 10. Februar 2012, Az: S 6 P 135/10, Urteil

§ 62 SGG, § 116 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 Abs 4 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2014, Az. B 3 P 14/13 B (REWIS RS 2014, 6599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6599

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2 BvR 2918/12

1 BvR 2728/10

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