Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.08.2016, Az. B 13 R 213/16 B

13. Senat | REWIS RS 2016, 7108

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Gegenstand

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes in einem Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht - zumutbare Anstrengungen - erfolglose Bemühungen


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 26. Mai 2016 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

In der Hauptsache streiten die Beteiligten um die Rentenanpassung zum 1.7.2014. Mit Urteil vom [X.] hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Anhebung seiner Altersrente um 25% verneint.

2

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 14.7.2016, hier eingegangen am selben Tag, sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil (zugestellt am 17.6.2016) Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm einen Notanwalt beizuordnen. Auf Prozesskostenhilfe verzichte er.

3

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen.

4

Die Voraussetzungen des § 202 S 1 [X.]G iVm § 78b ZPO (sog "Notanwalt") liegen nicht vor. Nach diesen Bestimmungen hat das Prozessgericht in Verfahren mit Anwaltszwang einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts ist jedoch, dass der Beteiligte vor Ablauf der Beschwerdefrist nachweist, trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden zu haben ([X.] Beschlüsse vom 16.10.2007 - [X.] KA 3/07 S - Juris Rd[X.] mwN sowie vom 11.6.2008 - [X.] [X.] 45/07 B - [X.] 4-1500 § 183 [X.] Rd[X.]; [X.] Beschlüsse vom 19.1.2011 - [X.] 2/11 - Juris Rd[X.] sowie vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - Juris Rd[X.] mwN; [X.] Beschluss vom 11.10.2012 - [X.]/12 - Juris RdNr 4). Dabei ist für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten [X.] erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden ([X.] Beschluss vom 30.1.2015 - B 13 R 210/14 B - BeckRS 2015, 66088 RdNr 13 - JurionRS 2015, 11116 RdNr 13; [X.] Beschluss vom 25.1.2007- [X.] 186/06 - FamRZ 2007, 635).

5

Der Kläger hat auf Hinweis der Berichterstatterin entsprechende Bemühungen nicht dargelegt. Er hat vielmehr nur Schreiben seiner beiden Prozessbevollmächtigten, die ihn in erster bzw zweiter Instanz vertreten haben, vorgelegt, wonach diese mangels erkennbarer Erfolgsaussichten für die jeweils nächste Instanz nicht zur Verfügung stünden. Damit hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er zumutbare Anstrengungen an den Tag gelegt hat, um innerhalb der Rechtsmittelfrist einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Die Behauptung, es gebe zu wenig "[X.]", reicht dafür nicht.

6

Im Übrigen erscheint auch die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos. Aussichtslosigkeit besteht dann, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Vertretung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl [X.], ZPO, 30. Aufl 2014, § 78b Rd[X.] mwN; [X.] Beschluss vom [X.]/9 SB 39/04 B - Juris Rd[X.]).

7

Es ist weder aufgrund des Vorbringens des [X.] noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem [X.] zugelassener Rechtsanwalt 73 Abs 2 und 4 [X.]G) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache angesichts der vom [X.] zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.]) zukommt oder die Entscheidung des [X.] von einer Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.] abweicht (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Auch ein Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, auf dem die Entscheidung des [X.] beruhen könnte, lässt sich nicht erkennen. Soweit der Kläger erklärt, er sei vom [X.] vor Erlass eines Gerichtsbescheids nicht angehört worden, betrifft dies nicht das Verfahren vor dem [X.]; im Übrigen genügt es, wenn - wie hier - der Prozessbevollmächtigte Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.

8

2. Die von dem Kläger selbst erhobene Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 [X.]G) eingelegt worden ist. Dieser vor allen obersten Gerichtshöfen des [X.] bestehende [X.] dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch der Funktionsfähigkeit des [X.], das von ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll (vgl [X.] [X.] 4-1500 § 73 [X.] Rd[X.] mwN; [X.] Beschluss vom 17.12.2014 - [X.] ÜG 2/[X.] - Juris RdNr 11). Der [X.] ist mit den Bestimmungen des [X.] ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl [X.]E 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f; [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] S 13; s auch [X.] Urteil vom 10.5.2007 - 76680/01 - Juris RdNr 106 ff, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 [X.], als "offensichtlich unbegründet").

9

Da bereits die Einlegung der Beschwerde nicht formgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 S 2 [X.]G) erfolgt ist, kommt es - entgegen der Auffassung des [X.] - auf die Begründungsfrist, die einheitlich für alle Beteiligten zwei Monate beträgt (§ 160a Abs 2 S 1 [X.]G), nicht mehr an.

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung [X.] als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.]G).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 [X.]G.

Meta

B 13 R 213/16 B

04.08.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Lübeck, 25. März 2015, Az: S 48 R 663/14

§ 73 Abs 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 160 SGG, § 160a SGG, § 202 S 1 SGG, § 78b ZPO, MRK, GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.08.2016, Az. B 13 R 213/16 B (REWIS RS 2016, 7108)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7108

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IX ZA 2/11

VI ZR 226/13

VIII S 20/12

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