Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 4 StR 329/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3526

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 329/14

vom
12. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
12.
August 2014 ge-mäß §
154a Abs.
2 und §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2014 wird
a)
die Strafverfolgung im Fall
II.2.a der Urteilsgründe auf den Tatbestand des versuchten Diebstahls beschränkt,
b)
der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tatein-heit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, des Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Hausfriedensbruch, wegen [X.]
-
3
-
stahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Be-schränkung der Strafverfolgung gemäß §
154a Abs.
2 StPO. Im verbleibenden Umfang hat sie keinen Erfolg.
1.
Der Senat nimmt mit Zustimmung des [X.] den Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Fall
II.2.a der Urteilsgründe aus den in dessen Antragsschrift vom 22.
Juli 2014 dargelegten Gründen gemäß §
154a Abs.
2 StPO von der Strafverfolgung aus. Dies führt zu der aus der Beschluss-formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Der Senat schließt -
eben-falls aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen
-
aus, dass der Strafausspruch sowohl hinsichtlich der für die Tat
II.2.a verhängten [X.] als auch hinsichtlich der Gesamtstrafe auf der [X.] auch wegen Hausfriedensbruchs in diesem Fall beruht.
2.
Im verbleibenden Umfang hat das Rechtsmittel des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des [X.] dargelegten
Gründen kei-nen Erfolg (§
349 Abs.
2 StPO). Weder die Beweiswürdigung noch die recht-liche Bewertung der Taten oder die Strafaussprüche weisen einen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Ein Eingriff des [X.] in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die [X.] in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Insbesondere Letzteres ist hier nicht 2
3
-
4
-
der Fall. Die Begründung der Gesamtstrafe genügt auch den von der Recht-sprechung in Fällen eines relativ knappen Überschreitens der Grenze zu einer bewährungsfähigen Gesamtstrafe gestellten Anforderungen (vgl. dazu etwa [X.], Beschluss vom 19.
November 2002 -
1
StR
374/02).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Ri[X.] Dr.
Franke ist urlaubs-bedingt abwesend und des-halb an der Unterschriftsleis-tung gehindert.

Sost-Scheible
Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 329/14

12.08.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.08.2014, Az. 4 StR 329/14 (REWIS RS 2014, 3526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3526

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