Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZB 7/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2631

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[X.]/03vom24. Juni 2003in der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2003 durch die [X.] und [X.] [X.], Wellner, [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der [X.] (Einzelrichter) des [X.] 13. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die [X.] Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Der Gegenstandswert des [X.] Gründe:[X.] Antragsteller ist [X.] der früheren Beklagten und An-tragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter [X.] zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der Antragsteller dieFestsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 n-tragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichtshat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 festgesetzt und den Antrag imübrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat sie nichtabgeholfen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des- 3 -Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-gelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzu-heben und unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstat-tende Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweisedie Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen [X.] zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochteneEinzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli-chen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat entschieden, daß in einem Fall, in dem der Einzelrichter in einer Sa-che, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über eine Beschwerde ent-schieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, diese Zulassung wirksam ist,die Entscheidung jedoch auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzungdes Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt ([X.], [X.] 13. März 2003 Œ [X.] ZB 134/02 Œ NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in [X.]Zbestimmt). Dem ist der Senat gefolgt (Beschlüsse vom 1. April 2003 - [X.] -und vom 8. April 2003 - [X.] und [X.]/02).Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einereinheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbsttreffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem mit [X.] besetzten Senat übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Be-deutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutungim engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechts-fortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. [X.]/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen,denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In die-sen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zu-lassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach [X.] von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungs-zuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das [X.] kann der [X.] wegen berücksichtigen([X.], Beschluß vom 13. März 2003 - [X.] ZB 134/02 - Umdruck S. 5 f.).- 5 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten machtder Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Müller [X.] Wellner [X.] Stöhr

Meta

VI ZB 7/03

24.06.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2003, Az. VI ZB 7/03 (REWIS RS 2003, 2631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2631

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