Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. 4 StR 94/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 12358

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 94/15

vom
21. April
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 21.
April
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21.
November 2014
a)
im Fall
II.
2 der Urteilsgründe im Strafausspruch,
b)
im Fall
II.
8 der Urteilsgründe im Schuldspruch,
c)
im Ausspruch über die Gesamtstrafen, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen,
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung

auch über die Kosten der Rechtsmit-tel

an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

wegen besonders schwe-
ren Raubes in sechs Fällen und versuchten besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer [X.]
-
3
-
samtfreiheitstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Ange-klagten B.

hat es wegen besonders schweren Raubes in sechs Fällen,
schweren Raubes, versuchten besonders schweren Raubes und Diebstahls schuldig gesprochen und gegen ihn deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus
der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
1.
Die Annahme eines besonders schweren Raubes gemäß §
250 Abs.
2 Nr.
2 [X.] in den Fällen
II.
2 und 8 der Urteilsgründe wird von den [X.] nicht getragen.
a)
Danach schlossen sich die Angeklagten und die gesondert verfolgten
S.

A.

,

[X.]

und

T.

Anfang 2013 zusammen, um in
einer Vielzahl von Fällen maskiert und bewaffnet in Geschäftslokale [X.]. Dort wollten sie Mitarbeiter und Kunden mit den Waffen bedrohen, um an größere Bargeldbeträge aus dem Geschäftslokal zu gelangen.
Am 13.
Februar 2013 drang der Angeklagte A.

zusammen mit

[X.]

, S.

A.

und

T.

maskiert in einen Supermarkt in D.

ein, in dem die Zeuginnen K.

und Sc.

gerade mit dem Ausräumen
von Regalen beschäftigt waren.

[X.]

griff der Zeugin K.

in den Nacken
und stieß sie unter Vorhalt eines Messers in den Bürobereich. Nachdem die Zeugin auf Aufforderung des

[X.]

und unter weiterem Vorhalt des Messers
[X.] geöffnet hatte, entnahmen die Täter daraus Münzrollen. [X.] drängten sie beide Zeuginnen zum Kassenbereich. Dort öffneten die [X.] auf Aufforderung die Kassen, aus denen die Täter sodann weiteres Bar-2
3
4
-
4
-
geld an sich nahmen. Die gesamte Beute belief sich auf ca. 2.000
Euro (Fall
II.
2 der Urteilsgründe).
Am 9.
März 2013 betraten die beiden Angeklagten zusammen mit B.

[X.]

und S.

A.

Spielhalle in [X.]

, in der sich die als Spielhallenaufsicht tätige Zeugin
R.

und zwei Gäste befanden. Die Angeklagten und ihre Mit-
täter zwangen die Gäste zu Boden und forderten die Zeugin, die sich vor Schreck auch auf den Boden gesetzt hatte und sich mit beiden Händen die
Augen zuhielt, dazu auf, die Kasse zu öffnen und [X.] zu zeigen. Die Zeugin öffnete die Kasse, zeigte [X.] und schloss diesen mit dem darin steckenden Schlüssel auf. Das vorgehaltene Messer nahm sie dabei nicht wahr, weil sie ihren Blick aus Angst nicht nach oben richtete. Die Angeklagten und ihre Mittäter entwendeten aus der Kasse und [X.] insgesamt ca.
1.000
Euro (Fall
II.
8 der Urteilsgründe).
Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten A.

wegen
besonders schweren Raubes im Fall
II.
2
der Urteilsgründe sowohl auf §
250 Abs.
2 Nr.
1 [X.], als auch auf §
250 Abs.
2 Nr.
2 [X.] gestützt. Im Fall
II.
8 der Urteilsgründe hat es einen besonders schweren Raub in der Begehungs-form des §
250 Abs.
2 Nr.
1 [X.] verneint, weil die Zeugin das vorgehaltene Messer nicht wahrgenommen hatte und die Verurteilung beider Angeklagten wegen besonders schweren Raubes allein aus §
250 Abs.
2 Nr.
2 [X.] herge-leitet
(UA
14).
b)
Die Annahme eines besonders schweren Raubes in der Begehungs-form des §
250 Abs.
2 Nr.
2 [X.] begegnet in beiden Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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6
7
-
5
-
aa)
Nach §
250 Abs.
2 Nr.
2 [X.] ist ein unter den Bedingungen des §
250 Abs.
1 Nr.
2 [X.] (bandenmäßig) begangener Raub als besonders
schwerer Raub zu bewerten, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe bei sich führt. Dabei ist der auch für §
250 Abs.
2 Nr.
1 und §
244 Abs.
1 Nr.
1a [X.] geltende Begriff der Waffe im technischen Sinn zu-grunde zu legen ([X.][X.] in: [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl.,
§
250 Rn.
31; SSW-[X.]/Kudlich,
2.
Aufl.,
§
250 Rn.
26;
Kindhäuser in: Kindhäuser/
[X.]/[X.], [X.],
4.
Aufl., §
250 Rn.
22). Danach ist eine Waffe ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner Art für Angriffs-
oder Verteidigungs-zwecke bestimmt und zur Verursachung erheblicher Verletzungen generell [X.] ist (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
Juni 2008

3
StR
246/07, [X.]St 52, 257 Rn.
13; Urteil vom 11.
Mai 1999

4
StR
380/98, [X.]St 45, 92, 93; [X.]
[X.] in: [X.]/[X.], [X.],
29.
Aufl., §
250 Rn.
31; Kindhäuser in: Kindhäuser/[X.]/[X.], [X.],
4.
Aufl., §
250 Rn.
22
und §
244 Rn.
4). Die Begriffsbestimmungen des Waffengesetzes

im konkreten Fall vornehm-lich die Regelungen zu den verbotenen Messern (vgl. Anlage
2 Abschnitt
1 Nrn.
1.4.1 bis 1.4.3 zu §
2 Abs.
2 bis 4 [X.])

können hierbei eine Orientie-rungshilfe bieten (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Februar 2003

GSSt
2/02, [X.]St 48, 197, 203; Kindhäuser in: Kindhäuser/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
244 Rn.
5; SSW-[X.]/Kudlich,
2.
Aufl., §
244 Rn.
6 mwN). Das [X.] hat weder im Fall
II.
2 noch im Fall
II.
8 der Urteilsgründe nähere Feststellungen dazu getroffen, was für ein Messer Verwendung gefunden hat. Es bleibt daher offen, ob bei den jeweils
bandenmäßig begangenen Raubtaten tatsächlich eine Waffe im technischen Sinn mitgeführt worden ist.
bb)
Da die Feststellungen im Fall
II.
2 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten A.

wegen besonders schweren Raubes in der Bege-
hungsform
des §
250
Abs.
2 Nr.
1 [X.] tragen, lässt der aufgezeigte Rechts-8
9
-
6
-
fehler den Schuldspruch unberührt. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben, weil das [X.] sowohl bei der Erörterung eines minder schweren Falles gemäß §
250 Abs.
3 [X.], als auch bei der konkreten Straf-zumessung die Verwirklichung von zwei Varianten des §
250 Abs.
2 [X.] zum Nachteil des Angeklagten A.

gewertet hat (UA
16). Im Fall
II.
8 der Urteils-
gründe war der Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Bezug
auf beide Angeklagten aufzuheben, weil sich das [X.] insoweit allein auf §
250 Abs.
2 Nr.
2 [X.] gestützt hat. Einer Aufhebung der getroffenen [X.] bedarf es in beiden Fällen nicht. Der neue Tatrichter wird lediglich er-gänzende Feststellungen zur Beschaffenheit des jeweils mitgeführten Messers zu treffen haben.
2.
Durch die Aufhebungen wird bei beiden Angeklagten dem Gesamt-strafenausspruch die Grundlage entzogen. Die weitere Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO).
Sost-Scheible
Franke
Mutzbauer

Bender
Quentin
10

Meta

4 StR 94/15

21.04.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2015, Az. 4 StR 94/15 (REWIS RS 2015, 12358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12358

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