Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 3466

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 51/12

vom

15. August
2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
hier: Anhörungsrüge
-

2

-

Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch
den Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] Remmert
sowie den
Rechtsanwalt
Dr. Braeuer
und die Rechtsanwältin Schäfer

am
15. August
2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Gründe:

Der am 20.
Juni 2014 eingegangene, als "Gegenvorstellung" bezeichne-te Rechtsbehelf kann als Anhörungsrüge ausgelegt werden, weil der Kläger "Wiedereinsetzung in das Verfahren" beantragt. Die Anhörungsrüge ist nach §
112c Abs.
1 Satz
1 BRAO, §
152a VwGO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig,

1
-

3

-

weil sie nicht innerhalb der in §
152a Abs.
2 VwGO bestimmten Frist erhoben worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 20.
Mai 2014 zugestellt worden.

Kayser
[X.]
Remmert

Braeuer
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
II AGH 2/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 51/12

15.08.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2014, Az. AnwZ (Brfg) 51/12 (REWIS RS 2014, 3466)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3466

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