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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 46/11
vom
2. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über den Antrag auf
Bestellung
eines Notanwalts
für die Erhebung
einer Gehörsrüge
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Der [X.], Senat für
Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer, sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 2.
Oktober 2012
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Beschluss vom 6.
Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.
Juli 2012 den Antrag des [X.], ihm einen Notanwalt für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den [X.] vom 8.
Dezember 2011 beizuordnen, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.
August 2012 wiederholt der Kläger diesen Antrag einschließlich dessen Begründung und macht geltend,
der Beschuss vom 6.
Juli 2012 verletze seine Verfahrensrechte.
II.
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des [X.] vom 15.
August 2012 gibt in der Sache keinen Anlass, den Beiordnungsantrag ab-weichend vom angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Dasselbe gilt für die auf das Verfahren bezogenen Einwände des [X.].
Entgegen dessen Behauptung ist dem Kläger die beantragte Aktenein-sicht gewährt worden. Indes hat der Kläger von der Möglichkeit, die an die Ge-1
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schäftsstelle des [X.] übersandten Akten dort einzusehen, kei-nen Gebrauch gemacht. Lediglich vorsorglich
weist der Senat darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat,
die Akten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B.
einzusehen. Soweit der Kläger einen gerichtlichen Hin-weis vor der Entscheidung über seinen Antrag vermisst, erläutert er nicht, wo-rauf sich dieser nach Ansicht des [X.] beziehen sollte. Ein Hinweis war auch nicht geboten. Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf,
welchen ergän-zenden Vortrag zur Begründung seines Beiordnungsantrags der Kläger
auf ei-nen Hinweis gehalten hätte. Mit seiner Eingabe könnte der Kläger daher auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als Anhörungsrüge auslegen.
Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf [X.] zu erhalten.
Tolskdorf
[X.]
Fetzer
Wüllrich
Stüer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2011 -
1 [X.] 53/10 -
4
Meta
02.10.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 46/11 (REWIS RS 2012, 2662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2662
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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