Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 3 StR 625/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11794

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:220318B3STR625.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 625/17

vom
22. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Verabredung
zum besonders schweren Raub u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu
1.
a) und 2. auf dessen Antrag, zu
1.
b) mit dessen Zustimmung
-
am 22.
März 2018 gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
Juli 2017 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. Tat
2 der Urteilsgründe wegen (versuchten) "besonders schweren" Diebstahls verurteilt ist, und im Fall
II. Tat
4 der Urteilsgründe, soweit tatmehrheitlich ein Delikt nach dem Waffengesetz in Betracht kommt; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)
das Verfahren
im Fall
II. Tat
4 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Verabredung zum besonders schweren Raub beschränkt;
c)
das Urteil, soweit es ihn betrifft,
aa)
geändert
(1)
im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte we-gen Diebstahls sowie Verabredung zum
beson-ders schweren Raub verurteilt ist;
(2)
im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von

-
3
-
bb)
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben
(1)
im Ausspruch über die im Fall
II. Tat
4 der [X.] verhängte Strafe;
(2)
im [X.].
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weite-ren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Diebstahls", wegen "versuchten besonders schweren Diebstahls" sowie wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von [X.]) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf [X.] und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung von 8.116,60

e-rer
10.565,35

f-tet, angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt teilweise zur Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens und zu der aus der Beschlussformel ersicht-1
-
4
-
lichen Teilaufhebung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Nach den Feststellungen brach der Angeklagte mit zwei unbekannten Mittätern in eine Großbäckerei ein und entwendete 1.900

a-retten im Wert von rund 6.200

II. Tat
1). Wenige Tage später brach er mit weiteren Tätern, u.a. einem der Mitangeklagten, in ein Schreibwarengeschäft ein und entwendete Geld, Zigaretten und andere Gegenstände im Wert von rund 10.500

II.
Tat
2). Schließlich verabredete er mit den Mitangeklagten einen Überfall auf den Kassierer mehrerer Spielotheken, der durch Bedrohung mit zwei halbautomatischen Selbstladepistolen dazu gebracht werden sollte, das bei Leerung von Spielautomaten eingesammelte Geld zu übergeben (Fall
II. Tat
4).
2.
Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
1 Nr.
1,
Abs.
2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. Tat
2 wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Ebenso hat er das Verfah-ren eingestellt, soweit im Fall
II. Tat
4 im Zusammenhang mit dem geplanten Überfall tatmehrheitlich eine vollendete Straftat nach dem Waffengesetz in [X.] kommt. Mit Zustimmung des [X.] hat er zudem die Strafverfolgung im Fall
II. Tat
4 auf den Vorwurf der Verabredung zum beson-ders schweren Raub beschränkt (§
154a Abs.
1 Nr.
1, Abs.
2 StPO).
3.
Die Einstellung und die Verfahrensbeschränkung haben die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Dabei war der Schuldspruch
wegen Diebstahls im verbleibenden Fall
II. Tat
1 dahin klarzustellen, dass der Zusatz "besonders schwer" zur Kennzeichnung des §
243 StGB entfällt, weil das Vorliegen eines gesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
2
3
4
-
5
-
Mit der Einstellung im Fall
II. Tat
2 entfällt hinsichtlich der hierfür erhalte-nen [X.] die vom [X.] nach §
73 Abs.
1, §
73c StGB
nF angeord-nete Einziehung des [X.] bzw. des Wertes des [X.].
4.
Der Strafausspruch
im Fall
II. Tat
4
hält revisionsgerichtlicher [X.] nicht stand.
Das [X.] hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach §
250 Abs.
3 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.
Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles vor und
ist auch ein gesetzlich vertypter [X.] gegeben, so muss bei der [X.] zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrah-men zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vor-ab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten [X.] verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach §
49 StGB zur Verfügung. Ist
jedoch nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorlie-gen eines minder schweren Falles abzulehnen, so ist zusätzlich der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund in die gebotene Gesamtabwägung einzubezie-hen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Straf-zumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten [X.] herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 27.
April 2010 -
3
StR
106/10,
juris Rn.
2;
vom 5.
August 2014 -
3
StR
138/14, juris Rn.
6; vom 22.
Januar 2015
-
3
StR
520/14, juris Rn.
3).
5
6
7
8
-
6
-
Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das [X.] hat zwar bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes vorliegt, eine Gesamtwürdigung der allgemeinen Milderungsgründe vorgenom-men. Es hat aber den vertypten [X.] nach §
30 Abs.
1 Satz
2, Abs.
2, §
49 Abs.
1 StGB nicht in die Abwägung eingestellt. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei rechtsfehlerfreier Gesamtabwä-gung unter Berücksichtigung des vertypten [X.]es zur Annahme eines minder schweren Falles und in diesem Strafrahmen zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre.
5.
Die Aufhebung der für Fall
II. Tat
4 verhängten Freiheitsstrafe und der durch die Einstellung bedingte Wegfall der für Fall
II. Tat
2 ausgesprochenen Freiheitsstrafe zieht den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.
Becker
Spaniol
Ri[X.] Dr. Tiemann ist er-krankt und daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
Berg
Leplow

9
10

Meta

3 StR 625/17

22.03.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 3 StR 625/17 (REWIS RS 2018, 11794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11794

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