Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. XII ZB 59/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2872

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[X.] ZB 59/01vom11. April 2001in der [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. April 2001 durch [X.] [X.] und [X.] Krohn, [X.],[X.] und Prof. Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschlußdes 2. Familiensenats des [X.] vom8. Februar 2001 aufgehoben.Gründe:Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO ist entgegen der indem angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung nicht versäumt worden.Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, wel-ches ihrer Wahrung entgegensteht, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das istschon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr alsunverschuldet angesehen werden kann. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO be-ginnt deshalb spätestens mit dem [X.]punkt, in dem die Partei oder ihr Prozeß-bevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die [X.] hätte erkennen können und müssen (st.Rspr. vgl. [X.] Beschluß vom14. Juli 1988 - [X.] = [X.]R ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 1 und Be-schluß vom 13. Dezember 1999 - [X.]/98 - aaO § 234 Abs. 2 [X.], jeweils m.w.[X.] 3 -Das war hier entgegen der Auffassung des [X.] Januar 2001, als der [X.] der Beklagten den [X.] vom 12. Januar 2001 erhielt, daß die Rechtzeitigkeitder Berufungsbegründung - mangels Vorliegens der Akten - zur [X.] nicht ge-prüft werden könne, sich aber aus einem im [X.] befindlichen Vermerkder Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 30. Dezember 2000 ergebe,noch nicht der Fall.Diesem Hinweis konnte der [X.] der Beklagten beiAnwendung der gebotenen Sorgfalt nicht entnehmen, daß seine Berufungsbe-gründung verspätet bei dem [X.] eingegangen war. Aus [X.] des [X.]n vom 22. Januar 2001 auf den gerichtli-chen Hinweis, mit der er ausführte, der 30. Dezember 2000 sei auf einenSamstag gefallen, der 1. Januar 2001 sei ein gesetzlicher Feiertag gewesen,"demnach wurde die Berufung am 2. Januar 2001 fristgerecht begründet", er-gibt sich, daß der [X.] nach Erhalt der Verfügung des Se-natsvorsitzenden weiterhin davon ausging, die Berufungsbegründungsfrist ein-gehalten zu haben. Das gereicht ihm unter den gegebenen Umständen nichtzum Verschulden. Denn der gerichtliche Hinweis vom 12. Januar 2001 ließ fürden Empfänger nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß die [X.] vom 2. Januar 2001 entgegen der von dem [X.] an seine Angestellte [X.] erteilten Anweisung nicht an diesem Tagper Telefax an das [X.] übermittelt worden, sondern dort erst imOriginalschriftsatz am 3. Januar 2001 und damit verspätet eingegangen war.Das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO, nämlich die [X.] den verspäteten Eingang der Berufungsbegründung, bestand damit überden 15. Januar 2001 hinaus fort. Es wurde erst durch die weitere gerichtliche- 4 -Verfügung vom 30. Januar 2001 behoben, in der der Senatsvorsitzende dem[X.]n mitteilte, daß die Berufungsbegründung am 3. [X.], und nicht am 2. Januar 2001, bei Gericht eingegangen sei. Nach [X.] Hinweises am 2. Februar 2001 hat der [X.] der [X.] am 6. Februar 2001 und damit rechtzeitig bei dem [X.]um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.]sfrist nachgesucht.Da die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO hiernach gewahrt worden ist, ist [X.] unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur sachlichen Ent-scheidung über den Wiedereinsetzungsantrag (§ 233 ZPO) an das Oberlan-desgericht zurückzuverweisen.[X.] am Krohn HahneBundesgerichtshof Dr. [X.]ist im Urlaub und verhindert zuunterschreiben. Krohn [X.] Wagenitz

Meta

XII ZB 59/01

11.04.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2001, Az. XII ZB 59/01 (REWIS RS 2001, 2872)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2872

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