Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 53/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 14336

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:090317[X.]ANWZ.[X.]RFG.53.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS

AnwZ ([X.]) 53/16
vom

9. März 2017

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat
durch die Präsidentin des [X.] [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr. Remmert
sowie
den
Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk

am
9. März 2017
beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des [X.] gegen den [X.]sbeschluss vom 29. Dezember 2016 werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der [X.] hat mit [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016, auf den wegen der näheren [X.]egründung verwiesen wird, den Antrag des [X.] auf Zulas-sung der [X.]erufung gegen das am 10. August 2016 verkündete Urteil des zwei-ten [X.]s des [X.] [X.] abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge und
Gegenvorstellung.

Die nach §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a VwGO statthafte [X.] ist unbegründet. Der [X.] hat kein zu berücksichtigendes entschei-dungserhebliches Vorbringen des [X.] übergangen und sein rechtliches Gehör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt.

1
2
-
3
-

Er
hat auch
den Vortrag des [X.] zur Kenntnis genommen, er sei zum Zeitpunkt des von ihm gestellten Insolvenzantrags und der Eröffnung des [X.] weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen. Der [X.]
vermochte diesen Vortrag jedoch seiner Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Gegenstand der Prüfung durch das Insolvenzgericht ist -
auch im Fall des Eigenantrags -
entge-gen der Auffassung des [X.] keineswegs nur, ob eine kostendeckende Masse zur Verfügung steht, sondern auch, ob ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 16 [X.]). Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 1 [X.]). Wegen dieses [X.] wurde, wie sich aus dem [X.]eschluss des Amtsgerichts -
Insolvenzgericht -
I.

vom 2. Dezember 2015 (

) ergibt, das -
fortdauernde -
Insolvenzverfahren über das Vermö-gen des [X.] eröffnet.
Ob der somit vom Insolvenzgericht geprüfte und be-jahte Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit gegeben war, ist -
worauf der [X.] hingewiesen hat -
im Verfahren des Antrags auf Zulassung der [X.]erufung sachlich nicht zu überprüfen. Im Übrigen wird auch aus dem Vortrag des [X.] in seiner Anhörungsrüge nach wie vor nicht deutlich, weshalb er sich zur Stellung eines Insolvenzantrags gezwungen gesehen haben will, wenn er doch -
trotz der Pfändung seines [X.] -
nicht zahlungsunfähig gewesen sein will.

Die etwaige Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme, die zur Zahlungsunfähigkeit des Rechtsanwalts und zur Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über sein
Vermögen geführt hat, ist weder für die hierdurch begründete gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls
gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

3
4
-
4
-

Halbs.
2 [X.] noch für deren Widerlegung von
[X.]edeutung. Sie betrifft allein den Grund des Vermögensverfalls, nicht hingegen diesen selbst. Mit dem [X.] eines Rechtsanwalts ist auch -
unabhängig davon, ob der [X.] selbst verschuldet oder auf ein (rechtswidriges) Verhalten Dritter zurückzuführen ist (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. März 2001 -
AnwZ ([X.]) 27/00, juris Rn. 4) -
grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der [X.] verbunden. Sie kann nur unter den besonderen, im [X.]sbeschluss vom 29. Dezember 2016 näher ausgeführten, vorliegend indes nicht gegebenen Umständen verneint werden. Wie der [X.] bereits vielfach entschieden hat, reicht eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur [X.]GH, [X.]e-schluss vom
13. Juli 2015 -
AnwZ ([X.]) 17/15, juris Rn. 7 mwN).

Im Übrigen wird auf die [X.]egründung des [X.]sbeschlusses vom 29.
Dezember 2016 [X.]ezug genommen. Der [X.] erachtet auch die weiteren [X.]eanstandungen nicht für durchgreifend. Er hält die Entscheidung in der Sache nach wie vor für zutreffend. Zu einer weitergehenden [X.]egründung sieht er auch im jetzigen, die Anhörungsrüge betreffenden Verfahrensabschnitt keinen Anlass (§
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

5
-
5
-

Aus den vorstehenden Gründen ist die vom Kläger zugleich erhobene Gegenvorstellung ebenfalls unbegründet.

[X.]
[X.]
Remmert

Kau
Merk
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2016 -
2 [X.] 8/16 -

6

Meta

AnwZ (Brfg) 53/16

09.03.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2017, Az. AnwZ (Brfg) 53/16 (REWIS RS 2017, 14336)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14336

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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