Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.01.2015, Az. B 13 R 210/14 B

13. Senat | REWIS RS 2015, 16246

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Gegenstand

Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht - Beiordnung eines Rechtsanwalts - Darlegung der erfolglosen Bemühungen um eine Prozessvertretung


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des [X.] vom 30. April 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Das [X.] hat im Urteil vom 30.4.2014 einen Anspruch des [X.] auf höhere Altersrente verneint und die Rechtmäßigkeit der teilweisen Aufhebung des ihm ursprünglich erteilten [X.] mit Wirkung für die Zukunft bestätigt.

2

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe den [X.] vom [X.], der dem Kläger ab 1.4.2010 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gewährt hatte, mit [X.] vom [X.] (in Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.3. und [X.] und des Widerspruchsbescheids vom [X.]) hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 1.4.2010 teilweise zurücknehmen dürfen (§ 45 Abs 2 [X.]). Der [X.] vom [X.] habe zugunsten des [X.] einen Zuschlag aus einem Versorgungsausgleich berücksichtigt (umgerechnet 8,7688 Entgeltpunkte für die Ehezeit vom 1.3.1968 bis 31.1.1983). Das stehe dem rechtskräftigen Urteil des [X.] - Familiengericht - vom 19.10.1983 entgegen, das im Rahmen des Versorgungsausgleichs einen Abzug von den Rentenanwartschaften des [X.] iHv monatlich 264,15 [X.] angeordnet habe. Die Beklagte habe daher in dem angegriffenen Bescheid zu Recht Entgeltpunkte entsprechend dem im Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau des [X.] übertragenen Wertausgleich in Abzug gebracht. Vor der Aufhebungsentscheidung sei der Kläger ordnungsgemäß angehört worden. Die teilweise Aufhebung sei nur kurze [X.] nach Erlass des [X.]s ergangen. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein schützenwertes Vertrauen in den Fortbestand des rechtswidrigen [X.]s berufen. Eine Rentenzahlung sei bis zur teilweisen Aufhebung des Bescheids nicht erfolgt. Es sei auch nicht erkennbar, dass im [X.]raum von Januar bis März "2011" (richtig: 2010) getroffene Vermögensdispositionen auf den [X.] vom [X.] zurückgingen. Dem Kläger sei spätestens ab Februar 2010 die Fehlerhaftigkeit des [X.]s bekannt gewesen. Auch zuvor hätte ihm in Kenntnis des familiengerichtlichen Urteils bekannt sein müssen, dass er keinen Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich erhalten dürfe. Der Kläger könne weder aus einer Zusicherung der Beklagten noch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine höhere Altersrente beanspruchen. Wenn er meine, dass er bei zutreffender Beratung durch die Beklagte private [X.] getroffen hätte, so lasse sich diese Folge nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herbeiführen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Prozessbevollmächtigten des [X.] am 25.6.2014 beim [X.] Beschwerde eingelegt. Nachdem die [X.] bis 25.9.2014 verlängert worden ist, haben die Prozessbevollmächtigten nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 11.8.2014 die Vertretung des [X.] niedergelegt. Mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 24.9.2014, das am selben Tag beim [X.] eingegangen ist, hat der Kläger Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Mit weiterem Schreiben vom [X.] hat er zudem einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und Rechtsanwälte benannt, die aus verschiedenen Gründen die Übernahme seines Mandats abgelehnt hätten.

4

II. 1. Der [X.] ist abzulehnen.

5

Gemäß § 73a [X.] [X.] iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem [X.] bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

6

Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] Erfolg beschieden sein könnte.

7

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des [X.] richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ([X.]) oder des [X.] ([X.]) abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

8

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 [X.] [X.] gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird ([X.] SozR 1500 § 160a [X.] 39 S 58; [X.] SozR 1500 § 160a [X.] 65 S 87; [X.] SozR 3-1500 § 160a [X.] 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.

9

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im [X.] oder - anders ausgedrückt - das [X.] tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde liegen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das [X.] einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des [X.], des [X.] oder des [X.] aufgestellt hat (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 160 Rd[X.]3). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung ersichtlich an den gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.] zur Zulassung der Revision führen könnte. Das [X.] hat das Vorbringen des in der mündlichen Verhandlung anwesenden [X.] gewürdigt. Beweisanträge auf weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen hat er im Berufungsverfahren nicht gestellt.

2. Auch der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das oben genannte Urteil des [X.] einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

Nach § 202 S 1 [X.] iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht vollständig erfüllt. Zwar ist für das Verfahren der Beschwerde zum [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vom Kläger angegriffenen [X.]-Urteil eine Vertretung durch Rechtsanwälte oder andere qualifizierte Prozessbevollmächtigte vorgeschrieben (§ 73 Abs 4 [X.] [X.]). Der Kläger hat aber nicht rechtzeitig um einen vom Gericht beizuordnenden Anwalt nachgesucht und dargelegt, dass es ihm nicht gelungen sei, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten [X.] ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden ([X.] Beschluss vom 16.10.2007 - [X.] KA 3/07 S - Juris Rd[X.] mwN; [X.] Beschluss vom [X.] - 4 BA 155/96 - Juris Rd[X.] 3). Ob der Vortrag des [X.] im Schreiben vom [X.] dem genügt (danach hat insbesondere auch Rechtsanwalt [X.] eine Übernahme des Mandats wegen mangelnder Kompetenz im Bereich des Sozialrechts abgelehnt), kann hier offenbleiben. Denn jedenfalls müssen sowohl der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts als auch entsprechende Darlegungen spätestens bis zum Ablauf der mit anwaltlicher Hilfe zu wahrenden Frist erfolgen, da anderenfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt ([X.] Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - Juris Rd[X.] 9; [X.] Beschluss vom 19.2.2001 - [X.] [X.] 205/00 B - Juris Rd[X.] 3; BVerwG Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91 - Juris Rd[X.]; [X.] Beschluss vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - NJW 2014, 3247 Rd[X.] 5 mwN). Der Kläger hat aber den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts erst am [X.] und somit nach Ablauf der bis zum 25.9.2014 verlängerten [X.] (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]) beim [X.] gestellt, obwohl ihm schon seit Mitte August 2014 bekannt war, dass seine bisherigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung niedergelegt hatten. Schon deshalb ist eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos. Dies ist im Übrigen aber auch der Fall, weil - wie oben bereits ausgeführt - keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich sind (vgl [X.] SozR 4-1750 § 78b [X.] Rd[X.] 5 f).

3. Die von den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten des [X.] ordnungsgemäß erhobene Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil sie nicht innerhalb der bereits verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 [X.]).

Die Verwerfung der mithin unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 210/14 B

30.01.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Bayreuth, 26. Juni 2012, Az: S 2 R 775/10, Urteil

§ 73 Abs 4 S 2 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a SGG, § 202 S 1 SGG, § 78b Abs 1 ZPO, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 30.01.2015, Az. B 13 R 210/14 B (REWIS RS 2015, 16246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16246

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