Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 51/12
vom
15. August
2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
hier: Anhörungsrüge
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] Remmert
sowie den
Rechtsanwalt
Dr. Braeuer
und die Rechtsanwältin Schäfer
am
15. August
2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Gründe:
Der am 20.
Juni 2014 eingegangene, als "Gegenvorstellung" bezeichne-te Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig,
1
-
3
-
weil sie nicht innerhalb der in §
152a Abs.
2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 20.
Mai 2014 zugestellt worden.
Kayser
[X.]
Remmert
Braeuer
Schäfer
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
II AGH 2/11 -
Meta
15.08.2014
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/12 (REWIS RS 2014, 3466)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3466
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.