Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. 2 StR 382/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 679

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 22. November 2006 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. November 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in [X.] mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Angeklagte gegen den Willen der Geschädigten mit dieser den Geschlechtsverkehr ausgeführt. Er stellte sich hinter sie, fasste ihr unter der Bekleidung an die Brust und zog ihr Jeans und Schlüpfer herunter. Die Geschädigte war dadurch völlig überrascht, versuchte, die Hose festzuhalten, —hatte aber irgendwie nicht [X.] dafürfi. Während der Angeklagte sie umfasste und den Geschlechtsverkehr unge-schützt von hinten ausführte, versuchte sie mehrfach, ihn durch Rückwärtsbe-wegungen ihrer angewinkelten Arme von sich wegzuschieben, was der Ange-klagte auch registrierte. Das [X.] konnte jedoch nicht feststellen, ob der Angeklagte diesen Widerstand durch [X.] überwinden musste; möglicherweise stellte die Geschädigte ihre Abwehrbewegungen auch erstarrt ein. 2 - 3 - Das [X.] konnte sich angesichts des Umstands, dass die durch das Tatgeschehen massiv psychisch beeinträchtigte Geschädigte —zum Kern-geschehen nur äußerst rudimentär Angaben machen konntefi, nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte eines der nach § 177 Abs. 1 StGB erforderli-chen Nötigungsmittel eingesetzt hat, um den ihm entgegen gebrachten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden oder von vornherein zu [X.]. Es hat den Angeklagten deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung verurteilt. 3 2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ein nicht einverständlicher Geschlechtsverkehr kann zwar eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen (vgl. [X.], 1683). Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperli-chen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Lilie in [X.]. § 223 Rdn. 8 ff; [X.]/[X.] StGB 25. Aufl. § 223 Rdn. 4; [X.]/[X.] 53. Aufl. § 223 Rdn. 3a f jeweils m.w.N.) wird hier durch die Urteilsfeststellungen jedoch nicht ausreichend belegt. Bei der Geschädigten fanden sich nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen abgesehen von einer leichten Rötung im Vorhof der [X.]. Allerdings ergeben die Urteilsgründe, dass eine Gesundheitsschädigung des durch die Tat nachhaltig traumatisierten Opfers eingetreten ist, welches unter erheblichen Angstzuständen litt, in bestimmten Situationen am ganzen Körper zu zittern begann und unter Albträumen litt, in denen sie um sich schlug und nass geschwitzt aufwachte. Nicht festgestellt ist jedoch, dass der [X.] (bedingt) vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine nähere Begründung bei der rechtlichen Würdigung enthält das Urteil zudem nicht. 4 - 4 - 3. Auch die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung begegnet rechtli-chen Bedenken. Der Tatbestand des § 185 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Täter durch sein Verhalten (die sexuelle Handlung) zum Ausdruck bringt, der Betroffene weise einen seine Ehre mindernden Mangel auf. Eine solche Kund-gabe ist in der sexuellen Handlung allein regelmäßig nicht zu sehen und erfüllt deshalb auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB. Ein [X.] erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des [X.] zugleich eine [X.] von ihm gewollte [X.] herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGHSt 36, 145, 150; [X.] in [X.]. § 185 Rdn. 28 ff). 5 Das [X.] hat in seiner rechtlichen Würdigung nicht dargetan, aus welchen Umständen des Geschehens der Schluss zu ziehen ist, der [X.] habe durch die Tat zum Ausdruck gebracht, die Geschädigte sei mit einem Makel behaftet, der ihren Geltungswert mindere. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen und zu den Vorstellungen des Angeklagten versteht es sich auch nicht von selbst, dass der Angeklagte sein Opfer im Sinne von § 185 StGB her-absetzend bewertete. 6 - 5 - 4. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des [X.] in seiner Antragsschrift vom 1. September 2006 S. 4, dass die getroffenen Feststellungen eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichend belegt hätten. 7 [X.] Rothfuß Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 382/06

22.11.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2006, Az. 2 StR 382/06 (REWIS RS 2006, 679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 679

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.