Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 46/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 2662

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 46/11
vom

2. Oktober 2012

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

hier:
Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über den Antrag auf
Bestellung
eines Notanwalts
für die Erhebung
einer Gehörsrüge
-
2
-
Der [X.], Senat für
Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer, sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer

am 2.
Oktober 2012
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des [X.] gegen den Beschluss vom 6.
Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.
Juli 2012 den Antrag des [X.], ihm einen Notanwalt für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den [X.] vom 8.
Dezember 2011 beizuordnen, zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.
August 2012 wiederholt der Kläger diesen Antrag einschließlich dessen Begründung und macht geltend,
der Beschuss vom 6.
Juli 2012 verletze seine Verfahrensrechte.
II.
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des [X.] vom 15.
August 2012 gibt in der Sache keinen Anlass, den Beiordnungsantrag ab-weichend vom angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Dasselbe gilt für die auf das Verfahren bezogenen Einwände des [X.].
Entgegen dessen Behauptung ist dem Kläger die beantragte Aktenein-sicht gewährt worden. Indes hat der Kläger von der Möglichkeit, die an die Ge-1
2
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schäftsstelle des [X.] übersandten Akten dort einzusehen, kei-nen Gebrauch gemacht. Lediglich vorsorglich
weist der Senat darauf hin, dass der Kläger keinen Anspruch darauf hat,
die Akten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B.

einzusehen. Soweit der Kläger einen gerichtlichen Hin-weis vor der Entscheidung über seinen Antrag vermisst, erläutert er nicht, wo-rauf sich dieser nach Ansicht des [X.] beziehen sollte. Ein Hinweis war auch nicht geboten. Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf,
welchen ergän-zenden Vortrag zur Begründung seines Beiordnungsantrags der Kläger
auf ei-nen Hinweis gehalten hätte. Mit seiner Eingabe könnte der Kläger daher auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als Anhörungsrüge auslegen.
Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf [X.] zu erhalten.
Tolskdorf
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2011 -
1 [X.] 53/10 -

4

Meta

AnwZ (Brfg) 46/11

02.10.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 46/11 (REWIS RS 2012, 2662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2662

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