Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. 4 StR 532/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8750

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 532/13

vom
15. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Januar 2014
ge-mäß §
154
Abs.
2, §
349 Abs.
2
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
Juli 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.
1 der Urteilsgründe wegen versuchten [X.] verurteilt worden ist;
insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse auferlegt;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuld-
und Strafausspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes ([X.]) und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls ([X.]
-
3
-
strafe sechs Monate) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit
der er die Verletzung
sachlichen Rechts
rügt.
1.
Der [X.] stellt das Verfahren
auf Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen ein, soweit der
Angeklagte
im Fall
II.
1 der Urteilsgründe wegen
versuchten
Wohnungseinbruchdiebstahls verurteilt worden ist. Insoweit kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht von [X.] ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im entschuldigenden Not-stand gemäß §
35 StGB gehandelt haben könnte.
2.
Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils
aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Die
Teileinstellung
des Verfahrens zieht die aus der [X.] er-sichtliche Änderung des Schuld-
und Strafausspruchs nach sich. Hierbei hat der [X.] klargestellt, dass sich der Angeklagte im Fall
II.
2 der Urteilsgründe
des besonders schweren Raubes (§
249 Abs.
1, §
250 Abs.
2 Nr.
1 StGB) schuldig gemacht hat. Dies ist nach
§
260 Abs.
4 Satz
1 StPO als rechtliche Bezeich-nung der Tat in der Urteilsformel anzugeben
([X.], Beschluss
vom
2.
März 2010

3
StR
496/09, bei [X.]/[X.],
[X.], 97, 101).
Der [X.] schließt aus, dass die allein verbleibende Strafe wegen dieser Tat von der weggefallenen Verurteilung wegen versuchten [X.] zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

2
3
4
-
4
-
3.
Über das isoliert getroffene Anerkenntnisurteil

406 Abs.
2 StPO)
hat der [X.] nicht zu befinden, weil der
Angeklagte diese Entscheidung nicht [X.] hat.
Sost-Scheible
[X.]
Franke

Bender
Quentin
5

Meta

4 StR 532/13

15.01.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. 4 StR 532/13 (REWIS RS 2014, 8750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8750

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.