Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. XII ZB 105/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 873

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[X.] ZB 105/03vom5. November 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 5. November 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen wird der Beschluß des6. Zivilsenats des [X.] vom31. März 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.] zu-rückverwiesen.[X.]: 454 Gründe:[X.] die angefochtene Entscheidung des originären Einzelrichters(§ 568 Abs. 1 ZPO) hat das [X.] die sofortige Beschwerde gegeneinen [X.] zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerdezugelassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat der Einzelrichter [X.], es sei in Rechtsprechung und Literatur streitig, in welcher Höhe ei-ner von mehreren Streitgenossen die dem gemeinsamen Anwalt geschuldetenKosten vom Gegner erstattet verlangen könne, wenn die [X.] 3 -ung nach der sogenannten Baumbach'schen Formel ergangen sei. Obwohlgrundsätzliche Bedeutung zu bejahen sei, sei es nicht erforderlich, die Sachedem Senat zu übertragen, weil der Senat in einer früheren Entscheidung zudem Problem bereits Stellung genommen habe und weil der Einzelrichter [X.] des Senates folge.Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen errei-chen, daß als außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2 nur der auf ihn ent-fallende Bruchteil der Kosten des von ihm und dem Beklagten zu 1 gemeinsambeauftragten Anwalts berücksichtigt wird.II.Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. [X.] - wie hier - der originäre Einzelrichter beim [X.] übereine Beschwerde in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung bei-mißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam.Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] unterliegt die Ent-scheidung aber auf die Rechtsbeschwerde hin der Aufhebung von Amts wegen,weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. In einer Sache, der er grundsätzlicheBedeutung beimißt, darf der originäre Einzelrichter nicht selbst entscheiden,sondern muß das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei [X.] übertragen ([X.], Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] - NJW 2003, 1254 f. = FamRZ 2003, 669 f., zur [X.] in[X.]Z vorgesehen; Senatsbeschluß vom 2. April 2003 - [X.] 198/02 -).- 4 -Die Ansicht des [X.]s, die im [X.] auf den Senat könne unterbleiben, wenn der Senat sich zu der alsgrundsätzlich eingestuften Rechtsfrage bereits geäußert habe, beruht [X.]. Der originäre Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen ergrundsätzliche Bedeutung beimißt, über keinen Handlungs- oder Ermessens-spielraum, ob er selbst entscheiden oder die Sache übertragen will ([X.], [X.] vom 13. März 2003 aaO). Wer [X.] ist, hängt nichtdavon ab, ob sich der Senat, zu dem der Einzelrichter gehört, zu einer be-stimmten Rechtsfrage bereits geäußert hat oder nicht.[X.] das weitere Verfahren weist der Senat auf den Beschluß des [X.] vom 30. April 2003 hin (- [X.]/02 - NJW-RR 2003,1217 f.).Hahne[X.][X.]AhltVézina

Meta

XII ZB 105/03

05.11.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2003, Az. XII ZB 105/03 (REWIS RS 2003, 873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 873

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