Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 51/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2015, 15342

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 51/12

vom

18. Februar 2015

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Gestattung der Führung
einer Fachanwaltsbezeichnung

hier:
erneute
Anhörungsrüge
-

2

-

Der
Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.], [X.] Remmert
und den
Rechtsanwalt
Dr. [X.] und die Rechtsanwältin Schäfer

am
18. Februar 2015
beschlossen:

Die erneute Anhörungsrüge gegen das
Senatsurteil vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Kläger hat am 20. Juni 2014 einen als
"Gege[X.]orstellung"
bezeich-nete Rechtsbehelf
gegen das Senatsurteil vom 5. Mai 2014 eingelegt, den der Senat als Anhörungsrüge verstanden und mit Beschluss vom 15. August 2014 beschieden, nämlich wegen Nichteinhaltung der in § 152a Abs. 2 VwGO be-stimmten Frist als unzulässig verworfen hat. In einem am 7. Januar 2015 ein-gegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger unter Befügung einer eidesstattli-chen Erklärung, das Urteil sei ihm erst am 19. Juni 2014 formlos übersandt worden.
Er bittet um Aufhebung des Beschlusses vom 15. August 2014 und des Urteils vom 5. Mai 2014.

Der Antrag ist unzulässig.
Eine zweite Anhörungsrüge ist auch dann un-statthaft, wenn Gehörsverletzungen gerügt werden, welche dem Gericht im Ver-fahren über die erste Anhörungsrüge unterlaufen sein sollen (vgl. [X.] NJW-RR 2011, 430; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2012 -
V
ZR 8/10, [X.], 1
2
-

3

-

Rn.
2).
Der Kläger hat überdies
nicht, wie § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO es [X.], dazu vorgetragen, wann er Kenntnis von der (vermeintlichen) Gehörsver-letzung im Senatsbeschluss vom 15. August 2014 erlangt hat.

Abschließend sei bemerkt: Der Senatsbeschluss
vom 15. August 2014
beruht auf der Annahme, dass dem Kläger die (vermeintlichen) Gehörsverlet-zungen im Urteil vom 5. Mai 2014
seit der Zustellung dieses
Urteils am 20. Mai 2014 bekannt waren. Dieses
Datum
hatte
der Kläger in seiner ersten Anhö-rungsrüge vom 20. Juni
2014 selbst mitgeteilt.
Dass am 5. Mai 2014 ohne den
-
anwaltlich vertretenen
-
Kläger verhandelt werden würde, war jedenfalls der Prozessbevollmächtigten des [X.] klar, wie sich aus deren Schriftsatz vom 30.
April
2014
ergibt. Der Antrag des [X.] vom 22. Mai 2014 auf Protokollbe-richtigung ist durch Beschluss des Vorsitzenden vom 6. Juni 2014 beschie-

3
-

4

-

den worden. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet werden.

Kayser
[X.]
Remmert

[X.]
Schäfer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2012 -
II AGH 2/11 -

Meta

AnwZ (Brfg) 51/12

18.02.2015

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2015, Az. AnwZ (Brfg) 51/12 (REWIS RS 2015, 15342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15342

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