Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. AnwZ (Brfg) 66/17

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2018, 12729

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[X.]:[X.]:BGH:2018:070318BANWZ.BRFG.66.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 66/17
vom

7. März 2018

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Zulassung zur Anwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.],
hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterin [X.], den Richter [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau

am
7. März 2018
beschlossen:

Die "Nichtzulassungsbeschwerde"
des [X.] gegen das Urteil des II. Senats des [X.] Berlin vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 8.
Januar 2018 den Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 9.
Februar 2018 erhebt der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde"
und beantragt, die Beru-fung gegen das Urteil des II. Senats des [X.] Berlin vom 26.
Juli 2017 zuzulassen.

2. Urteile des [X.], in denen die Berufung nicht zugelas-sen wird, sind ausschließlich mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung an-fechtbar (§
112e Satz 2 [X.], §§
124 Abs.
1, 124a Abs.
4 Satz 1 VwGO). Mit der Zurückweisung dieses Antrags ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlos-sen (§
112e Satz 2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz 4 VwGO). Ein weiteres [X.], insbesondere eine gesonderte Nichtzulassungsbeschwerde, ist nicht ge-geben.
1
2
-
3
-

3. Eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung scheidet aus, da eine solche nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 1. April 2014 -
AnwZ ([X.]) 71/13, juris Rn. 1).

4. Auch eine Umdeutung in eine Anhörungsrüge scheidet aus. Eine An-hörungsrüge setzt voraus, dass der Kläger rügt, der Senat habe in seinem Be-schluss vom 8.
Januar 2018 Vortrag des [X.] übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt.
Dies macht der Kläger jedoch nicht geltend. Er [X.] mit seinem neuerlichen Antrag, in dem er seinen bisherigen Vortrag [X.] und ergänzt, vielmehr eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung. Dieses Ziel wäre
mit der Anhörungsrüge nicht zu erreichen.

Kayser
[X.]
[X.]

Braeuer
Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2017 -
II AGH 7/16 -

3
4

Meta

AnwZ (Brfg) 66/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2018, Az. AnwZ (Brfg) 66/17 (REWIS RS 2018, 12729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12729

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